12.12.2012 12:51 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil wegen zweifachen Mordes in Krailling bestätigt
Kurzfassung: Urteil wegen zweifachen Mordes in Krailling bestätigt Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen der Ermordung seiner zwei Nichten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besond ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 12.12.2012] Urteil wegen zweifachen Mordes in Krailling bestätigt
Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen der Ermordung seiner zwei Nichten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer finanziell schwierigen Situation. Einen Ausweg versprach nach der Vorstellung des Angeklagten nur Zufluss aus dem Vermögen der Familie seiner Ehefrau. Sollten seine Schwägerin und deren Kinder, seine acht- und elfjährigen Nichten, versterben, würde nach der Einschätzung des Angeklagten seine Ehefrau anteilig mit ihrer Mutter ihre Schwester beerben.
Vor diesem Hintergrund fasste der Angeklagte den Entschluss, seine Schwägerin und seine beiden Nichten zu töten. Er beabsichtigte, die Kinder an einem Abend, an dem sie sich allein zuhause aufhielten, im Schlaf zu töten; im Anschluss wollte er seine später heimkehrende Schwägerin ebenfalls töten und seine Taten als "erweiterten Suizid" tarnen.
In Umsetzung dieses Plans suchte der Angeklagte in der Nacht vom 23. auf den 24. März 2011 die in Krailling gelegene Wohnung seiner Schwägerin auf; er führte zur Erdrosselung ein Polyfaserseil sowie eine Hantelstange, die er gegebenenfalls als Schlagwerkzeug einsetzen wollte, bei sich. In der Wohnung angekommen, traf er auf die beiden ahnungslosen Kinder, die in ihren Kinderzimmern schliefen.
Er würgte und drosselte eines der Kinder, schlug auf beide mit der Hantelstange mehrmals ein und fügte ihnen mittels eines Küchenmessers eine Vielzahl von Stichverletzungen zu. Beide Kinder verstarben an den multiplen Gewalteinwirkungen.
Zu der im Anschluss geplanten Tötung seiner Schwägerin kam es nicht mehr.
Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 546/12
LG München II - Urteil vom 16. April 2012 - 1 Ks 31 Js 10353/11
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen der Ermordung seiner zwei Nichten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer finanziell schwierigen Situation. Einen Ausweg versprach nach der Vorstellung des Angeklagten nur Zufluss aus dem Vermögen der Familie seiner Ehefrau. Sollten seine Schwägerin und deren Kinder, seine acht- und elfjährigen Nichten, versterben, würde nach der Einschätzung des Angeklagten seine Ehefrau anteilig mit ihrer Mutter ihre Schwester beerben.
Vor diesem Hintergrund fasste der Angeklagte den Entschluss, seine Schwägerin und seine beiden Nichten zu töten. Er beabsichtigte, die Kinder an einem Abend, an dem sie sich allein zuhause aufhielten, im Schlaf zu töten; im Anschluss wollte er seine später heimkehrende Schwägerin ebenfalls töten und seine Taten als "erweiterten Suizid" tarnen.
In Umsetzung dieses Plans suchte der Angeklagte in der Nacht vom 23. auf den 24. März 2011 die in Krailling gelegene Wohnung seiner Schwägerin auf; er führte zur Erdrosselung ein Polyfaserseil sowie eine Hantelstange, die er gegebenenfalls als Schlagwerkzeug einsetzen wollte, bei sich. In der Wohnung angekommen, traf er auf die beiden ahnungslosen Kinder, die in ihren Kinderzimmern schliefen.
Er würgte und drosselte eines der Kinder, schlug auf beide mit der Hantelstange mehrmals ein und fügte ihnen mittels eines Küchenmessers eine Vielzahl von Stichverletzungen zu. Beide Kinder verstarben an den multiplen Gewalteinwirkungen.
Zu der im Anschluss geplanten Tötung seiner Schwägerin kam es nicht mehr.
Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 546/12
LG München II - Urteil vom 16. April 2012 - 1 Ks 31 Js 10353/11
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