12.12.2012 17:00 Uhr in Gesundheit & Wellness von CDU/CSU-Fraktion
Beschneidung von Jungen bleibt erlaubt
Kurzfassung: Beschneidung von Jungen bleibt erlaubtEingriff nach den Regeln der ärztlichen KunstDer Deutsche Bundestag hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Umfang der Personens ...
[CDU/CSU-Fraktion - 12.12.2012] Beschneidung von Jungen bleibt erlaubt
Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst
Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Umfang der Personensorge bei der Beschneidung des männlichen Kindes verabschiedet. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff:
"Der Deutsche Bundestag hat heute das umgesetzt, was er bereits am 19. Juli in einem Entschließungsantrag mit breiter Mehrheit gefordert hatte: Die weltweit erlaubte Beschneidung von Jungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland weiterhin zulässig. Juden und Muslime, für die die rituelle Beschneidung von elementarer religiöser Bedeutung ist, können ihre Religion hierzulande auch künftig offen und legal leben.
Der Gesetzgeber bestätigt damit, was seit jeher in Deutschland gilt, dass nämlich Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts in die medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihrer Söhne wirksam einwilligen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Nach diesen Regeln müssen die Eltern über die Risiken und Folgen der Beschneidung umfassend aufgeklärt werden und selbstverständlich muss immer eine möglichst effektive Schmerzbehandlung gewährleistet sein. Die Eltern sind außerdem verpflichtet, den Willen ihres Sohnes in ihre Entscheidung einzubeziehen und zwar umso mehr, je älter das Kind ist.
In der Regel dürfen nur Ärzte die Beschneidung vornehmen. Personen, die von einer Religionsgemeinschaft dafür vorgesehen werden, wie die jüdischen Mohalim, dürfen dies nur in den ersten sechs Lebensmonaten eines Jungen und nur, wenn aufgrund ihrer speziellen Ausbildung gewährleistet ist, dass sie für den Eingriff so befähig sind wie ein Arzt. Auch sie sind natürlich uneingeschränkt an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden.
Werden all diese Vorgaben eingehalten, gehen Eltern nach derzeitigem Wissenstand kein unvertretbares gesundheitliches Risiko ein, wenn sie ihren Sohn beschneiden lassen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei einer medizinisch fachgerecht vorgenommenen Beschneidung grundsätzlich nicht zu erwarten, ein staatliches Verbot der Beschneidung daher insbesondere verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Der heute vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf stellt dies nochmals ausdrücklich klar. Er schafft damit Rechtssicherheit vor allem für Moslime und Juden nachdem das Landgericht Köln im Mai die geltende Rechtslage vorübergehend in Frage gestellt und die Beschneidung als rechtswidrige Körperverletzung gewertet hatte."
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
fraktion@cducsu.de
http://www.cducsu.de
Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst
Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Umfang der Personensorge bei der Beschneidung des männlichen Kindes verabschiedet. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff:
"Der Deutsche Bundestag hat heute das umgesetzt, was er bereits am 19. Juli in einem Entschließungsantrag mit breiter Mehrheit gefordert hatte: Die weltweit erlaubte Beschneidung von Jungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland weiterhin zulässig. Juden und Muslime, für die die rituelle Beschneidung von elementarer religiöser Bedeutung ist, können ihre Religion hierzulande auch künftig offen und legal leben.
Der Gesetzgeber bestätigt damit, was seit jeher in Deutschland gilt, dass nämlich Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts in die medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihrer Söhne wirksam einwilligen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Nach diesen Regeln müssen die Eltern über die Risiken und Folgen der Beschneidung umfassend aufgeklärt werden und selbstverständlich muss immer eine möglichst effektive Schmerzbehandlung gewährleistet sein. Die Eltern sind außerdem verpflichtet, den Willen ihres Sohnes in ihre Entscheidung einzubeziehen und zwar umso mehr, je älter das Kind ist.
In der Regel dürfen nur Ärzte die Beschneidung vornehmen. Personen, die von einer Religionsgemeinschaft dafür vorgesehen werden, wie die jüdischen Mohalim, dürfen dies nur in den ersten sechs Lebensmonaten eines Jungen und nur, wenn aufgrund ihrer speziellen Ausbildung gewährleistet ist, dass sie für den Eingriff so befähig sind wie ein Arzt. Auch sie sind natürlich uneingeschränkt an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden.
Werden all diese Vorgaben eingehalten, gehen Eltern nach derzeitigem Wissenstand kein unvertretbares gesundheitliches Risiko ein, wenn sie ihren Sohn beschneiden lassen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei einer medizinisch fachgerecht vorgenommenen Beschneidung grundsätzlich nicht zu erwarten, ein staatliches Verbot der Beschneidung daher insbesondere verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Der heute vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf stellt dies nochmals ausdrücklich klar. Er schafft damit Rechtssicherheit vor allem für Moslime und Juden nachdem das Landgericht Köln im Mai die geltende Rechtslage vorübergehend in Frage gestellt und die Beschneidung als rechtswidrige Körperverletzung gewertet hatte."
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