Schadensersatzansprüche von Anlegern aus der Anlageberatung

Schadensersatzansprüche von Anlegern aus der Anlageberatung
Kurzfassung: Aus einem geschlossenen Anlageberatungsvertrag ergeben sich Pflichten des Anlageberaters zur Aufklärung des Kunden.
Schadensersatzansprüche von Anlegern aus der Anlageberatung GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.11.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Mit Urteil vom 23.03.2012 (AZ 2-19 O 334/11) hat das Landgericht Frankfurt a.M. (LG) bestätigt, dass Banken auch bei vermeintlich sicheren Anlagen wie offenen Immobilienfonds verpflichtet seien, zutreffend und vollständig zu informieren. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag gegenüber dem Kunden könne sich ergeben, wenn der Anlageberater seinen Kunden nicht angemessen über die Risiken, die sich aus der Geldanlage ergeben, aufklärt. Ein Anlageberatungsvertrag kommt mit der Aufnahme eines Beratungsgespräches zwischen einem Anlageberater und einem potentiellen Anleger zustande. Aus einem solchen Anlageberatungsvertrag ergeben sich besondere Aufklärungspflichten des Anlageberaters. Er soll dem Kunden frühzeitig Informationsmaterial über die Risiken der Geldanlage aushändigen und über bestehende Risiken aufklären.

Auch bei vermeintlich sicheren Anlagen, wie offenen Immobilienfonds, sei der Kunde darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen regelmäßig ein Kapitalverlustrisiko in sich berge. Dieses sei für den Kunden nicht ersichtlich und der Berater müsse diesen in jedem Fall über ein solches Risiko aufklären.

Eine schriftliche Information des Kunden werde als rechtzeitig betrachtet, wenn der Kunde die Möglichkeit zu Kenntnisnahme der Information hat, auch wenn er diese tatsächlich nicht zur Kenntnis nimmt.

Der Anlageberater ist damit der erste Angriffspunkt für Schadensersatzansprüche bei einer Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag. Denn die Qualität der Anlageberater lässt oft zu wünschen übrig. Dabei müssen Anlageberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden. Zu den Beratungspflichten zählt nun nach dem Urteil des LG auch im Falle vermeintlich sicherer Anlagen die Aufklärung über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken.

Anleger könnten somit schon im Zuge der Fondsvermittlung falsch beraten worden sein. Beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat.

Ob auch in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche bestehen, wird ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt im Einzelfall beurteilen.

Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten betroffene Anleger sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

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