04.01.2013 10:40 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rössner Rechtsanwälte
Dexia Kommunalbank Deutschland AG: Etikettenschwindel mit "strukturierten Darlehen'
Kurzfassung: Dexia Kommunalbank Deutschland AG: Etikettenschwindel mit "strukturierten Darlehen'Kommunen in ganz Deutschland haben sich ab 2005 von der Dexia Kommunalbank Deutschland AG beraten lassen. Es ging dar ...
[Rössner Rechtsanwälte - 04.01.2013] Dexia Kommunalbank Deutschland AG: Etikettenschwindel mit "strukturierten Darlehen'
Kommunen in ganz Deutschland haben sich ab 2005 von der Dexia Kommunalbank Deutschland AG beraten lassen. Es ging darum, wie sie ihre bestehenden Darlehen optimieren könnten. Billiger sollten die Darlehen werden. Die Empfehlung der Dexia war so trickreich wie falsch: Den Kommunen wurden sogenannte "strukturierte Darlehen" angeboten. In einer ersten Phase musste die Kommune einen geringeren festen Darlehenszins zahlen als bei den meisten anderen Geldhäusern. In einer zweiten Phase kam zu dem festen Darlehenszins eine variable Zinszahlung hinzu, falls gewisse Bedingungen eintraten. So etwa, wenn der 3-Monats Euribor größer als 6% war oder die Differenz zwischen 10-Jahres und 2-Jahres CMS Swapsatz kleiner 0,30% rangierte. Insbesondere ab 2007 empfahl die Dexia den Kommunen strukturierte Darlehen mit Wechselkursbezug. Danach kam zu dem Festzins ein variabler Zuschlag hinzu, falls der Wechselkurs EUR/CHF einen Schwellwert (z.B. 1,43 EUR/CHF) unterschritt.
Was die Dexia den Kommunen jedoch verschwieg, war, dass es sich um strukturierte Optionsgeschäfte bezogen auf den Wechselkurs EUR/CHF handelte. Dies bestätigt ein der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte vorliegendes finanzmathematisches Gutachten. Vereinfacht dargestellt, ließ sich die Dexia von der Kommune Devisen-Optionen verkaufen, wodurch Sie sich selbst gegen Abwertungen des Euro gegenüber dem Schweizer Franken absicherte. Gemeinden und kommunalen Gebietskörperschaften ist es gesetzlich verwehrt, Spekulationsgeschäfte, insbesondere Optionsgeschäfte, zu tätigen. Wegen Überschreitung des Wirkungskreises sind die Geschäfte deshalb nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Hinzu kommen Ansprüche auf Schadensersatz sowie ein Anfechtungsrecht, wenn seitens der Dexia über die Einstrukturierung von Optionsgeschäften, die damit verbundenen Risiken sowie die Bewertung der derivativen Komponente getäuscht wurde.
Dass die Dexia Sicherungsgeschäfte für sich selbst auf dem Rücken von Kommunen - noch dazu ohne deren Wissen um die Natur als Optionsgeschäft - abschloss, war vor dem Hintergrund der Subprime-Krise in den USA und der nicht unwahrscheinlichen Aufwertung des Schweizer Franken als "Fluchtwährung" nach Einschätzung von Spezialisten kein Zufall. "Die Dexia hat ihren Ruf als Partner von Kommunen offensichtlich missbraucht, um falsch etikettierte Produkte zu verkaufen. Diese Produkte wälzen das Risiko der Bank auf den Kunden ab und das unter dem Deckmantel eines Darlehensgeschäfts", so Dr. Jochen Weck, Rössner Rechtsanwälte.
Weitere Informationen unter:
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr.4
81925 München
Tel. 089/9989220
www.roessner.de
Kommunen in ganz Deutschland haben sich ab 2005 von der Dexia Kommunalbank Deutschland AG beraten lassen. Es ging darum, wie sie ihre bestehenden Darlehen optimieren könnten. Billiger sollten die Darlehen werden. Die Empfehlung der Dexia war so trickreich wie falsch: Den Kommunen wurden sogenannte "strukturierte Darlehen" angeboten. In einer ersten Phase musste die Kommune einen geringeren festen Darlehenszins zahlen als bei den meisten anderen Geldhäusern. In einer zweiten Phase kam zu dem festen Darlehenszins eine variable Zinszahlung hinzu, falls gewisse Bedingungen eintraten. So etwa, wenn der 3-Monats Euribor größer als 6% war oder die Differenz zwischen 10-Jahres und 2-Jahres CMS Swapsatz kleiner 0,30% rangierte. Insbesondere ab 2007 empfahl die Dexia den Kommunen strukturierte Darlehen mit Wechselkursbezug. Danach kam zu dem Festzins ein variabler Zuschlag hinzu, falls der Wechselkurs EUR/CHF einen Schwellwert (z.B. 1,43 EUR/CHF) unterschritt.
Was die Dexia den Kommunen jedoch verschwieg, war, dass es sich um strukturierte Optionsgeschäfte bezogen auf den Wechselkurs EUR/CHF handelte. Dies bestätigt ein der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte vorliegendes finanzmathematisches Gutachten. Vereinfacht dargestellt, ließ sich die Dexia von der Kommune Devisen-Optionen verkaufen, wodurch Sie sich selbst gegen Abwertungen des Euro gegenüber dem Schweizer Franken absicherte. Gemeinden und kommunalen Gebietskörperschaften ist es gesetzlich verwehrt, Spekulationsgeschäfte, insbesondere Optionsgeschäfte, zu tätigen. Wegen Überschreitung des Wirkungskreises sind die Geschäfte deshalb nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Hinzu kommen Ansprüche auf Schadensersatz sowie ein Anfechtungsrecht, wenn seitens der Dexia über die Einstrukturierung von Optionsgeschäften, die damit verbundenen Risiken sowie die Bewertung der derivativen Komponente getäuscht wurde.
Dass die Dexia Sicherungsgeschäfte für sich selbst auf dem Rücken von Kommunen - noch dazu ohne deren Wissen um die Natur als Optionsgeschäft - abschloss, war vor dem Hintergrund der Subprime-Krise in den USA und der nicht unwahrscheinlichen Aufwertung des Schweizer Franken als "Fluchtwährung" nach Einschätzung von Spezialisten kein Zufall. "Die Dexia hat ihren Ruf als Partner von Kommunen offensichtlich missbraucht, um falsch etikettierte Produkte zu verkaufen. Diese Produkte wälzen das Risiko der Bank auf den Kunden ab und das unter dem Deckmantel eines Darlehensgeschäfts", so Dr. Jochen Weck, Rössner Rechtsanwälte.
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