16.01.2013 12:19 Uhr in Gesellschaft & Familie von CDU/CSU-Fraktion
Deutliches Bekenntnis der Koalition zum Ehrenamt
Kurzfassung: Deutliches Bekenntnis der Koalition zum EhrenamtKoalition hat wichtige Verbesserungen für Ehrenamtliche auf den Weg gebrachtDie unionsgeführte Koalition hat am heutigen Mittwoch im Finanz-ausschuss ...
[CDU/CSU-Fraktion - 16.01.2013] Deutliches Bekenntnis der Koalition zum Ehrenamt
Koalition hat wichtige Verbesserungen für Ehrenamtliche auf den Weg gebracht
Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen Mittwoch im Finanz-ausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes beschlossen (vorher: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz). Es geht dabei um deutliche Verbesserungen für das bürgerschaftliche Engagement im steuerlichen und im zivilrechtlichen Bereich. Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und der zuständige Berichterstatter, Christian Freiherr von Stetten:
"Dies ist ein guter Tag für das Ehrenamt. Die Koalition hat wichtige Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige auf den Weg gebracht. Vor allem durch eine verbesserte steuerliche Förderung, aber auch durch eine Optimierung bei den Haftungsregelungen des Zivilrechts wollen wir die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck bringen.
So bleiben für Übungsleiter (z. B. Trainer) künftig bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Sonstige ehrenamtlich Tätige profitieren von der Ehrenamtspauschale, die wir auf 720 Euro angehoben haben. Einnahmen unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht. Dies ist gleichzeitig auch eine Entlastung von Bürokratie.
Außerdem haben wir die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Hierdurch entfällt bei kleineren Veranstaltungen die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
Bürgerschaftliches Engagement wird zu großen Teilen durch Vereine und Stiftungen erbracht. Der Gesetzentwurf der Koalition enthält daher unter anderem auch eine deutliche Flexibilisierung bei der Rücklagenbildung.
Zusätzlich haben wir während des Gesetzgebungsverfahrens für eine Lockerung des sog. Endowment-Verbots gesorgt. Die Regelung ermöglicht es steuerbegünstigten Körperschaften, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Vermögen auszustatten. Damit wird z. B. die Einrichtung von "Stiftungsprofessuren" erleichtert."
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf wurde parallel von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregierung eingebracht. Vorläufiger Arbeitstitel war "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz". Inzwischen wurde es in "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes" umbenannt.
Vorgesehen sind unter anderem folgende Maßnahmen:
Im Einkommensteuerrecht werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro erhöht. Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen. Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht. In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken. Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften nachhaltig gesichert. Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstands¬mitglieder nach 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.Die Steuermindereinnahmen für den Fiskus liegen bei 110 Millionen Euro jährlich.
Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 31. Januar/1. Februar 2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 1. März 2013 abschließend mit der Initiative befassen. Das Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
fraktion@cducsu.de
http://www.cducsu.de
Koalition hat wichtige Verbesserungen für Ehrenamtliche auf den Weg gebracht
Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen Mittwoch im Finanz-ausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes beschlossen (vorher: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz). Es geht dabei um deutliche Verbesserungen für das bürgerschaftliche Engagement im steuerlichen und im zivilrechtlichen Bereich. Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und der zuständige Berichterstatter, Christian Freiherr von Stetten:
"Dies ist ein guter Tag für das Ehrenamt. Die Koalition hat wichtige Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige auf den Weg gebracht. Vor allem durch eine verbesserte steuerliche Förderung, aber auch durch eine Optimierung bei den Haftungsregelungen des Zivilrechts wollen wir die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck bringen.
So bleiben für Übungsleiter (z. B. Trainer) künftig bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Sonstige ehrenamtlich Tätige profitieren von der Ehrenamtspauschale, die wir auf 720 Euro angehoben haben. Einnahmen unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht. Dies ist gleichzeitig auch eine Entlastung von Bürokratie.
Außerdem haben wir die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Hierdurch entfällt bei kleineren Veranstaltungen die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
Bürgerschaftliches Engagement wird zu großen Teilen durch Vereine und Stiftungen erbracht. Der Gesetzentwurf der Koalition enthält daher unter anderem auch eine deutliche Flexibilisierung bei der Rücklagenbildung.
Zusätzlich haben wir während des Gesetzgebungsverfahrens für eine Lockerung des sog. Endowment-Verbots gesorgt. Die Regelung ermöglicht es steuerbegünstigten Körperschaften, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Vermögen auszustatten. Damit wird z. B. die Einrichtung von "Stiftungsprofessuren" erleichtert."
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf wurde parallel von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregierung eingebracht. Vorläufiger Arbeitstitel war "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz". Inzwischen wurde es in "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes" umbenannt.
Vorgesehen sind unter anderem folgende Maßnahmen:
Im Einkommensteuerrecht werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro erhöht. Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen. Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht. In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken. Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften nachhaltig gesichert. Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstands¬mitglieder nach 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.Die Steuermindereinnahmen für den Fiskus liegen bei 110 Millionen Euro jährlich.
Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 31. Januar/1. Februar 2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 1. März 2013 abschließend mit der Initiative befassen. Das Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.
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