04.01.2013 09:00 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
EuGH-Urteil zur Möglichkeit des Weiterverkaufs von Softwarelizenzen
EuGH-Urteil zur Möglichkeit des Weiterverkaufs von SoftwarelizenzenKurzfassung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen in seiner Entscheidung vom 03.07.2012 (Az. C-128/11) erlaubt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Entscheidung des EuGH könnte Rechtssicherheit in einer für die Praxis wichtigen Frage bringen, da der in der Entscheidung insbesondere darauf eingegangen wird, wie weit der Schutz des geistigen Eigentums reichen soll.
Nach Ansicht des EuGH erziele der Hersteller einer Software bereits beim ersten Verkauf die ihm zustehenden Einnahmen. Der Schutz des geistigen Eigentums gewährleiste dagegen nicht, dass er auch an jedem weiteren Verkauf verdienen müsse. Geschützt sei dagegen aber sein Recht, Kopien zu erstellen. Dazu sei ausschließlich der Hersteller befugt. Ein Weiterverkäufer darf demnach keine weiteren Kopien erstellen und die Software muss durch den Weiterverkäufer somit konsequenterweise vor dem Verkauf zunächst deinstalliert werden.
Hinsichtlich des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen an sich, scheint der EuGH jedoch keine Bedenken zu haben: dieser sei selbst dann, wenn die fraglichen Lizenzen aus dem Internet heruntergeladen werden, möglich. Insoweit hält der EuGH eine Unterscheidung zwischen aus dem Internet heruntergeladener Software und Software, die auf einem Datenträger ausgeliefert wird, nicht für erforderlich. Das Herunterladen einer Kopie aus dem Internet ohne Verwendungsrecht des Nutzers würde zweckentfremdet: Software und Lizenzvertrag zur unbegrenzten Nutzung seien derart untrennbar miteinander verbunden, dass es sich stets um einen Verkauf handle.
Jedoch stellte der EuGH auch klar, dass Sammellizenzen nach wie vor nicht aufgeteilt werden dürfen, da eine solche Aufteilung praktisch unmöglich sei.
Aufgrund von immer stärker zunehmender "Produktpiraterie" ist der Schutz geistigen Eigentums in der heutigen Zeit besonders wichtig. Häufig werden Ideen von anderen übernommen und nachgeahmt und so kann jemand, der mit seinen Ideen schneller ist als andere, oft nicht den ihm gebührenden Nutzen daraus ziehen. Der Schutz geistigen Eigentums ist somit heute wichtiger als jemals zuvor.
Sollten Sie von Verstößen gegen Ihre Marke betroffen sein oder aber selbst wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sein, empfiehlt sich die Beratung durch einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt, der ihren Fall qualifiziert und einzelfallbezogen untersuchen kann und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen kann.
http://www.grprainer.com/IT-Recht.html
Nach Ansicht des EuGH erziele der Hersteller einer Software bereits beim ersten Verkauf die ihm zustehenden Einnahmen. Der Schutz des geistigen Eigentums gewährleiste dagegen nicht, dass er auch an jedem weiteren Verkauf verdienen müsse. Geschützt sei dagegen aber sein Recht, Kopien zu erstellen. Dazu sei ausschließlich der Hersteller befugt. Ein Weiterverkäufer darf demnach keine weiteren Kopien erstellen und die Software muss durch den Weiterverkäufer somit konsequenterweise vor dem Verkauf zunächst deinstalliert werden.
Hinsichtlich des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen an sich, scheint der EuGH jedoch keine Bedenken zu haben: dieser sei selbst dann, wenn die fraglichen Lizenzen aus dem Internet heruntergeladen werden, möglich. Insoweit hält der EuGH eine Unterscheidung zwischen aus dem Internet heruntergeladener Software und Software, die auf einem Datenträger ausgeliefert wird, nicht für erforderlich. Das Herunterladen einer Kopie aus dem Internet ohne Verwendungsrecht des Nutzers würde zweckentfremdet: Software und Lizenzvertrag zur unbegrenzten Nutzung seien derart untrennbar miteinander verbunden, dass es sich stets um einen Verkauf handle.
Jedoch stellte der EuGH auch klar, dass Sammellizenzen nach wie vor nicht aufgeteilt werden dürfen, da eine solche Aufteilung praktisch unmöglich sei.
Aufgrund von immer stärker zunehmender "Produktpiraterie" ist der Schutz geistigen Eigentums in der heutigen Zeit besonders wichtig. Häufig werden Ideen von anderen übernommen und nachgeahmt und so kann jemand, der mit seinen Ideen schneller ist als andere, oft nicht den ihm gebührenden Nutzen daraus ziehen. Der Schutz geistigen Eigentums ist somit heute wichtiger als jemals zuvor.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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