Bundesgerichtshof entscheidet Streit der Familienunternehmen 'Peek Cloppenburg KG' über bundesweite Werbung

Kurzfassung: Bundesgerichtshof entscheidet Streit der Familienunternehmen "Peek Cloppenburg KG" über bundesweite Werbung Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtsho ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 24.01.2013] Bundesgerichtshof entscheidet Streit der Familienunternehmen "Peek
Cloppenburg KG" über bundesweite Werbung

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.
Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek
Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben.
Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek
Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen "Peek
Cloppenburg" in etwas kleinerer Schrift der Zusatz "Düsseldorf" und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen "Peek
Cloppenburg" mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.
Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.
Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 58/11
LG Hamburg - Urteil vom 9. April 2009 - 327 O 533/08
OLG Hamburg - Urteil vom 17. März 2011 - 3 U 69/09
und
Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 59/11
LG Hamburg - Urteil vom 13. November 2008 - 327 O 265/08
OLG Hamburg - Urteil vom 17. März 2011 - 3 U 255/08
und
Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11
LG Hamburg - Urteil vom 29. Juli 2010 - 327 O 686/09
OLG Hamburg - Urteil vom 17. März 2011 - 3 U 142/10
und
Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 61/11
LG Hamburg - Urteil vom 29. Juli 2010 - 327 O 676/09
OLG Hamburg - Urteil vom 17. März 2011 - 3 U 139/10
und
Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 65/11
LG Hamburg - Urteil vom 29. Juli 2010 - 327 O 569/09
OLG Hamburg - Urteil vom 17. März 2011 - 3 U 140/10

Bundesgerichtshof (BGH)
76125 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2512
Mail: poststelle@bgh.bund.de
URL: http://www.bundesgerichtshof.de/
Weitere Informationen
Bundesgerichtshof (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Bundesgerichtshof (BGH),
, 76125 Karlsruhe, Deutschland
Tel.: (0721) 159-0; http://www.bundesgerichtshof.de/
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt

Bundesgerichtshof (BGH)

76125 Karlsruhe
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
(0721) 159-0
Fax:
(0721) 159-2512
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/69533

https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesgerichtshof-bgh-pressefach.html
Die Pressemeldung "Bundesgerichtshof entscheidet Streit der Familienunternehmen 'Peek Cloppenburg KG' über bundesweite Werbung" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Bundesgerichtshof entscheidet Streit der Familienunternehmen 'Peek Cloppenburg KG' über bundesweite Werbung" ist Bundesgerichtshof (BGH), vertreten durch .