12.12.2012 15:21 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von CDU/CSU-Fraktion

Koalition beschließt sozial ausgewogene Reform des Mietrechts

Kurzfassung: Koalition beschließt sozial ausgewogene Reform des MietrechtsNachhaltige Verbesserungen für Vermieter und MieterDer Rechtsausschuss des Bundestages hat am heutigen Mittwoch mit dem Entwurf des Mietr ...
[CDU/CSU-Fraktion - 12.12.2012] Koalition beschließt sozial ausgewogene Reform des Mietrechts

Nachhaltige Verbesserungen für Vermieter und Mieter
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am heutigen Mittwoch mit dem Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes ein bedeutsames rechtspolitisches Vorhaben der Koalition beschlossen. Damit kann die Koalition im Bundestag dieses Gesetzesvorhaben am morgigen Donnerstag auch in 2. und 3. Lesung beschließen. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff und der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss Jan-Marco Luczak:
"Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen wir sozial ausgewogene und nachhaltige Verbesserungen für Vermieter und Mieter. Mit der Erleichterung energetischer Sanierungen im Mietrecht bringen wir die Energiewende um einen entscheidenden Schritt voran. Zudem geben wir Vermietern bessere Möglichkeiten an die Hand, gegen Mietbetrüger vorzugehen. Schließlich ergreifen wir Maßnahmen gegen Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen und stärken den mietrechtlichen Kündigungsschutz."
Andrea Voßhoff hob hervor, dass auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion das gesetzliche Instrumentarium gegen Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen erweitert wird: "Künftig darf die Miete um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren statt bisher um 20 Prozent erhöht werden, wenn die Länder dies für bestimmte Gemeinden oder Teile von Gemeinden festlegen. Damit wollen wir verhindern, dass Mieter in begehrten Lagen aus ihren Wohnungen verdrängt werden, weil sie die Miete nicht mehr zahlen können."
Jan-Marco Luczak ist überzeugt: "Der Gebäudebereich spielt eine Schlüsselrolle für Energieeffizienz und Klimaschutz: 40 Prozent des Endenergieverbrauchs und 20 Prozent der CO2-Emissionen entfallen auf Gebäude. Das neue Gesetz schafft Anreize für Vermieter, vermieteten Wohnraum zu sanieren, und verringert bürokratische Barrieren. Zugleich profitieren Mieter von einer energetischen Modernisierungsmaßnahme, weil die Mietnebenkosten nach der Renovierung sinken."
Andrea Voßhoff ergänzt: "Ein großer Fortschritt sind zudem die neuen Maßnahmen gegen Mietnomaden. Insbesondere kleine private Vermieter erleiden durch Einmietbetrüger oftmals erhebliche Schäden. Künftig können sie Zahlungs- und Räumungsansprüche schneller durchsetzen und die Wohnung kostengünstiger räumen lassen."
Hintergrund:
Das Mietrechtsänderungsgesetz umfasst eine Reihe von Neuregelungen im Mietrecht mit unterschiedlichen Zielsetzungen:
Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mietpreiserhöhungen in 558 Abs. 3 BGB-E:
Nach geltendem Recht sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß 558 BGB auf maximal 20 Prozent Erhöhung innerhalb von drei Jahren gedeckelt (sog. Kappungsgrenze). Künftig erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden festzulegen, in denen diese Kappungsgrenze nur noch 15 Prozent beträgt.Änderungen zur Erleichterung energetischer Modernisierungen:
Das Mietminderungsrecht des Mieters wird bei energetischen Sanierungen begrenzt auf eine Dauer von maximal drei Monaten. Es wird dabei strikt an eine tatsächliche Endenergieeinsparung, die auch dem Mieter zugute kommt, geknüpft. Die formalen Darlegungsanforderungen des Vermieters werden gesenkt; künftig ist ein Verweis auf anerkannte Pauschalwerte zur Energieeinsparung ausreichend. Zudem werden Rechtsfolgen fehlerhafter Modernisierungsankündigungen klargestellt. Es wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung der Wärmeversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte (sog. Contracting) eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz dadurch verbessert wird und sich die Kosten für die Mieter nicht erhöhen (Kostenneutralität).Maßnahmen zum Vorgehen gegen Mietbetrüger:
Sofern der Mieter aufgelaufene Mietrückstände entgegen einer gerichtlichen Anordnung nicht als Sicherheit hinterlegt, kann eine beschleunigte Zwangsräumung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wird das neue Instrument einer Sicherungsanordnung im Zwangsvollstreckungsrecht eingeführt, an die sich bei Nichterfüllung eine Räumungsverfügung anschließen kann. Es wird ein allgemeines Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Räumungssachen in der Zivilprozessordnung eingeführt. Die Räumung einer Wohnung wird durch die gesetzliche Verankerung der sog. "Berliner Räumung", d.h. eine Beschränkung der Räumung auf die bloße Besitzverschaffung an der Wohnung erheblich kostengünstiger und für viele private Kleinvermieter damit überhaupt erst erschwinglich. Auch unberechtigte Untermieter können eine Räumung nicht mehr verhindern, da gegen sie künftig im einstweiligen Rechtsschutz ein Titel erlangt werden kann. Die unterbleibende Leistung der vereinbarten Mietkaution wird künftig der unterbliebenen Zahlung der Miete gleichgestellt und begründet somit ggf. eine fristlose Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter.Änderung zur Verbesserung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes:
Der besondere Kündigungsschutz zugunsten von Mietern bei der Umwandlung von Mietwohnbestand in Eigentumswohnungen wird auf gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (BGB-Gesellschaft, Miteigentumsgemeinschaften) ausgedehnt, die in der Vergangenheit Umgehungen ermöglicht haben.
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