Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Brun-Otto Bryde feiert seinen 70. Geburtstag

Kurzfassung: Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Brun-Otto Bryde feiert seinen 70. GeburtstagDer ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Brun-Otto Bryde vollendet am Samstag, dem 12. Januar ...
[Bundesverfassungsgericht - 11.01.2013] Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Brun-Otto Bryde feiert seinen 70. Geburtstag

Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Brun-Otto Bryde vollendet am Samstag, dem 12. Januar 2013, sein 70. Lebensjahr. Er gehörte dem Bundesverfassungsgericht als Mitglied des Ersten Senats vom 23. Januar 2001 bis zum 2. Februar 2011 an.
Brun-Otto Bryde studierte Rechtswissenschaften in seiner Heimatstadt Hamburg. Nach dem Referendariat legte er 1969 sein Zweites Juristisches Staatsexamen ab. Im Jahr 1971 wurde er mit einer Arbeit zum Thema "Zentrale wirtschaftspolitische Beratungsgremien in der parlamentarischen Verfassungsordnung" an der Universität Hamburg promoviert.
Nach Auslandstätigkeiten in Addis Abeba/Äthiopien und an der Yale Law School in New Haven/USA kehrte Prof. Dr. Bryde von 1974 bis 1982 als wissenschaftlicher Oberrat an die Universität Hamburg zurück. Er habilitierte sich mit einer Arbeit über "Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland". Anschließend lehrte Prof. Dr. Bryde zunächst an der Universität der Bundeswehr in München, bevor er im Jahr 1987 als Professor für Öffentliches Recht und Wissenschaft von der Politik an die Justus-Liebig-Universität Gießen wechselte. Neben seiner dortigen Lehrtätigkeit wirkte Prof. Dr. Bryde unter anderem als Visiting Professor an der University of Wisconsin/USA, war Mitglied im Hessischen Verfassungsbeirat und gehörte der Enquête-Kommission "Parlamentsreform" im Hessischen Landtag an. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschrift "Verfassung und Recht in Übersee". Vor seiner richterlichen Tätigkeit war er als Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von wichtigen Verfahren beteiligt.
Am 8. Dezember 2000 wurde Prof. Dr. Bryde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Am Bundesverfassungsgericht umfasste sein Dezernat unter anderem das Arbeitsrecht mit einer Reihe von Nebengebieten, die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, das Hochschulrecht sowie Verfahren mit Schwerpunkt im Bereich der Vereinigungsfreiheit.
Als Berichterstatter wirkte er an zahlreichen Grundsatzentscheidungen des Ersten Senats mit, unter anderem zur Reichweite der Meinungs- und Pressefreiheit (1 BvR 426/02 - Benetton II), zum staatlichen Sportwettenmonopol (1 BvR 1054/01) sowie zum Gentechnikgesetz (1 BvF 2/05). Darüber hinaus bereitete er eine Reihe von Entscheidungen mit Bezug zur Wissenschaftsfreiheit vor, beispielsweise zur Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie (1 BvR 462/06), zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors (1 BvR 216/07) und zum Hamburgischen Hochschulgesetz (1 BvR 748/06).
Im Jahr 2011 wurde Prof. Dr. Bryde vom Bundespräsidenten mit dem Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband ausgezeichnet. Er lebt heute in Wettenberg (Landkreis Gießen).

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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