18.12.2012 11:58 Uhr in Gesellschaft & Familie von Hessisches Sozialministerium
Sozialminister Stefan Grüttner: "Silvesterfeuerwerk sicher verwenden – Nur zugelassene Knallkörper kaufen – Hessische Arbeitsschutzverwaltung kontroll
Kurzfassung: Sozialminister Stefan Grüttner: "Silvesterfeuerwerk sicher verwenden - Nur zugelassene Knallkörper kaufen - Hessische Arbeitsschutzverwaltung kontroll"Das Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternac ...
[Hessisches Sozialministerium - 18.12.2012] Sozialminister Stefan Grüttner: "Silvesterfeuerwerk sicher verwenden - Nur zugelassene Knallkörper kaufen - Hessische Arbeitsschutzverwaltung kontroll
"Das Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht ist jedes Jahr ein schönes Ereignis, es soll aber nicht zum Albtraum werden", warnte der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner heute in Wiesbaden. Der leichtsinnige oder unsachgemäße Umgang mit Böllern und Raketen ist gefährlich, denn in jedem Feuerwerksartikel befindet sich Sprengstoff. Häufig, so der Minister, werde die Wirkung der explosiven Stoffe in den Feuerwerkskörpern unterschätzt. "Auch in ausgelassener Feierlaune sollte jeder daran denken, sorgfältig mit den Knallkörpern umzugehen und die Benutzungshinweise zu beachten. Schon beim Kauf sollten nur geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper erworben werden", appelliert der Minister.
In diesem Jahr kann in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember Silvesterfeuerwerk verkauft werden. An diesen Tagen werde die hessische Arbeitsschutzverwaltung verstärkt den Verkauf im Einzelhandel überwachen und stichprobenartige Kontrollen durchführen, kündigte Sozialminister Grüttner an. Die Arbeitsschutzbehörden prüfen und sorgen dafür, dass die Bestimmungen für den Verkauf und die Aufbewahrung von Feuerwerksartikeln eingehalten werden. Im vergangenen Jahr wurden 650 Verkaufsstellen überprüft. Welche Vorschriften die Einzelhändler im Einzelnen einhalten müssen, sind in dem jährlich vom Hessischen Sozialministerium herausgegebenen Informationsfaltblatt zusammengefasst.
Kennzeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Raketen und Böller dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. "Beim Kaufen sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Kennzeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) achten", betonte Grüttner. Fehlt das BAM-Zulassungszeichen (zum Beispiel: BAM - P II - 1912) oder das CE-Zeichen mit einer Registriernummer (z. B. 0589-F2-xxxx), handelt es sich um nichtzugelassene Feuerwerksartikel, deren Gefährdungspotential nicht eingeschätzt werden kann. Aber auch wenn ein Produkt die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung vorweise, sei es nicht ungefährlich, sondern nur bei ordnungsgemäßer Verwendung handhabungssicher, sagte der Sozialminister.
Das Abbrennen von Feuerwerkkörpern ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. An allen anderen Tagen im Jahr bedarf es hierfür einer Genehmigung der zuständigen Behörde. "Wer sich nicht daran hält, muss mit erheblichen Geldbußen rechnen", warnte Grüttner.
Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Die Knaller, Böller, Raketen oder anderes Feuerwerk der Kategorie 2 (alte Bezeichnung: Klasse II) dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden. Für Feuerwerksartikel der Kategorie 1 (alte Bezeichnung: Klasse I) legt die aktuelle Rechtslage als Altersgrenze 12 Jahre fest. Verboten sind auch selbstgebaute Böller.
Folgende Sicherheitsaspekte sollten berücksichtigt werden:
• Vor der Verwendung muss stets die Gebrauchsanweisung des Herstellers beachtet werden.
• Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur im Freien und in dem erforderlichen sicheren Abstand gezündet werden. Teilweise gibt es inzwischen Feuerwerkskörper bei denen ein Sicherheitsabstand von 20 m einzuhalten ist.
• Pyrotechnik darf nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden. Für die Umsetzung sind die Ordnungsbehörden in Zusammenarbeit mit der Polizei, Feuerwehr und den Arbeitsschutzbehörden zuständig. Städte und Kommunen können Ausnahmen zulassen.
• Feuerwerkskörper niemals in den Händen behalten.
• Raketen nicht vom Balkon aus entzünden und auch niemals von oben herab fallen lassen. Sie sollten stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen gezündet werden.
• Raketen nicht auf Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge richten.
• Auf keinen Fall sollten Blindgänger noch einmal gezündet werden. Höchste Explosionsgefahr besteht beim Trocknen oder Aufwärmen von Blindgängern. Blindgänger sollten mit Wasser überschüttet und entsorgt werden.
• Kein "Böllern" unter Alkoholeinfluss.
• Keine Feuerwerkskörper selbst basteln.
• Haustiere sollten zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht am besten in der Wohnung oder im Haus bleiben.
"Das Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht ist jedes Jahr ein schönes Ereignis, es soll aber nicht zum Albtraum werden", warnte der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner heute in Wiesbaden. Der leichtsinnige oder unsachgemäße Umgang mit Böllern und Raketen ist gefährlich, denn in jedem Feuerwerksartikel befindet sich Sprengstoff. Häufig, so der Minister, werde die Wirkung der explosiven Stoffe in den Feuerwerkskörpern unterschätzt. "Auch in ausgelassener Feierlaune sollte jeder daran denken, sorgfältig mit den Knallkörpern umzugehen und die Benutzungshinweise zu beachten. Schon beim Kauf sollten nur geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper erworben werden", appelliert der Minister.
In diesem Jahr kann in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember Silvesterfeuerwerk verkauft werden. An diesen Tagen werde die hessische Arbeitsschutzverwaltung verstärkt den Verkauf im Einzelhandel überwachen und stichprobenartige Kontrollen durchführen, kündigte Sozialminister Grüttner an. Die Arbeitsschutzbehörden prüfen und sorgen dafür, dass die Bestimmungen für den Verkauf und die Aufbewahrung von Feuerwerksartikeln eingehalten werden. Im vergangenen Jahr wurden 650 Verkaufsstellen überprüft. Welche Vorschriften die Einzelhändler im Einzelnen einhalten müssen, sind in dem jährlich vom Hessischen Sozialministerium herausgegebenen Informationsfaltblatt zusammengefasst.
Kennzeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Raketen und Böller dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. "Beim Kaufen sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Kennzeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) achten", betonte Grüttner. Fehlt das BAM-Zulassungszeichen (zum Beispiel: BAM - P II - 1912) oder das CE-Zeichen mit einer Registriernummer (z. B. 0589-F2-xxxx), handelt es sich um nichtzugelassene Feuerwerksartikel, deren Gefährdungspotential nicht eingeschätzt werden kann. Aber auch wenn ein Produkt die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung vorweise, sei es nicht ungefährlich, sondern nur bei ordnungsgemäßer Verwendung handhabungssicher, sagte der Sozialminister.
Das Abbrennen von Feuerwerkkörpern ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. An allen anderen Tagen im Jahr bedarf es hierfür einer Genehmigung der zuständigen Behörde. "Wer sich nicht daran hält, muss mit erheblichen Geldbußen rechnen", warnte Grüttner.
Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Die Knaller, Böller, Raketen oder anderes Feuerwerk der Kategorie 2 (alte Bezeichnung: Klasse II) dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden. Für Feuerwerksartikel der Kategorie 1 (alte Bezeichnung: Klasse I) legt die aktuelle Rechtslage als Altersgrenze 12 Jahre fest. Verboten sind auch selbstgebaute Böller.
Folgende Sicherheitsaspekte sollten berücksichtigt werden:
• Vor der Verwendung muss stets die Gebrauchsanweisung des Herstellers beachtet werden.
• Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur im Freien und in dem erforderlichen sicheren Abstand gezündet werden. Teilweise gibt es inzwischen Feuerwerkskörper bei denen ein Sicherheitsabstand von 20 m einzuhalten ist.
• Pyrotechnik darf nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden. Für die Umsetzung sind die Ordnungsbehörden in Zusammenarbeit mit der Polizei, Feuerwehr und den Arbeitsschutzbehörden zuständig. Städte und Kommunen können Ausnahmen zulassen.
• Feuerwerkskörper niemals in den Händen behalten.
• Raketen nicht vom Balkon aus entzünden und auch niemals von oben herab fallen lassen. Sie sollten stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen gezündet werden.
• Raketen nicht auf Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge richten.
• Auf keinen Fall sollten Blindgänger noch einmal gezündet werden. Höchste Explosionsgefahr besteht beim Trocknen oder Aufwärmen von Blindgängern. Blindgänger sollten mit Wasser überschüttet und entsorgt werden.
• Kein "Böllern" unter Alkoholeinfluss.
• Keine Feuerwerkskörper selbst basteln.
• Haustiere sollten zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht am besten in der Wohnung oder im Haus bleiben.
Weitere Informationen
Hessisches Sozialministerium,
, 65187 Wiesbaden, Deutschland
Tel.: (0611) 817 34 08, Fax: (0611) 89 0 84 - 666;
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