19.11.2012 08:00 Uhr in Medien & Presse und in Gesundheit & Wellness von Ciper & Coll.

Aktueller Prozesserfolg von Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler bundesweit

Landgericht Saarbrücken bestätigt zum wiederholten Male Ciper & Coll. in einem Prozeß
Kurzfassung: Die Klägerin erlitt im Rahmen der Behandlung in der gynäkologischen Praxis der Beklagten bei der Einlage der Mirena-Spirale eine erhebliche Verletzung der Uteruswand. Über das hiermit einhergehende Risiko wurde die Klägerin zuvor nicht hinreichend aufgeklärt.
[Ciper & Coll. - 19.11.2012] Landgericht Saarbrücken - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verletzung der Uteruswand bei Einlage der Spirale- LG Saarbrücken Az. 16 O 89/12

Chronologie:

Die Klägerin erlitt im Rahmen der Behandlung in der gynäkologischen Praxis der Beklagten bei der Einlage der Mirena-Spirale eine erhebliche Verletzung der Uteruswand. Über das hiermit einhergehende Risiko wurde die Klägerin zuvor nicht hinreichend aufgeklärt.

Verfahren:

Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung räumte die Beklagte ein, dass der handschriftliche Zusatz auf der Einverständniserklärung erst nachträglich und gerade nicht während des obligatorischen Arzt- Patienten- Gesprächs in ihrem Sprechzimmer hinzugefügt worden sei. Das Gericht äußerte im Hinblick hierauf Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin. Das Gericht schlug den Parteien daher vor, einen Abgeltungsvergleich zu schließen, nach dem die Beklagte sich verpflichtet, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag im vierstelligen Eurobereich zu bezahlen, worauf sich die Klägerin auch einließ.

Anmerkung von Ciper & Coll.:

Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Beweislast für eine zulängliche Risikoaufklärung des Patienten. Es gilt das Prinzip der patientenbezogenen Information. Darum hegt der BGH auch Vorbehalte gegen jede Art von Formularaufklärung. Die bloße Überreichung eines standardisierten Aufklärungsbogens, ohne individuelle, patientenbezogene handschriftliche Vermerke, genügt regelmäßig nicht den gestellten Anforderungen. Merkblätter können das Aufklärungsgespräch zwar vorbereiten und ergänzen, keinesfalls jedoch ersetzen. Im Vordergrund soll die individuelle Unterredung im Rahmen des persönlichen Arzt-Patienten-Gesprächs stehen, meint Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.
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