09.01.2013 15:49 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Auto-Medienportal.Net

Bei Bagatellunfällen Kosten und Schadenfreiheitsrabatt abwägen

Kurzfassung: Bei Bagatellunfällen Kosten und Schadenfreiheitsrabatt abwägenampnet - 9. Januar 2013. Beim Ausparken hat es gekracht. Die Stoßstange des vorderen Autos ziert eine hässliche Schramme. Die eigene S ...
[Auto-Medienportal.Net - 09.01.2013] Bei Bagatellunfällen Kosten und Schadenfreiheitsrabatt abwägen

ampnet - 9. Januar 2013. Beim Ausparken hat es gekracht. Die Stoßstange des vorderen Autos ziert eine hässliche Schramme. Die eigene Schuld steht außer Frage. Normalerweise muss der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung jeder selbstverursachte Schaden gemeldet werden, mit einer Ausnahme, dem Bagatellschaden. Eine Faustregel besagt: Bei Schäden bis zu 600 Euro lohnt es sich abzuwägen, was günstiger kommt, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder ihn regulieren zu lassen. Die HUK- Coburg unterstützt ihre Kunden bei dieser Entscheidung, indem sie bei Bedarf die Kosten, die eine Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts verursacht, den Reparaturkosten gegenüberstellt.
Derjenige, dessen Vertrag in einer sehr niedrigen Schadenfreiheitsklasse (SF) eingestuft ist, sollte auf jeden Fall nachprüfen lassen, ob Selbstzahlen wirklich eine Option ist. Auch das Thema Rabattschutz muss bedacht werden: Dieses Zusatzmodul in der Kfz-Versicherung verhindert, dass der eigene Versicherer den Vertrag bei einem Unfall in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
Schadenfreiheit bedeutet übrigens, dass ein Vertrag ein Jahr hindurch unfallfrei besteht. Je länger jemand unfallfrei fährt, umso größer wird der Rabatt, den die Versicherung ihm dafür einräumt.
Stellt sich im Nachhinein heraus: Die Regulierung kommt doch teurer und/oder die Höherstufung im Schadenfall wäre günstiger gewesen, lässt sich die Entscheidung revidieren. Der Versicherungsnehmer kann den Unfall während des laufenden Jahres, in dem er sich ereignete, nachmelden. Sein Versicherer erstattet ihm dann seine Auslagen zurück. Ereignet sich ein Schaden erst im Dezember, kann der Unfall bis zum 31. Januar des folgenden Jahres angezeigt werden.
Bei reinen Blechschäden kommt die Polizei in der Regel nicht mehr, um den Unfall aufzunehmen. Einzige Ausnahme der typische Parkplatzrempler: Jemand beschädigt ein Auto, dessen Fahrer nicht anwesend ist. Für diesen Fall gehört ein europäischer Unfallbericht unbedingt ins Handschuhfach. Füllen die Beteiligten ihn sorgfältig aus, sind alle für eine Schadenregulierung nötigen Fragen beantwortet. Übrigens ist dieser Bericht bei Verkehrsunfällen in Deutschland kein Schuldanerkenntnis. Er wird von den Beteiligten ausgefüllt, unterschrieben und an die jeweils zuständigen Versicherer geschickt. Den europäischen Unfallbericht gibt es beim eigenen Kfz-Versicherer. (ampnet/Sm)

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