07.01.2013 09:01 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Online-Enzyklopädie fällt wohl auch unter dem Schutzbereich der Pressefreiheit
Online-Enzyklopädie fällt wohl auch unter dem Schutzbereich der PressefreiheitKurzfassung: Das Landgericht Tübingen hat scheinbar entschieden, dass eine Online-Enzyklopädie bei der Herausgabe von Artikeln über einzelne Personen wohl auch unter dem Schutzbereich der Pressefreiheit fällt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Nürnberg, Bremen, Hannover www.grprainer.com erläutern: Im dem zu entscheidenden Fall des Landgerichts Tübingen (AZ: 7 O 525/10) ging es wohl um einen außerordentlichen Professor, welcher vor Gericht die Löschung persönlicher Daten aus einer Online-Enzyklopädie erreichen wollte. Das Gericht wies dessen Klage nun anscheinend zurück.
Das Landgericht führte in seiner Urteilsbegründung zunächst aus, dass die Veröffentlichung eines Artikels in der Online-Enzyklopädie durchaus einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen würde. Dieses Rechtsgut sei aber einer umfassenden Grundrechtsabwägung zu unterziehen. Im Ergebnis sei das Persönlichkeitsrecht dann dem Grundrecht auf Pressefreiheit unterzuordnen.
Der außerordentliche Professor erleide durch den Artikel werde eine soziale Ausgrenzung noch werde er durch diesen isoliert. Zudem führte das Landgericht Tübingen wohl an, dass ein Artikel einer Online-Enzyklopädie nähere Informationen nur dann Preis gebe, sofern der User genau danach suche. Eine Online-Enzyklopädie erfülle lediglich das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Versorgung mit Information. Im Ergebnis wies das Landgericht Tübingen somit die Klage des Professors auf Löschung seiner persönlichen Daten aus einer Online-Enzyklopädie zurück.
Der Rechtsstreit eines ähnlich gelagerten Falls wird wohl in diesem Jahr vor dem Oberlandesgericht Bamberg fortgeführt werden. In diesem Fall soll der Sohn eines bereits verstorbenen Juristen gerichtlich gegen einen Artikel über seinen Vater vorgegangen sein. Die Klage soll in der Vorinstanz ebenfalls mit Verweis auf den Vorrang der Pressefreiheit abgewiesen worden sein. Der streitgegenständliche Artikel enthielt anscheinend falsche Informationen über die Dauer einer NSDAP-Mitgliedschaft.
Die Frage welche persönlichen Rechte einer Person möglicherweise ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, oder unter Umständen sogar dem Urheberrecht unterfallen, stellt eine komplexe Frage dar.
Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn im Urheberrecht gibt es kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich.
In diesem komplexen Rechtsgebiet sollten Sie im Zweifelsfall einen im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Sie umfassend und einzelfallbezogen im Hinblick auf den konkreten Fall beraten.
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html
Das Landgericht führte in seiner Urteilsbegründung zunächst aus, dass die Veröffentlichung eines Artikels in der Online-Enzyklopädie durchaus einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen würde. Dieses Rechtsgut sei aber einer umfassenden Grundrechtsabwägung zu unterziehen. Im Ergebnis sei das Persönlichkeitsrecht dann dem Grundrecht auf Pressefreiheit unterzuordnen.
Der außerordentliche Professor erleide durch den Artikel werde eine soziale Ausgrenzung noch werde er durch diesen isoliert. Zudem führte das Landgericht Tübingen wohl an, dass ein Artikel einer Online-Enzyklopädie nähere Informationen nur dann Preis gebe, sofern der User genau danach suche. Eine Online-Enzyklopädie erfülle lediglich das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Versorgung mit Information. Im Ergebnis wies das Landgericht Tübingen somit die Klage des Professors auf Löschung seiner persönlichen Daten aus einer Online-Enzyklopädie zurück.
Der Rechtsstreit eines ähnlich gelagerten Falls wird wohl in diesem Jahr vor dem Oberlandesgericht Bamberg fortgeführt werden. In diesem Fall soll der Sohn eines bereits verstorbenen Juristen gerichtlich gegen einen Artikel über seinen Vater vorgegangen sein. Die Klage soll in der Vorinstanz ebenfalls mit Verweis auf den Vorrang der Pressefreiheit abgewiesen worden sein. Der streitgegenständliche Artikel enthielt anscheinend falsche Informationen über die Dauer einer NSDAP-Mitgliedschaft.
Die Frage welche persönlichen Rechte einer Person möglicherweise ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, oder unter Umständen sogar dem Urheberrecht unterfallen, stellt eine komplexe Frage dar.
Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn im Urheberrecht gibt es kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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