BVS-Präsident warnt vor Qualitätsverlust und Nachwuchsmangel
.Kurzfassung: .
[BVS - 28.11.2012] Im Entwurf zum zweiten Kostenrechts-modernisierungsgesetz (2. KostRMoG) sieht der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) Risiken für Qualitätssicherung und Nachwuchsförderung.
Besorgt zeigt sich der BVS um die Zukunft der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland. Anlass ist die Drucksache 517/12 (Beschluss) im Bundesrat: Die vom Bundesjustizministerium vorbereitete Vergütungsanpassung für Sachverständige soll zusammengestrichen werden. "Sachverständige, die sich öffentlich bestellen und vereidigen lassen, erfüllen sachlich und persönlich überdurchschnittliche Anforderungen. Sie nehmen die Verpflichtung auf sich, für die Gerichte tätig zu sein. Wir befürchten, dass mit dem neuen Gesetzesentwurf auch die Bereitschaft zur Bestellung zurückgeht. Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zeigt wenig Wertschätzung in finanzieller und persönlicher Hinsicht, Sachverständiger zu werden. Mit diesem Entwurf droht den für Gerichte tätigen Sachverständigen die Verschärfung ihrer finanziellen Schieflage", erklärt BVS-Präsident Roland R. Vogel. Was hieße diese Prognose für die Gerichte? Stünden den Gerichten weniger öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Verfügung, so müssten diese auf minder qualifizierte Sachverständige zurückgreifen. Hier sieht der BVS auch eine Gefahr für die Qualität der Rechtssprechung: Zu wenige Sachverständige bedeutet gleichzeitig eine längere Verfahrensdauer, was die ohnehin personell belasteten Gerichte weiter bis zur Schmerzgrenze fordert. Zudem könnten auf Grund dieser Lage mehr Verfahren in die zweite Instanz rutschen, was wiederum eine zeitliche als auch finanzielle Belastung darstellen würde.
Das 2. KostRMoG, das die Bundesregierung im Novellierungsentwurf zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vorgeschlagen hat, soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Beabsichtigt wird vorgeblich eine Fortschreibung der Vergütung. Aber die Praxis zeigt, dass die Vergütung für Gerichtssachverständige praktisch gekürzt wird. "Berücksichtigt man die Kostensteigerungen seit 2009, so wäre dies dann eine Reduzierung gegenüber der tatsächlichen Entwicklung per Saldo um insgesamt 30 Prozent", kritisiert BVS-Präsident Roland R. Vogel. Eingewendet wird gegen die geplante Anpassung, dass die 2004 festgelegten Vergütungserhöhungen für gerichtsgutachterliche Tätigkeiten von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern bereits im Jahr 2010 das gegenfinanzierte und gedeckte Ausmaß von 63,5 Mio. Euro um 82,9 Mio. Euro übertroffen hätten. "Dieses Defizit kann nicht zu Lasten der Sachverständigen gehen. Nun eine ‚Gegenfinanzierung‘ zu planen, die die ohnehin mangelhafte Vergütungserhöhung für Gerichtssachverständige nochmals zusammenstreicht, ist nicht hinnehmbar", erklärt der BVS-Präsident. Nur eine angemessene Vergütung garantiere Qualität und Nachwuchsförderung und mache den Beruf der gerichtlichen Sachverständigen weiterhin attraktiv, meint der BVS. Parteien kämen nur zuverlässiger und schneller zu ihrem Recht, wenn in ausreichender Zahl Sachverständige mit überdurchschnittlich hoher Qualifikation zur Verfügung stünden. Gerichte würden durch qualifizierte Sachverständigenleistungen entlastet. Diese Qualifikation wird insbesondere durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung gewährleistet und für die Gerichte mit § 404 Abs. 2 ZPO als Leitlinie festgelegt.
Besorgt zeigt sich der BVS um die Zukunft der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland. Anlass ist die Drucksache 517/12 (Beschluss) im Bundesrat: Die vom Bundesjustizministerium vorbereitete Vergütungsanpassung für Sachverständige soll zusammengestrichen werden. "Sachverständige, die sich öffentlich bestellen und vereidigen lassen, erfüllen sachlich und persönlich überdurchschnittliche Anforderungen. Sie nehmen die Verpflichtung auf sich, für die Gerichte tätig zu sein. Wir befürchten, dass mit dem neuen Gesetzesentwurf auch die Bereitschaft zur Bestellung zurückgeht. Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zeigt wenig Wertschätzung in finanzieller und persönlicher Hinsicht, Sachverständiger zu werden. Mit diesem Entwurf droht den für Gerichte tätigen Sachverständigen die Verschärfung ihrer finanziellen Schieflage", erklärt BVS-Präsident Roland R. Vogel. Was hieße diese Prognose für die Gerichte? Stünden den Gerichten weniger öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Verfügung, so müssten diese auf minder qualifizierte Sachverständige zurückgreifen. Hier sieht der BVS auch eine Gefahr für die Qualität der Rechtssprechung: Zu wenige Sachverständige bedeutet gleichzeitig eine längere Verfahrensdauer, was die ohnehin personell belasteten Gerichte weiter bis zur Schmerzgrenze fordert. Zudem könnten auf Grund dieser Lage mehr Verfahren in die zweite Instanz rutschen, was wiederum eine zeitliche als auch finanzielle Belastung darstellen würde.
Das 2. KostRMoG, das die Bundesregierung im Novellierungsentwurf zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vorgeschlagen hat, soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Beabsichtigt wird vorgeblich eine Fortschreibung der Vergütung. Aber die Praxis zeigt, dass die Vergütung für Gerichtssachverständige praktisch gekürzt wird. "Berücksichtigt man die Kostensteigerungen seit 2009, so wäre dies dann eine Reduzierung gegenüber der tatsächlichen Entwicklung per Saldo um insgesamt 30 Prozent", kritisiert BVS-Präsident Roland R. Vogel. Eingewendet wird gegen die geplante Anpassung, dass die 2004 festgelegten Vergütungserhöhungen für gerichtsgutachterliche Tätigkeiten von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern bereits im Jahr 2010 das gegenfinanzierte und gedeckte Ausmaß von 63,5 Mio. Euro um 82,9 Mio. Euro übertroffen hätten. "Dieses Defizit kann nicht zu Lasten der Sachverständigen gehen. Nun eine ‚Gegenfinanzierung‘ zu planen, die die ohnehin mangelhafte Vergütungserhöhung für Gerichtssachverständige nochmals zusammenstreicht, ist nicht hinnehmbar", erklärt der BVS-Präsident. Nur eine angemessene Vergütung garantiere Qualität und Nachwuchsförderung und mache den Beruf der gerichtlichen Sachverständigen weiterhin attraktiv, meint der BVS. Parteien kämen nur zuverlässiger und schneller zu ihrem Recht, wenn in ausreichender Zahl Sachverständige mit überdurchschnittlich hoher Qualifikation zur Verfügung stünden. Gerichte würden durch qualifizierte Sachverständigenleistungen entlastet. Diese Qualifikation wird insbesondere durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung gewährleistet und für die Gerichte mit § 404 Abs. 2 ZPO als Leitlinie festgelegt.
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Charlottenstraße 79/80, 10117 Berlin, Deutschland
Tel.: 030 255 938-0; http://www.bvs-ev.de
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