Verhandlungsgliederung in Sachen "Sukzessivadoption

Kurzfassung: Verhandlungsgliederung in Sachen "Sukzessivadoption" Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 18. Dezember 2012 um 10.00 Uhr über eine Verfassungsbeschwer ...
[Bundesverfassungsgericht - 07.12.2012] Verhandlungsgliederung in Sachen "Sukzessivadoption"

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 18. Dezember 2012 um 10.00 Uhr über eine Verfassungsbeschwerde sowie über ein konkretes Normenkontrollverfahren, denen jeweils die Frage zugrunde liegt, ob 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als darin die sogenannte Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ausgeschlossen ist. Auf die Pressemitteilung Nr. 81/2012 vom 3. Dezember 2012 wird insoweit verwiesen.
Die mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2012 wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:
A. Formalien, Sachbericht
B. Einführende Stellungnahmen
C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und der konkreten
Normenkontrolle
I. Einfachrechtliche und tatsächliche Situation der Betroffenen
(insbesondere der Kinder)
II. Verfassungsrechtliche Würdigung
(Freiheits- und Gleichheitsrechte der Kinder und der
Erwachsenen)
D. Abschließende Stellungnahmen

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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