Zunehmende Inhumanität durch wirtschaftlichen Druck

  • Pressemitteilung der Firma Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP), 23.02.2011
Pressemitteilung vom: 23.02.2011 von der Firma Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) aus Heppenheim

Kurzfassung: Ein Urteil des Sozialgerichts in Hannover zeigt nun erneut, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen unter Nutzung des von ihnen in finanzieller Abhängigkeit stehenden Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) inhuman verhalten. Der ...

[Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) - 23.02.2011] Zunehmende Inhumanität durch wirtschaftlichen Druck


Ein Urteil des Sozialgerichts in Hannover zeigt nun erneut, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen unter Nutzung des von ihnen in finanzieller Abhängigkeit stehenden Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) inhuman verhalten.

Der Sachverhalt: Eine Patientin mit Atemnot und Linksherzdekompensation wird vom Hausarzt ins Krankenhaus überwiesen. Der Transport erfolgt über einen Rettungsdienst. Die Frau verstarb 5 Tage nach der Einweisung.

Die Kasse verweigerte die Zahlung von 2.492,39 Euro an das behandelnde Krankenhaus, unterstützt durch den MDK mit der Begründung, es habe sich bei der gesamten Behandlung um eine Sterbebegleitung gehandelt. Eine medizinische Indikation für die stationäre Behandlung hätte laut MDK-Gutachten nicht vorgelegen.

Nach Aussagen des Krankenhauses sollten die begrenzten Möglichkeiten der Dekompensation zu einer Linderung der Krankheitsbeschwerden führen. Die Krankenkasse vertrat den Standpunkt, die Behandlung hätte auch ambulant oder in einer Hospizeinrichtung erfolgen können.

Das Sozialgericht Hannover hat unter Aktenzeichen S 19 KR 961/08 die rechtlichen Hintergründe für die Übernahme der Behandlungskosten im Krankenhaus begründet und bestätigt, dass die stationäre Behandlung objektiv erforderlich war.
Das Gericht stellte fest, dass es sich nicht um eine Sterbebegleitung gehandelt hatte und dass eine ambulante Behandlung auch nicht ausgereicht hätte.

Ferner stellt das Gericht dar, dass die Leistungsverweigerung in eklatanter Weise gegen das Humanitätsgebot verstößt. Entsprechend § 70 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V haben die Krankenkassen und die Leistungserbringer durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.


Wolfram - Arnim Candidus, Präsident der Bürgerinitiative Gesundheit DGVP, ist der Überzeugung, dass solche inhumanen Verhaltensformen der gesetzlichen Krankenkassen leider immer häufiger anzutreffen sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass sinnvolle Behandlungen aus Angst, das Geld für die Leistung im Nachhinein von der Krankenversicherung verweigert zu bekommen, verzögert oder nicht ausgeführt werden. Schuld daran sind der Druck der Ökonomie und die Fehlentwicklungen in der Versorgung.

Unser Gesundheitswesen ist nur noch ein Krankheitsbetreuungssystem der gesetzlichen Krankenkassen mit ausufernder bürokratischer Mangelverwaltung.


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