09.01.2013 09:17 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Die Nachfolgerhaftung bei Übernahme eines Handelsgeschäfts
Die Nachfolgerhaftung bei Übernahme eines HandelsgeschäftsKurzfassung: Übernimmt jemand ein Handelsgeschäft und führt dieses unter der bisherigen Geschäfts- oder Etablissementbezeichung weiter, so begründet dies nicht unbedingt eine Haftung gemäß § 25 I HGB.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Essen, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 02.12.2011 (AZ: 20 U 134/10), dass zwischen einer Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung und der Fortführung unter der bisherigen Firma unterschieden werden müsse.
Würde das Handelsgeschäft unter der bloßen Weiterverwendung der Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt, so sei eine entsprechende Anwendung des § 25 I HGB ausgeschlossen und somit auch eine Haftung des Nachfolgers. Die Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung lege lediglich eine Branche oder einen Betrieb im Allgemeinen fest. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 25 I HBG rechtfertige, sei nicht ersichtlich. Eine Nachfolgerhaftung entsteht demnach nicht.
Eine Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des ehemaligen Inhabers des Handelsgeschäfts entstehe lediglich, wenn er das Handelsgeschäft tatsächlich unter der bisherigen Firma fortführe.
Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden. Auch die steuerrechtlichen Problematiken müssen Berücksichtigung finden.
Im Übrigen bestehen gerade im Gesellschaftsrecht zahlreiche Haftungsrisiken auch für die Gesellschafter. Der Gesellschafter, der die Firma eines Handelsgeschäfts fortführt, kann sogar für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die der bisherige Inhaber des Handelsgeschäftes begründet hat.
Wenden Sie sich an einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt. Dieser berät Sie hierüber individuell und umfassend.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg helfen kann. Es ist wichtig in solchen Fällen frühzeitig zu handeln. Nur dann können Sie und Ihre Gesellschaft möglichst unbeschadet bleiben.
Sollten Sie die Übernahme einer Gesellschaft planen, wird Ihnen geraten, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen und so Risiken zu vermeiden. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt kann Ihnen bereits bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen helfen und Problemen frühzeitig vorbeugen.
http://www.grprainer.com/Gesellschaftsrecht.html
Würde das Handelsgeschäft unter der bloßen Weiterverwendung der Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt, so sei eine entsprechende Anwendung des § 25 I HGB ausgeschlossen und somit auch eine Haftung des Nachfolgers. Die Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung lege lediglich eine Branche oder einen Betrieb im Allgemeinen fest. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 25 I HBG rechtfertige, sei nicht ersichtlich. Eine Nachfolgerhaftung entsteht demnach nicht.
Eine Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des ehemaligen Inhabers des Handelsgeschäfts entstehe lediglich, wenn er das Handelsgeschäft tatsächlich unter der bisherigen Firma fortführe.
Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden. Auch die steuerrechtlichen Problematiken müssen Berücksichtigung finden.
Im Übrigen bestehen gerade im Gesellschaftsrecht zahlreiche Haftungsrisiken auch für die Gesellschafter. Der Gesellschafter, der die Firma eines Handelsgeschäfts fortführt, kann sogar für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die der bisherige Inhaber des Handelsgeschäftes begründet hat.
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Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg helfen kann. Es ist wichtig in solchen Fällen frühzeitig zu handeln. Nur dann können Sie und Ihre Gesellschaft möglichst unbeschadet bleiben.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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