Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte

Kurzfassung: Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte Herrmann begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs: "Gleichbehandlung für kommunale Wahlbeamte wie für andere Staatsdiener auch - Vorwurf ...
[Bayerisches Staatsministerium des Innern - 19.12.2012] Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte

Herrmann begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs: "Gleichbehandlung für kommunale Wahlbeamte wie für andere Staatsdiener auch - Vorwurf der Altersdiskriminierung vom Tisch"
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte begrüßt: "Das Gericht hat die Auffassung bestätigt, dass hauptamtliche Bürgermeister oder Landräte mit anderen Staatsdienern gleichbehandelt werden können. So gelten für alle die gleichen Pensionsgrenzen. Die Bürgermeister und Landräte legen ja auch großen Wert darauf, dass sie die gleichen Versorgungsansprüche wie vergleichbare Beamte im öffentlichen Dienst haben." Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe mit seiner heutigen Entscheidung ausdrücklich anerkannt, dass Staatsregierung und Gesetzgeber den unterschiedlichen Interessen in sachgerechter und rechtlich angemessener Weise Rechnung getragen haben. Der Vorwurf der Altersdiskriminierung sei damit vom Tisch.
Herrmann legte Wert auf die Feststellung, dass die berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten deshalb nicht schon mit 65 und ab dem Jahr 2020 mit 67 Jahren aufhören müssen, sondern dass sie ab diesem Alter nur nicht mehr kandidieren dürfen. Die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigte Regelung im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz ermöglicht berufsmäßigen Bürgermeistern und Landräten demzufolge eine Amtsführung im Einzelfall bis zum 71. Lebensjahr, ab dem Jahr 2020 sogar bis zu einem Alter von 73 Jahren.

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