Beschneidung - Bundestagsbeschluss setzt Endpunkt unter die Debatte

Kurzfassung: Beschneidung - Bundestagsbeschluss setzt Endpunkt unter die Debatte Zu dem heute vom Bundestag verabschiedeten "Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des mä ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 12.12.2012] Beschneidung - Bundestagsbeschluss setzt Endpunkt unter die Debatte

Zu dem heute vom Bundestag verabschiedeten "Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Debatte im Deutschen Bundestag dokumentiert, dass das Parlament differenziert und mit Achtung der unterschiedlichen Auffassungen Debatten prägt - und Entscheidungen trifft.
Der Bundestagsbeschluss zur Beschneidung setzt den Endpunkt unter eine Debatte, die außerhalb des Parlamentes nicht in allen Facetten dem Ernst des Problems gerecht wurde. Es gibt auf der Welt kein Land, das die religiöse Beschneidung von Jungen generell unter Strafe stellt.
Dass sich Eltern straffrei für eine medizinisch fachgerechte Beschneidung ihres Sohnes entscheiden können, wurde auch in der Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte nicht ernsthaft bezweifelt.
Die Debatte über ein Urteil des Kölner Landgerichts, das die rituelle Beschneidung eines minderjährigen Jungen als rechtswidrige Körperverletzung eingestuft hatte, wird mit der gesetzlichen Klarstellung beendet.
Künftig bleibt das erlaubt, was bis zum Mai dieses Jahres völlig unstrittig möglich war. Der Bundestag hat schnell, aber gründlich und ausführlich über schwierige rechtliche Fragen beraten und entschieden.
Der Gesetzentwurf zur Beschneidung hat aus grundsätzlichen Gründen einen religionsneutralen Ansatz gewählt. Eltern können eine Beschneidung ihres Sohnes aus verschiedenen, nicht nur religiösen Gründen, für geboten halten. Im Normalfall einer fachgerechten Beschneidung hat der Staat kein Recht, in diese Entscheidung der Eltern korrigierend einzugreifen.
In unserem modernen und säkularen Staat ist es nicht die Aufgabe des Staates, die Erziehung des Kindes vorzunehmen.
Die Personensorge umfasst auch das Recht der Eltern zu entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft ihre Kinder angehören sollen, denn das Recht der Eltern umfasst zusammen mit der von Artikel 4 Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit auch die Kindeserziehung in religiöser und weltanschaulicher Sicht. Die vorgesehene Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ( 1631 d) gewährleistet mit ihren Voraussetzungen auch das Kindeswohl und den Gesundheitsschutz.
Zu den Voraussetzungen gehört die Vornahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nach umfangreicher Aufklärung der Eltern. Auch haben die Eltern, wie bei allen Erziehungsentscheidungen, den Kindeswillen in ihre Entscheidung mit einzubeziehen. Und wenn im Einzelfall ausnahmsweise doch das Kindeswohl gefährdet würde, ist selbstverständlich von der Beschneidung abzusehen. Dies wurde ausdrücklich in die vorgesehene Vorschrift aufgenommen. Der Gesetzentwurf enthält auch eine besondere Regelung für von einer Religionsgemeinschaft vorgesehene Personen, die aber auch die erforderlichen Kenntnisse und Ausbildung für die Vornahme dieses Eingriffs haben müssen.
Zum Hintergrund:
In einem Urteil vom 7. Mai 2012 hat eine kleine Strafkammer des Landgerichts Köln die Auffassung vertreten, bei einer an einem vierjährigen Jungen ohne medizinische Indikation vorgenommenen Beschneidung handele es sich trotz Einwilligung der Eltern um eine rechtswidrige Körperverletzung. Die Einwilligung der Eltern sei unbeachtlich, weil die Beschneidung entgegen den Anforderungen des Kindschaftsrechts nicht dem Kindeswohl diene.
Durch die Entscheidung des Landgerichts Köln ist erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden, denn bis zu deren Bekanntwerden Ende Juni 2012 war in der Rechtspraxis unbestritten, dass Eltern grundsätzlich auch in eine nicht medizinisch indizierte, zum Beispiel religiös motivierte, Beschneidung einwilligen können.
Nach dem Grundgesetz haben Eltern das Recht auf Erziehung. Die Erziehung liegt primär in der Verantwortung der Eltern. Dazu gehört auch, dass sie sämtliche Fragen, die ihre Kinder betreffen, entscheiden können - auch eine Beschneidung des Jungen nach Regeln der ärztlichen Kunst. Der Staat hat dann ein Wächteramt, wenn im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung droht. Das Bundesjustizministerium hat eine Regelung vorgelegt, die nur auf die Beschneidung von Jungen beschränkt ist, die noch nicht selbst entscheiden können.
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung am 19. Juli 2012 aufgefordert, "im Herbst 2012 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist."
Im Recht der elterlichen Sorge wird klargestellt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Voraussetzungen, unter denen die Eltern in eine Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, sind:
Die Beschneidung muss fachgerecht ("nach den Regeln der ärztlichen Kunst") durchgeführt werden, insbesondere möglichst schonend und mit einer angemessenen und effektiven Schmerzbehandlung. Vor dem Eingriff muss - wie bei jedem anderen nicht medizinisch indizierten Eingriff auch - besonders umfassend über alle damit verbundenen Risiken und mögliche Folgen aufgeklärt werden. Die Eltern müssen - wie bei allen Erziehungsentscheidungen - den Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen. Eine Ausnahmeregelung sieht vor, dass von einer Beschneidung abzusehen ist, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet würde.In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einem Arzt vergleichbar befähigt sind.

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