10.01.2013 08:34 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Testamentsniederschrift muss durch den Erblasser selbst erfolgen
Testamentsniederschrift muss durch den Erblasser selbst erfolgenKurzfassung: Nach dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) ist ein Testament in der Regel unwirksam, sofern die hergestellte Niederschrift mit Hilfe von Dritten angefertigt worden ist.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Hiervon könne es nach Ansicht des OLG auch keine Abweichung geben, sofern dies mit Willen und nach den Weisungen des Erblassers erfolge und die hergestellte Niederschrift von ihm unterschrieben worden sei. Es könne nur von einer Formgültigkeit des Testaments ausgegangen werden, wenn dieses ohne fremde Einwirkung und eigenhändig geschrieben worden sei.
In dem zu entscheidenden Fall des OLG Hamm ging es um einen Erblasser, der im Alter von 71 Jahren verstorben ist. Die Antragstellerinnen beantragten daraufhin die Ausstellung eines Erbscheins, um sich als Erben ausweisen zu lassen. Bei der Beweisaufnahme hat sich dann anscheinend herausgestellt, dass dem Testierenden aufgrund seiner geschwächten gesundheitlichen Verfassung, beim Schreiben des Testamentes wohl von einem Zeugen geholfen wurde. Aufgrund dessen wurde der Antrag auf Erteilung eines, dem Inhalt der Testamentsurkunde gemäßen, Erbscheins anscheinend abgelehnt.
Aufgrund dieser Umstände verneinte das OLG die Einhaltung der gesetzlichen Form zusammen mit der Wirksamkeit der Erstellung des Testaments. Der Zeuge sah sich nicht in der Lage, die eigene Schreibleistung des Testierenden sicher zu bestätigen. Außerdem konnte das Schriftbild des Testaments wohl keine aufschlussreichen Informationen geben.
Des Weiteren führte das OLG Hamm in seiner Begründung aus, dass für eine eigenständige Anfertigung der Testamentsniederschrift durch den Testierenden die Eigenhändigkeit eine zwingende Voraussetzung sei. Liege diese nicht vor, sei im Grunde immer von der Unwirksamkeit des Testaments auszugehen. Ausnahmsweise könnte ein Testament wirksam sein, sofern dem Testierenden die Hand geführt werde und deshalb die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Dadurch werde eine Selbstbestimmung der Gestaltung der Niederschrift durch den Erblasser gewährleistet.
Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein Testament sollte nicht ohne professionelle Beratung erstellt werden. Ein unwirksames oder nicht sorgfältig erstelltes Testament hat weitreichende Folgen. In Fragen zum Erbrecht sollten Sie sich professionelle Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt holen. Er kann Sie umfassend beraten und mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen planen.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
In dem zu entscheidenden Fall des OLG Hamm ging es um einen Erblasser, der im Alter von 71 Jahren verstorben ist. Die Antragstellerinnen beantragten daraufhin die Ausstellung eines Erbscheins, um sich als Erben ausweisen zu lassen. Bei der Beweisaufnahme hat sich dann anscheinend herausgestellt, dass dem Testierenden aufgrund seiner geschwächten gesundheitlichen Verfassung, beim Schreiben des Testamentes wohl von einem Zeugen geholfen wurde. Aufgrund dessen wurde der Antrag auf Erteilung eines, dem Inhalt der Testamentsurkunde gemäßen, Erbscheins anscheinend abgelehnt.
Aufgrund dieser Umstände verneinte das OLG die Einhaltung der gesetzlichen Form zusammen mit der Wirksamkeit der Erstellung des Testaments. Der Zeuge sah sich nicht in der Lage, die eigene Schreibleistung des Testierenden sicher zu bestätigen. Außerdem konnte das Schriftbild des Testaments wohl keine aufschlussreichen Informationen geben.
Des Weiteren führte das OLG Hamm in seiner Begründung aus, dass für eine eigenständige Anfertigung der Testamentsniederschrift durch den Testierenden die Eigenhändigkeit eine zwingende Voraussetzung sei. Liege diese nicht vor, sei im Grunde immer von der Unwirksamkeit des Testaments auszugehen. Ausnahmsweise könnte ein Testament wirksam sein, sofern dem Testierenden die Hand geführt werde und deshalb die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Dadurch werde eine Selbstbestimmung der Gestaltung der Niederschrift durch den Erblasser gewährleistet.
Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein Testament sollte nicht ohne professionelle Beratung erstellt werden. Ein unwirksames oder nicht sorgfältig erstelltes Testament hat weitreichende Folgen. In Fragen zum Erbrecht sollten Sie sich professionelle Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt holen. Er kann Sie umfassend beraten und mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen planen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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