18.01.2013 08:29 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Zwangsvollstreckung durch die Pfändung von Schuldnerforderungen
Zwangsvollstreckung durch die Pfändung von SchuldnerforderungenKurzfassung: Gläubiger stehen nicht selten vor der Situation, dass Schuldner ihre Verbindlichkeiten ihnen gegenüber nicht begleichen und die gegen sie bestehenden Forderungen mithin zwangsweise durchgesetzt werden müssen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com erklären dazu: Der Weg Forderungen des Schuldners zu pfänden, stellt nur eine Möglichkeit des Gläubigers dar, seine Rechte durchzusetzen. Das Zwangsvollstreckungsrecht noch andere Wege, Gläubigern die Durchsetzung ihrer Forderungen zu ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage der Zwangsvollstreckung findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), hier sind ihre Voraussetzungen geregelt. Diese müssen vorliegen, damit der Gläubiger Forderungen des Schuldners pfänden kann.
Sind nach anwaltlicher Prüfung diese in der ZPO genannten Voraussetzungen gegeben, so kann die Pfändung einer Forderung des Schuldners vorbereitet werden. Hierbei können sowohl zukünftige, bereits rechtlich angelegte Forderungen den Pfändungsgegenstand darstellen, es können zudem auch mehrere Forderungen in einem Antrag gepfändet werden.
Dieser Antrag, in welchem die betroffene Forderung genau zu bezeichnen ist, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass der für die Forderungspfändung zuständige Rechtspfleger das Bestehen der Forderung nicht überprüft. Um dem Fehlgehen der Pfändung mangels Existenz der Forderung vorzubeugen, ist daher bei der Auswahl möglicher Forderungen des Schuldners Vorsicht geboten. Zur Pfändung geeignet sind grundsätzlich alle dem Schuldner zustehenden Forderungen. Ihrer Art nach können sich jedoch zu beachtende Besonderheiten ergeben, wie beispielsweise bei der nur begrenzten Pfändungsmöglichkeit des Arbeitseinkommens.
Im weiteren Verlauf der Pfändung kommt dem Schuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Dem Gläubiger stehen danach verschiedene Zahlungsmodalitäten zur Wahl, wobei der Schuldner der Auswahl des Gläubigers Folge leisten muss.
Die verschiedenen in der ZPO geregelten Möglichkeiten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner zur Durchsetzung seiner Ansprüche offenbaren eine Vielfalt an Zwangsvollstreckungswegen. Probleme können sich insbesondere bei der Pfändung von Forderungen des Schuldners bereits im Vorfeld bezüglich des Bestehens der Forderung ergeben. Im weiteren Verlauf der Pfändung kann es zudem zu einem Klageerfordernis kommen, sollte sich der Drittschuldner - beispielsweise der Arbeitgeber des Schuldners - weigern, die erforderliche Überweisung zu tätigen.
Hier sind anwaltlicher Rat und fachliche Betreuung unerlässlich. Gläubiger sollten daher einen qualifizierten Rechtsanwalt aufsuchen um erfolgreich gegen ihre Schuldner vorgehen zu können.
http://www.grprainer.com/Inkasso-Forderungseinzug-Mahnbescheid.html
Sind nach anwaltlicher Prüfung diese in der ZPO genannten Voraussetzungen gegeben, so kann die Pfändung einer Forderung des Schuldners vorbereitet werden. Hierbei können sowohl zukünftige, bereits rechtlich angelegte Forderungen den Pfändungsgegenstand darstellen, es können zudem auch mehrere Forderungen in einem Antrag gepfändet werden.
Dieser Antrag, in welchem die betroffene Forderung genau zu bezeichnen ist, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass der für die Forderungspfändung zuständige Rechtspfleger das Bestehen der Forderung nicht überprüft. Um dem Fehlgehen der Pfändung mangels Existenz der Forderung vorzubeugen, ist daher bei der Auswahl möglicher Forderungen des Schuldners Vorsicht geboten. Zur Pfändung geeignet sind grundsätzlich alle dem Schuldner zustehenden Forderungen. Ihrer Art nach können sich jedoch zu beachtende Besonderheiten ergeben, wie beispielsweise bei der nur begrenzten Pfändungsmöglichkeit des Arbeitseinkommens.
Im weiteren Verlauf der Pfändung kommt dem Schuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Dem Gläubiger stehen danach verschiedene Zahlungsmodalitäten zur Wahl, wobei der Schuldner der Auswahl des Gläubigers Folge leisten muss.
Die verschiedenen in der ZPO geregelten Möglichkeiten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner zur Durchsetzung seiner Ansprüche offenbaren eine Vielfalt an Zwangsvollstreckungswegen. Probleme können sich insbesondere bei der Pfändung von Forderungen des Schuldners bereits im Vorfeld bezüglich des Bestehens der Forderung ergeben. Im weiteren Verlauf der Pfändung kann es zudem zu einem Klageerfordernis kommen, sollte sich der Drittschuldner - beispielsweise der Arbeitgeber des Schuldners - weigern, die erforderliche Überweisung zu tätigen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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