Aktueller Prozesserfolg von Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler bundesweit
Landgericht Dessau-Roßlau bestätigt zum wiederholten Male Ciper & Coll. in einem ProzeßKurzfassung: Der Kläger unterzog sich einer Penisverlängerung. Dabei verwendete der Behandler flüssiges Silikon. Dieses Material ist in Deutschland als Medizinprodukt nicht zugelassen, da es zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen kann. So war es auch im vorliegenden Fall. Das Injizieren von flüssigem Silikon verursachte massive und nachhaltige Schädigungen beim Kläger.
[Ciper & Coll. - 23.11.2012] Landgericht Dessau-Roßlau - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Penisverlängerung mit nicht als Medizinprodukt zugelassenem Material, LG Dessau-Roßlau, Az. 4 O 771/11
Chronologie:
Der Kläger unterzog sich einer Penisverlängerung. Dabei verwendete der Behandler flüssiges Silikon. Dieses Material ist in Deutschland als Medizinprodukt nicht zugelassen, da es zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen kann. So war es auch im vorliegenden Fall. Das Injizieren von flüssigem Silikon verursachte massive und nachhaltige Schädigungen beim Kläger.
Verfahren:
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Im Ergebnis stimmte es sodann den Vorwürfen der Klageschrift zu und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Eurobereich zu. Ferner stellte es fest, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren Schäden zu ersetzen. Auch die zukünftigen, nicht vorhersebaren Schadenpositionen sind mit abgesichert.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Um auf dem deutschen Markt als Medizinprodukt zugelassen zu werden, ist ein langjähriges umfangreiches Zulassungsverfahren erforderlich. Ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Produkt daher nicht verwendet werden. Diese Konstellation lag hier vor und führte zu der Verurteilung des Beklagten, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM. Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM fügt hinzu, daß es begrüßenswert gewesen wäre, wenn vor der gerichtlichen Inanspruchnahme eine Einigung erfolgt wäre.
Fehlerhafte Penisverlängerung mit nicht als Medizinprodukt zugelassenem Material, LG Dessau-Roßlau, Az. 4 O 771/11
Chronologie:
Der Kläger unterzog sich einer Penisverlängerung. Dabei verwendete der Behandler flüssiges Silikon. Dieses Material ist in Deutschland als Medizinprodukt nicht zugelassen, da es zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen kann. So war es auch im vorliegenden Fall. Das Injizieren von flüssigem Silikon verursachte massive und nachhaltige Schädigungen beim Kläger.
Verfahren:
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Im Ergebnis stimmte es sodann den Vorwürfen der Klageschrift zu und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Eurobereich zu. Ferner stellte es fest, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren Schäden zu ersetzen. Auch die zukünftigen, nicht vorhersebaren Schadenpositionen sind mit abgesichert.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Um auf dem deutschen Markt als Medizinprodukt zugelassen zu werden, ist ein langjähriges umfangreiches Zulassungsverfahren erforderlich. Ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Produkt daher nicht verwendet werden. Diese Konstellation lag hier vor und führte zu der Verurteilung des Beklagten, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM. Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM fügt hinzu, daß es begrüßenswert gewesen wäre, wenn vor der gerichtlichen Inanspruchnahme eine Einigung erfolgt wäre.
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Ciper & Coll., Herr dirk ciper
schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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