28.12.2012 10:58 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft
Kurzfassung: Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in KraftZur Verkündung des Gesetzes zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellsch ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 28.12.2012] Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft
Zur Verkündung des Gesetzes zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) im Bundesgesetzblatt erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Ab heute werden kleine Unternehmen weitere Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung nutzen können. Mit den Neuregelungen hat das Bundesjustizministerium die Optionen zur Entlastung von Kleinstunternehmen zügig genutzt, die dem deutschen Gesetzgeber mit der erst im April in Kraft getretene Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt werden. Das Gesetz hat die durch die EU eingeräumten und von Deutschland unterstützen Möglichkeiten zur Erleichterung und zum Bürokratieabbau weitestmöglich ausgelotet und das Entlastungspotenzial ausgeschöpft.
Der Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen reduziert sich erheblich. Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden merklich abgesenkt. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden.
Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012.
Zum Hintergrund:
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH
Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten lösten diese Vorgaben oft eine deutliche Belastung aus; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse Dritter an Jahresabschlüssen häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.
Mit der Gesetzesänderung werden nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.
Das Gesetz nutzt die in der Richtlinie festgelegten Spielräume bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen nahezu vollständig aus. Eine Umstellung auf eine freiwillige Offenlegung ermöglicht die Richtlinie jedoch nicht.
Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfol¬genden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer. Damit werden mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata). Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung im Bereich der Rechnungslegung unverändert angenommen. Der Bundesrat hat keinen Einspruch eingelegt. Das Gesetz ist am 27.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt heute in Kraft.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
Zur Verkündung des Gesetzes zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) im Bundesgesetzblatt erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Ab heute werden kleine Unternehmen weitere Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung nutzen können. Mit den Neuregelungen hat das Bundesjustizministerium die Optionen zur Entlastung von Kleinstunternehmen zügig genutzt, die dem deutschen Gesetzgeber mit der erst im April in Kraft getretene Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt werden. Das Gesetz hat die durch die EU eingeräumten und von Deutschland unterstützen Möglichkeiten zur Erleichterung und zum Bürokratieabbau weitestmöglich ausgelotet und das Entlastungspotenzial ausgeschöpft.
Der Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen reduziert sich erheblich. Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden merklich abgesenkt. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden.
Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012.
Zum Hintergrund:
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH
Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten lösten diese Vorgaben oft eine deutliche Belastung aus; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse Dritter an Jahresabschlüssen häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.
Mit der Gesetzesänderung werden nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.
Das Gesetz nutzt die in der Richtlinie festgelegten Spielräume bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen nahezu vollständig aus. Eine Umstellung auf eine freiwillige Offenlegung ermöglicht die Richtlinie jedoch nicht.
Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfol¬genden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer. Damit werden mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata). Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung im Bereich der Rechnungslegung unverändert angenommen. Der Bundesrat hat keinen Einspruch eingelegt. Das Gesetz ist am 27.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt heute in Kraft.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
Weitere Informationen
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
21.01.2015 Korruptionsbekämpfung wird verstärkt
17.10.2014 Aufbau der Marktwächter startet
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
10117 Berlin
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
10117 Berlin
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesministerium-der-justiz-bmj-pressefach.html
Die Pressemeldung "Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft" ist Bundesministerium der Justiz (BMJ), vertreten durch .