03.12.2012 16:08 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP)
Patientenrechtegesetz im Bundestag verabschiedet
Kurzfassung: Patientenrechtegesetz im Bundestag verabschiedetSubstantiell wird sich wohl nicht viel ändernDas im Bundestag verabschiedete Patientenrechtegesetz wird, sofern der Bundesrat auch zustimmt, zum 1.1.20 ...
[Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) - 03.12.2012] Patientenrechtegesetz im Bundestag verabschiedet
Substantiell wird sich wohl nicht viel ändern
Das im Bundestag verabschiedete Patientenrechtegesetz wird, sofern der Bundesrat auch zustimmt, zum 1.1.2013 in Kraft treten.
"Das neue Gesetz wird aber wahrscheinlich substanziell für Patienten nichts ändern", dämpft der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) e.V., Wolfram-Arnim Candidus, die allgemeine Euphorie. Generell ist der Ansatz begrüßenswert, doch eigentlich sind all die Rechte für den Patienten schon in anderen Gesetzen verankert. "Der Patient weiß nur zu wenig davon und die bestehenden Gesetze wurden wohl zu selten angewandt", erläutert Candidus.
Wichtige Elemente für die Patienten sind die Informations- und Dokumentationspflicht, das Recht auf Akteneinsicht und die Fristen bei Leistungsanfragen.
DGVP-Präsident Candidus kommentiert: "All diese Elemente sind vom Grundsatz her gut gedacht, doch an vielen Stellen nicht zu Ende gedacht."
"Umfassende Aufklärung ist entscheidend für den mündigen Patienten. Doch man darf die Rahmenbedingungen nicht vergessen: wenn die Zeit für die Aufklärung fehlt bzw. nicht ausreichend vergütet wird, hat der Arzt die Wahl zwischen nicht umfassender Aufklärung oder zu wenig Zeit für die Behandlung des Patienten. Beides ist für den Patienten schlecht. Als dritte Alternative kann der Patient wohl nur auf kostenlose und ehrenamtliche Aufklärungsarbeit durch die Ärzteschaft hoffen."
Die Dokumentationspflicht ist nun gesetzlich niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. "Eigentlich ist das doch eine Selbstverständlichkeit", so Candidus.
"Es fehlen aber konsequente und effektive Systeme der zeitnahen Erfassung. Schnittstellenbrüche zwischen Berufsgruppen und Institutionen der stationären und ambulanten Versorgung der Patienten müssen unterbunden werden. Eine Dokumentation um der Dokumentation willen löst keine Probleme, vor allem dann, wenn die bestehende Arbeitsverdichtung weiterhin besteht und ausgeweitet wird", ergänzt der DGVP-Präsident.
Patienten haben zukünftig ein Recht auf Akteneinsicht.
An dieser Hürde waren Patienten gerade bei Streitigkeiten oft gescheitert - trotz schon bestehender rechtlicher Regelungen. Klar muss aber auch sein: der Arzt muss nur objektive Befunde und Dokumente zugänglich machen. Persönliche Bemerkungen des Arztes, die er eventuell vermerkt hat, können ausgelassen werden. Candidus weist weiter hin: "Man muss sich aber auch darüber im Klaren sein, dass in der übergebenen Patientenakte das Problem der Behandlung auch nicht immer gleich ins Auge sticht- egal wie gut oder ausführlich dokumentiert wurde. Insofern braucht es immer einen fachkundigen Leser und eines guten Rats für den betroffenen Patienten."
Nur bei groben Behandlungsfehlern - und die Definition, was das ist, bleibt verworren- ist es am Arzt zu beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat. In allen anderen Fällen muss der Patient beweisen, dass ein Fehler gemacht wurde. Der Gesetzesentwurf verpflichtet die Krankenkassen, ihre Kunden außergerichtlich zu unterstützen. Das bietet dem Versicherten eine Hilfe, was generell zu begrüßen ist. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die erfolgreiche Unterstützung beim Beweis eines Behandlungsfehlers nicht als Wettbewerbsmerkmal zwischen den gesetzlichen Kassen genutzt wird.
"Es darf aber nicht Ziel der Kassen sein, Fehler zu suchen, um Behandlungskosten rückerstattet zu bekommen. Wichtig ist eine unabhängige und gründliche Prüfung, die aber gleichzeitig berücksichtigt, dass Patienten nicht Jahre lang auf eine Entscheidung warten können."
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass beantragte Leistungen als genehmigt gelten, wenn die Kasse über den Antrag nicht innerhalb von drei bzw. fünf (bei MDK Gutachten) Wochen entscheidet. Candidus mahnt zur Vorsicht: "Natürlich ist das ein unter Umständen probates Druckmittel, eine Entscheidung zu beschleunigen. Es kann aber auch sein, dass die Kassen eine Leistung zunächst einmal ablehnen - dadurch ist eine Entscheidung gefallen und die Frist gewahrt - auch wenn der Anspruch berechtigt wäre, schlicht weil einfach der Zeitdruck besteht. Damit wäre dann der beabsichtigte Vorteil des Patientenrechtegesetzes nicht gegeben."
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Substantiell wird sich wohl nicht viel ändern
Das im Bundestag verabschiedete Patientenrechtegesetz wird, sofern der Bundesrat auch zustimmt, zum 1.1.2013 in Kraft treten.
"Das neue Gesetz wird aber wahrscheinlich substanziell für Patienten nichts ändern", dämpft der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) e.V., Wolfram-Arnim Candidus, die allgemeine Euphorie. Generell ist der Ansatz begrüßenswert, doch eigentlich sind all die Rechte für den Patienten schon in anderen Gesetzen verankert. "Der Patient weiß nur zu wenig davon und die bestehenden Gesetze wurden wohl zu selten angewandt", erläutert Candidus.
Wichtige Elemente für die Patienten sind die Informations- und Dokumentationspflicht, das Recht auf Akteneinsicht und die Fristen bei Leistungsanfragen.
DGVP-Präsident Candidus kommentiert: "All diese Elemente sind vom Grundsatz her gut gedacht, doch an vielen Stellen nicht zu Ende gedacht."
"Umfassende Aufklärung ist entscheidend für den mündigen Patienten. Doch man darf die Rahmenbedingungen nicht vergessen: wenn die Zeit für die Aufklärung fehlt bzw. nicht ausreichend vergütet wird, hat der Arzt die Wahl zwischen nicht umfassender Aufklärung oder zu wenig Zeit für die Behandlung des Patienten. Beides ist für den Patienten schlecht. Als dritte Alternative kann der Patient wohl nur auf kostenlose und ehrenamtliche Aufklärungsarbeit durch die Ärzteschaft hoffen."
Die Dokumentationspflicht ist nun gesetzlich niedergeschrieben. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. "Eigentlich ist das doch eine Selbstverständlichkeit", so Candidus.
"Es fehlen aber konsequente und effektive Systeme der zeitnahen Erfassung. Schnittstellenbrüche zwischen Berufsgruppen und Institutionen der stationären und ambulanten Versorgung der Patienten müssen unterbunden werden. Eine Dokumentation um der Dokumentation willen löst keine Probleme, vor allem dann, wenn die bestehende Arbeitsverdichtung weiterhin besteht und ausgeweitet wird", ergänzt der DGVP-Präsident.
Patienten haben zukünftig ein Recht auf Akteneinsicht.
An dieser Hürde waren Patienten gerade bei Streitigkeiten oft gescheitert - trotz schon bestehender rechtlicher Regelungen. Klar muss aber auch sein: der Arzt muss nur objektive Befunde und Dokumente zugänglich machen. Persönliche Bemerkungen des Arztes, die er eventuell vermerkt hat, können ausgelassen werden. Candidus weist weiter hin: "Man muss sich aber auch darüber im Klaren sein, dass in der übergebenen Patientenakte das Problem der Behandlung auch nicht immer gleich ins Auge sticht- egal wie gut oder ausführlich dokumentiert wurde. Insofern braucht es immer einen fachkundigen Leser und eines guten Rats für den betroffenen Patienten."
Nur bei groben Behandlungsfehlern - und die Definition, was das ist, bleibt verworren- ist es am Arzt zu beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat. In allen anderen Fällen muss der Patient beweisen, dass ein Fehler gemacht wurde. Der Gesetzesentwurf verpflichtet die Krankenkassen, ihre Kunden außergerichtlich zu unterstützen. Das bietet dem Versicherten eine Hilfe, was generell zu begrüßen ist. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die erfolgreiche Unterstützung beim Beweis eines Behandlungsfehlers nicht als Wettbewerbsmerkmal zwischen den gesetzlichen Kassen genutzt wird.
"Es darf aber nicht Ziel der Kassen sein, Fehler zu suchen, um Behandlungskosten rückerstattet zu bekommen. Wichtig ist eine unabhängige und gründliche Prüfung, die aber gleichzeitig berücksichtigt, dass Patienten nicht Jahre lang auf eine Entscheidung warten können."
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass beantragte Leistungen als genehmigt gelten, wenn die Kasse über den Antrag nicht innerhalb von drei bzw. fünf (bei MDK Gutachten) Wochen entscheidet. Candidus mahnt zur Vorsicht: "Natürlich ist das ein unter Umständen probates Druckmittel, eine Entscheidung zu beschleunigen. Es kann aber auch sein, dass die Kassen eine Leistung zunächst einmal ablehnen - dadurch ist eine Entscheidung gefallen und die Frist gewahrt - auch wenn der Anspruch berechtigt wäre, schlicht weil einfach der Zeitdruck besteht. Damit wäre dann der beabsichtigte Vorteil des Patientenrechtegesetzes nicht gegeben."
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, 64646 Heppenheim , Deutschland
Tel.: 06252 / 910744; http://www.dgvp.de
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