21.11.2012 11:25 Uhr in Gesellschaft & Familie von CDU/CSU-Fraktion
Bundesarbeitsgericht stützt arbeitsrechtlichen Weg der Kirchen
Kurzfassung: Bundesarbeitsgericht stützt arbeitsrechtlichen Weg der KirchenArbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen sind nicht Arbeitnehmer zweiter KlasseDas Bundesarbeitsgericht hat am gestrigen Dienstag zur Frage ...
[CDU/CSU-Fraktion - 21.11.2012] Bundesarbeitsgericht stützt arbeitsrechtlichen Weg der Kirchen
Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen sind nicht Arbeitnehmer zweiter Klasse
Das Bundesarbeitsgericht hat am gestrigen Dienstag zur Frage des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen geurteilt. Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:
"Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kirchlich Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken dürfen, wenn die Regeln des Dritten Wegs des kirchlichen Arbeitsrechts nicht eingehalten werden. Gleichzeitig bestätigten die Richter das grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auch in arbeitsrechtlichen Fragen.
Das Urteil macht deutlich: Das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht Arbeitsrecht zweiter Klasse und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen sind nicht Arbeitnehmer zweiter Klasse. Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein anderes Arbeitsrecht, das dem Proprium eines besonderen Dienstes Rechnung trägt.
Die Union sieht sich mit dem Urteil bestätigt, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu wahren und nicht gesetzgeberisch in die Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen einzugreifen. Zum kirchlichen Dienst kann jedoch nur gehören, wer das gesamte kirchliche Arbeitsrecht anerkennt. Wer sich aus Teilen davonschleicht, für den muss das staatliche Arbeitsrecht und das Betriebsverfassungsgesetz gelten.
Erste Bemühungen der Kirchen sind bereits getroffen, das Ausscheren einiger Dienstgeber aus dem Dritten Weg sowie den Missbrauch des Dritten Wegs zu unterbinden. Die Kirchen und ihre diakonischen und caritativen Einrichtungen sind mit dem Urteil angehalten, verstärkt für ein ausgewogenes kirchliches Arbeitsrecht, welches die Interessen aller Mitglieder der Dienstgemeinschaft angemessen schützt, zu sorgen."
Diese Pressemitteilung finden Sie auch auf unserer Homepage und in unserem Presse-Twitter-Kanal @cducsupm.
Kurz-URL: http://cducsu.cc/Y29xah
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: 030/227-52267
Telefax: 030/227-56115
Mail: fraktion@cducsu.de
URL: http://www.cducsu.de
Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen sind nicht Arbeitnehmer zweiter Klasse
Das Bundesarbeitsgericht hat am gestrigen Dienstag zur Frage des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen geurteilt. Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:
"Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kirchlich Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken dürfen, wenn die Regeln des Dritten Wegs des kirchlichen Arbeitsrechts nicht eingehalten werden. Gleichzeitig bestätigten die Richter das grundgesetzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auch in arbeitsrechtlichen Fragen.
Das Urteil macht deutlich: Das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht Arbeitsrecht zweiter Klasse und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen sind nicht Arbeitnehmer zweiter Klasse. Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein anderes Arbeitsrecht, das dem Proprium eines besonderen Dienstes Rechnung trägt.
Die Union sieht sich mit dem Urteil bestätigt, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu wahren und nicht gesetzgeberisch in die Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen einzugreifen. Zum kirchlichen Dienst kann jedoch nur gehören, wer das gesamte kirchliche Arbeitsrecht anerkennt. Wer sich aus Teilen davonschleicht, für den muss das staatliche Arbeitsrecht und das Betriebsverfassungsgesetz gelten.
Erste Bemühungen der Kirchen sind bereits getroffen, das Ausscheren einiger Dienstgeber aus dem Dritten Weg sowie den Missbrauch des Dritten Wegs zu unterbinden. Die Kirchen und ihre diakonischen und caritativen Einrichtungen sind mit dem Urteil angehalten, verstärkt für ein ausgewogenes kirchliches Arbeitsrecht, welches die Interessen aller Mitglieder der Dienstgemeinschaft angemessen schützt, zu sorgen."
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