22.01.2013 08:39 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsprechungsänderung zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren
Rechtsprechungsänderung zur Aufrechnung im InsolvenzverfahrenKurzfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 25.07.2012 (Az.: VII R 29/11) seine Rechtsprechung zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren geändert.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der BFH führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits der Berichtigungstatbestand eingetreten sein müsse. Nur dann bestünden nach Ansicht der Karlsruher Richter keine Bedenken hinsichtlich einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Sollten darüber hinaus die Forderung und die Gegenforderung im selben Zeitraum der Besteuerung entstanden sein, seien zudem Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung (InsO) nicht zu berücksichtigen (Az. VII R 44/10).
Sollten Steuerpflichtige in die Insolvenz geraten, habe das Finanzamt die Möglichkeit, ausstehende Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn das Finanzamt seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betroffenen Unternehmens aufrechnen könne. Zwar sieht die die Insolvenzordnung eine grundsätzliche Möglichkeit der Aufrechnung vor, unter Umständen könnten aber auch Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung einschlägig sein. So wird dort unter anderem normiert, dass ein Aufrechnungsverbot insoweit bestehe, sofern die Verbindlichkeit des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei.
Nach der alten Rechtsprechung des BFH war dieses Aufrechnungsverbot nicht anwendbar, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen in steuerrechtlicher Hinsicht erst im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden war. Der Ausgleich müsse jedoch von einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung stammen. Durch das jüngste Urteil des BFH hat dieser seine frühere Rechtsprechung nunmehr anscheinend aufgegeben.
Aufgrund des Umfangs und Komplexität der rechtlichen Regelungen sollten Betroffene einen im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Ein Rechtsanwalt kann im Falle einer Insolvenz Unternehmen und Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Gläubiger im Bereich der nicht-verwaltenden Insolvenz beraten.
Zudem besteht bei drohender Insolvenz die Möglichkeit, für Unternehmer im Rahmen einer Restrukturierungs- und insolvenznahen Beratung, die die Abwendung der Krisensituation zum Ziel hat, Lösungen zu entwickeln. Auch die Durchführung von Insolvenzanfechtungen, Gläubigeranfechtungen und Verwalterhaftungen sollten nicht ohne vorherige Rechtsberatung erfolgen.
http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html
Sollten Steuerpflichtige in die Insolvenz geraten, habe das Finanzamt die Möglichkeit, ausstehende Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn das Finanzamt seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betroffenen Unternehmens aufrechnen könne. Zwar sieht die die Insolvenzordnung eine grundsätzliche Möglichkeit der Aufrechnung vor, unter Umständen könnten aber auch Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung einschlägig sein. So wird dort unter anderem normiert, dass ein Aufrechnungsverbot insoweit bestehe, sofern die Verbindlichkeit des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei.
Nach der alten Rechtsprechung des BFH war dieses Aufrechnungsverbot nicht anwendbar, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen in steuerrechtlicher Hinsicht erst im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden war. Der Ausgleich müsse jedoch von einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung stammen. Durch das jüngste Urteil des BFH hat dieser seine frühere Rechtsprechung nunmehr anscheinend aufgegeben.
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Zudem besteht bei drohender Insolvenz die Möglichkeit, für Unternehmer im Rahmen einer Restrukturierungs- und insolvenznahen Beratung, die die Abwendung der Krisensituation zum Ziel hat, Lösungen zu entwickeln. Auch die Durchführung von Insolvenzanfechtungen, Gläubigeranfechtungen und Verwalterhaftungen sollten nicht ohne vorherige Rechtsberatung erfolgen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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