17.12.2012 08:54 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Ein Gesellschafters kann aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossen werden
Ein Gesellschafters kann aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossen werdenKurzfassung: In seinem Urteil vom Urteil vom 21.06.2011 (AZ: II ZR 262/09) hat der Bundesgerichtshof über den Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft entschieden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.12.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist normiert, dass der Ausschluss eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grund in den meisten Fällen wohl nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen könne. In der vorliegenden Entscheidung entschied der BGH nun allerdings, dass möglicherweise auch Mitgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausschluss herbeiführen können.
Dies sei nach dem BGH beispielsweise möglich, sofern im Gesellschaftsvertrag diesbezügliche Regelungen getroffen wurden. Unter anderem kann dies dadurch erfolgen, dass neben der gesetzlichen Möglichkeit des Ausschlusses, auch ein Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss der anderen Gesellschafter vereinbart wurde. Hierbei sei jedoch der förmliche Beschluss durch die anderen Gesellschafter zwingend erforderlich. Eine Erklärung gegenüber dem Gesellschafter sei indes nicht ausreichend. Dies sei sogar dann der Fall, sofern Regelungen im Gesellschaftsvertrag dies vorsehen. Neben der Erklärung gegenüber dem Gesellschafter müsse es auch zu einer förmlichen Beschlussfassung durch die Mitgesellschafter kommen.
Eine Beanstandung erfolge nicht, sofern eine Beschlussfassung durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Darüber hinaus können auch andere dementsprechende Regelungen möglich sein. Diese bedürfen jedoch der Auslegung. Der Beschluss werde wirksam, sofern die Ausschlusserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter zugehe.
Die Kommanditgesellschaft (KG) hat als Personengesellschaft viele Gemeinsamkeiten mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Allerdings liegt ein entscheidender Unterschied darin, dass es bei der KG zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt: Die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und uneingeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme (Einlage) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Bei der Gründung einer KG ist es von Vorteil die Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Haftung der Gesellschafter ist qualifizierter Rat hier wichtig. Aber auch bei einem Beitritt zu einer KG sollte eine rechtliche Beratung wahrgenommen werden, so dass die eingegangen Risiken und die rechtliche Lage richtig ausgewertet werden können. Zudem kann ein Rechtsanwalt Ihnen bei der Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages behilflich sein. Beim Ausschluss einzelner Gesellschafter sollten Sie ihre rechtlichen Möglichkeiten ebenfalls von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, der Ihnen qualifiziert zur Seite stehen kann.
http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html
Dies sei nach dem BGH beispielsweise möglich, sofern im Gesellschaftsvertrag diesbezügliche Regelungen getroffen wurden. Unter anderem kann dies dadurch erfolgen, dass neben der gesetzlichen Möglichkeit des Ausschlusses, auch ein Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss der anderen Gesellschafter vereinbart wurde. Hierbei sei jedoch der förmliche Beschluss durch die anderen Gesellschafter zwingend erforderlich. Eine Erklärung gegenüber dem Gesellschafter sei indes nicht ausreichend. Dies sei sogar dann der Fall, sofern Regelungen im Gesellschaftsvertrag dies vorsehen. Neben der Erklärung gegenüber dem Gesellschafter müsse es auch zu einer förmlichen Beschlussfassung durch die Mitgesellschafter kommen.
Eine Beanstandung erfolge nicht, sofern eine Beschlussfassung durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Darüber hinaus können auch andere dementsprechende Regelungen möglich sein. Diese bedürfen jedoch der Auslegung. Der Beschluss werde wirksam, sofern die Ausschlusserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter zugehe.
Die Kommanditgesellschaft (KG) hat als Personengesellschaft viele Gemeinsamkeiten mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Allerdings liegt ein entscheidender Unterschied darin, dass es bei der KG zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt: Die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und uneingeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme (Einlage) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Bei der Gründung einer KG ist es von Vorteil die Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Haftung der Gesellschafter ist qualifizierter Rat hier wichtig. Aber auch bei einem Beitritt zu einer KG sollte eine rechtliche Beratung wahrgenommen werden, so dass die eingegangen Risiken und die rechtliche Lage richtig ausgewertet werden können. Zudem kann ein Rechtsanwalt Ihnen bei der Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages behilflich sein. Beim Ausschluss einzelner Gesellschafter sollten Sie ihre rechtlichen Möglichkeiten ebenfalls von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, der Ihnen qualifiziert zur Seite stehen kann.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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