18.01.2013 15:12 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rössner Rechtsanwälte
UniCredit : Verurteilungen wegen Falschberatung bei Cross Currency Swaps (CCS)
Kurzfassung: UniCredit : Verurteilungen wegen Falschberatung bei Cross Currency Swaps (CCS)Am 21. Dezember 2012 hat sich die UniCredit Bank AG erneut schriftlich bestätigen lassen, dass sie bei der Empfehlung vo ...
[Rössner Rechtsanwälte - 18.01.2013] UniCredit : Verurteilungen wegen Falschberatung bei Cross Currency Swaps (CCS)
Am 21. Dezember 2012 hat sich die UniCredit Bank AG erneut schriftlich bestätigen lassen, dass sie bei der Empfehlung von Cross Currency Swaps unzureichend beraten hat (Az.: 8 O 143/12) . Geschädigt wurde ein Privatanleger aus Stuttgart Der Schaden beträgt knapp 450.000,00 Euro. Trotz der Beurteilung des LG Stuttgart in der mündlichen Verhandlung (diese war zugunsten des Klägers ausgefallen) , war die Bank nicht zu einer gütlichen Einigung (Vergleich) bereit. Der Kläger zeigte sich vergleichsbereit, angesichts der guten prozessualen Aussichten allerdings nicht unter 90%. Die Bank spielte bis zuletzt auf Risiko und verlor den Prozess. "Die hohen Anforderungen an eine Anlageberatung bei Cross Currency Swaps wurden von der Bank eindeutig nicht beachtet. Das Produkt war für unseren Mandanten als Privatperson an sich nicht geeignet und hätte ihm schon daher nicht empfohlen werden dürfen", so Frau Rechtsanwältin Ina Meuschke, Rössner Rechtsanwälte (München).
Das LG Stuttgart ist in seiner Urteilsbegrünung detailliert auf die vom OLG Stuttgart im Urteil vom 14.12.2011 (Az. 9 U 11/11) aufgestellten Beratungspflichten bei Cross Currency Swaps eingegangen. Wesentlich für die Verurteilung war die fehlende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Derivate und die fehlende Ermittlung seines Risikoprofils. Zudem, so das Gericht, hätte der Kläger das Risiko bei diesen hochspekulativen Swaps nur durch ein effektives Risikomanagement überwachen und bewerten könne . Auch darüber wurde er nicht aufgeklärt. Da ein Privatanleger zu einem solchen Risikomanagement in der Regel nicht in der Lage ist, hätte die Bank die Überwachung des Risikos sicherstellen müssen, was sie jedoch nicht tat.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bank in Berufung geht. Mit einem Berufungsurteil zugunsten der Bank ist angesichts der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu rechnen.
Nähere Informationen:
RÖSSNER RECHTSANWÄLTE
Redwitzstr. 4, 81925 München
Tel.: (089) 99 89 22-0
Fax (089) 99 89 22-33
www.roessner.de
Am 21. Dezember 2012 hat sich die UniCredit Bank AG erneut schriftlich bestätigen lassen, dass sie bei der Empfehlung von Cross Currency Swaps unzureichend beraten hat (Az.: 8 O 143/12) . Geschädigt wurde ein Privatanleger aus Stuttgart Der Schaden beträgt knapp 450.000,00 Euro. Trotz der Beurteilung des LG Stuttgart in der mündlichen Verhandlung (diese war zugunsten des Klägers ausgefallen) , war die Bank nicht zu einer gütlichen Einigung (Vergleich) bereit. Der Kläger zeigte sich vergleichsbereit, angesichts der guten prozessualen Aussichten allerdings nicht unter 90%. Die Bank spielte bis zuletzt auf Risiko und verlor den Prozess. "Die hohen Anforderungen an eine Anlageberatung bei Cross Currency Swaps wurden von der Bank eindeutig nicht beachtet. Das Produkt war für unseren Mandanten als Privatperson an sich nicht geeignet und hätte ihm schon daher nicht empfohlen werden dürfen", so Frau Rechtsanwältin Ina Meuschke, Rössner Rechtsanwälte (München).
Das LG Stuttgart ist in seiner Urteilsbegrünung detailliert auf die vom OLG Stuttgart im Urteil vom 14.12.2011 (Az. 9 U 11/11) aufgestellten Beratungspflichten bei Cross Currency Swaps eingegangen. Wesentlich für die Verurteilung war die fehlende Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Derivate und die fehlende Ermittlung seines Risikoprofils. Zudem, so das Gericht, hätte der Kläger das Risiko bei diesen hochspekulativen Swaps nur durch ein effektives Risikomanagement überwachen und bewerten könne . Auch darüber wurde er nicht aufgeklärt. Da ein Privatanleger zu einem solchen Risikomanagement in der Regel nicht in der Lage ist, hätte die Bank die Überwachung des Risikos sicherstellen müssen, was sie jedoch nicht tat.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bank in Berufung geht. Mit einem Berufungsurteil zugunsten der Bank ist angesichts der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu rechnen.
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