11.12.2012 09:02 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Klarstellung durch BAG zu Fragen des Betriebsübergangs
Klarstellung durch BAG zu Fragen des BetriebsübergangsKurzfassung: Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in einer aktuelles Entscheidung Fragen des Betriebsübergangs geklärt (Urteil vom 27.09.2012, AZ: 8 AZR 826/11).
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.12.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das BAG entschied insbesondere, dass keine Umgehung des § 613a BGB vorliege, wenn der Betriebserwerber zwei Drittel der ehemaligen Belegschaft des Betriebsveräußerers kurze Zeit nach deren Eigenkündigung übernimmt, wenn der Betriebserwerber keine konkrete Zusagen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemacht hat. Ein Betriebsübergang kann nach § 613a BGB vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit vorhanden ist, die trotz eines Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt. Dies wird anhand verschiedener Kriterien ermittelt, wie beispielsweise der Übernahme von Betriebsmitteln, der Belegschaft oder der Ähnlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten. Liegen diese Voraussetzungen vor, gehen im Normalfall, die mit dem Betriebsveräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. So soll ein lückenloser Bestandsschutz für die betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet werden.
Das BAG erklärte nun, dass bei Vorliegen eines betriebsmittelgeprägten Betriebes vor allem dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel wesentliche Bedeutung zukomme. Für einen Übergang im Sinne des § 613a BGB sei die tatsächliche Nutzung der Betriebsmittel durch den Betriebsmittelübernehmer und die Einstellung der Nutzung durch den bisherigen Betriebsinhaber erforderlich. Allein der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen dem vermeintlichen Betriebsveräußerer und vermeintlichem Betriebserwerber stelle nicht notwendigerweise einen Betriebsinhaberwechsel dar.
Eine Umgehung des § 613a BGB komme dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer eine Eigenkündigung beim Betriebsveräußerer, etwa aufgrund einer Vereinbarung oder eines verbindlich in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses beim Betriebserwerber, ausgesprochen haben und der Betriebserwerber später tatsächlich einen großen Teil der Belegschaft übernehme. Wenn es jedoch an einer solchen Vereinbarung oder an einem solchen in Aussichtstellen fehle, sei eine Umgehung nicht anzunehmen.
Die Rechtsprechung des BAG zeigt wieder einmal, dass es unter Umständen nicht leicht ist, den Zeitpunkt oder schon allein das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu beurteilen. Diese Informationen sind jedoch für einen Unternehmer von großem Interesse, da sich hieraus ergibt, ob und inwieweit er bei einer Übernahme in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers eintritt. Es empfiehlt sich daher bei Fragen zum Betriebsübergang einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der Sie Ihren Wünschen und Interessen gemäß beraten kann.
Auch bei Fragen der Kündigung, der Gestaltung von Arbeitsverträgen und anderen Themen wie beispielsweise Urlaub, Gehalt, Beurteilung und Arbeitnehmerüberlassung, sollten Sie Rechtsrat einholen: Gerade im Arbeitsrecht ist neben juristisch fundiertem Detailwissen oft auch Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Ein im Arbeitsrecht erfahrender Rechtsanwalt wird Sie hier umfassend und interessengerecht beraten.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Das BAG erklärte nun, dass bei Vorliegen eines betriebsmittelgeprägten Betriebes vor allem dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel wesentliche Bedeutung zukomme. Für einen Übergang im Sinne des § 613a BGB sei die tatsächliche Nutzung der Betriebsmittel durch den Betriebsmittelübernehmer und die Einstellung der Nutzung durch den bisherigen Betriebsinhaber erforderlich. Allein der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen dem vermeintlichen Betriebsveräußerer und vermeintlichem Betriebserwerber stelle nicht notwendigerweise einen Betriebsinhaberwechsel dar.
Eine Umgehung des § 613a BGB komme dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer eine Eigenkündigung beim Betriebsveräußerer, etwa aufgrund einer Vereinbarung oder eines verbindlich in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses beim Betriebserwerber, ausgesprochen haben und der Betriebserwerber später tatsächlich einen großen Teil der Belegschaft übernehme. Wenn es jedoch an einer solchen Vereinbarung oder an einem solchen in Aussichtstellen fehle, sei eine Umgehung nicht anzunehmen.
Die Rechtsprechung des BAG zeigt wieder einmal, dass es unter Umständen nicht leicht ist, den Zeitpunkt oder schon allein das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu beurteilen. Diese Informationen sind jedoch für einen Unternehmer von großem Interesse, da sich hieraus ergibt, ob und inwieweit er bei einer Übernahme in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers eintritt. Es empfiehlt sich daher bei Fragen zum Betriebsübergang einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der Sie Ihren Wünschen und Interessen gemäß beraten kann.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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