Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Kurzfassung: Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbarDas Selbsttitulierungsrecht zu Gunsten der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - und der Landessparkasse zu Oldenburg ve ...
[Bundesverfassungsgericht - 17.01.2013] Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Das Selbsttitulierungsrecht zu Gunsten der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - und der Landessparkasse zu
Oldenburg verstößt gegen den Gleichheitssatz. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss auf Richtervorlagen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts Oldenburg hin entschieden. Die entsprechenden Regelungen des niedersächsischen Landesrechts sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und dürfen daher nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung weiter angewendet werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Die beiden Richtervorlagen betreffen zwei weitgehend inhaltsgleiche Bestimmungen des niedersächsischen Landesrechts. Diese gewähren zwei öffentlichrechtlichen Kreditinstituten das Recht, die Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen aufgrund eines von ihnen selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt (sogenanntes Selbsttitulierungsrecht). Zur Durchsetzung ihrer Forderungen müssen diese Kreditinstitute also nicht zuvor ein Urteil in einem Zivilprozess oder einen Titel im Mahnverfahren erwirken.
a) Die Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg - 1 BvL 8/11 - betrifft eine Vorschrift des niedersächsischen Landesrechts, die der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - ein Selbsttitulierungsrecht einräumt. Die Vorlage des Amtsgerichts Oldenburg - 1 BvL 22/11 - bezieht sich auf eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung, die zu Gunsten der Landessparkasse zu Oldenburg wirkt.
Die beiden genannten Kreditinstitute treiben ihre Forderungen nach
geltendem Recht im zivilprozessrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren
bei. Die zur Prüfung vorgelegten Vorschriften stellen die
Vollstreckungsanträge der beiden Kreditinstitute einem vollstreckbaren
Titel gleich. Sie befreien die genannten Kreditinstitute davon, einen
Vollstreckungstitel und eine Vollstreckungsklausel nachweisen zu müssen.
b) Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen ( 704 ZPO). In der Bankpraxis ist es zudem üblich, dass sich Kreditinstitute bei dinglich besicherten Darlehen eine notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erteilen lassen ( 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese ist jedoch mit Notarkosten verbunden. Zudem ermöglicht sie nicht die sofortige Vollstreckung; die Bank muss sich vom Notar zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen, den Schuldtitel dem Schuldner zustellen und danach eine zweiwöchige Wartefrist einhalten.
2. Die vorgelegten Regelungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar.
a) Sie gewähren nur der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - und der Landessparkasse zu Oldenburg ein Selbsttitulierungsrecht. Zugunsten von drei weiteren öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten existiert in Niedersachsen eine inhaltsgleiche Vorschrift, die jedoch nicht zur Prüfung vorgelegt ist. Den niedersächsischen Privatbanken, den in Niedersachen tätigen überregionalen Privatbanken und den übrigen niedersächsischen Sparkassen steht eine solche Befugnis nicht zu.
b) Es sind keine tragfähigen sachlichen Gründe erkennbar, die diese Ungleichbehandlung der begünstigten Kreditinstitute rechtfertigen könnten. Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Beschränkung ihres Gewinnerzielungsinteresses durch öffentliche Belange noch aus ihrem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Diese Ziel- und Zweckbestimmungen treffen in gleichem Maße auf alle anderen niedersächsischen Sparkassen zu. Überdies fehlt es an einem hinreichend deutlichen inneren Zusammenhang mit der vollstreckungsrechtlichen Begünstigung. Bei dem für die Selbsttitulierung in erster Linie in Betracht kommenden Kreditgeschäft stehen die begünstigten Institute im Wettbewerb mit den Geschäftsbanken, denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht. Dass die begünstigten Institute - wegen ihrer Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte als Anstalten des öffentlichen Rechts - den Schutz des Schuldners ohne vorhergehendes gerichtliches Verfahren zur Titulierung des Anspruchs gewährleistet sehen, rechtfertigt jedenfalls diesen Wettbewerbsvorteil gegenüber im selben Geschäftsfeld tätigen privaten Kreditinstituten nicht.
3. Dies führt jedoch nicht zur sofortigen Nichtigkeit der vorgelegten Regelungen. Die noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungen auf Grundlage der vorgelegten Normen wären im Falle der Nichtigerklärung mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstreckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet daher die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Vorschriften für alle bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren. Zudem haben die betroffenen Kreditinstitute wegen des Selbsttitulierungsrechts bisher auf die übliche Bankpraxis verzichtet, sich bei dinglich besicherten Darlehen vom Schuldner die notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erteilen zu lassen. Den begünstigten Kreditinstituten ist daher eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 zu gewähren, in der die bisherigen Regelungen weiter Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein können. Über diesen Zeitpunkt hinaus bleibt die Selbsttitulierung bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, die vor dem 1. Februar 2013 abgeschlossen worden sind.

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