29.01.2013 18:15 Uhr in Hobby & Unterhaltung von Eins zu Null Com GmbH
Reiserecht - Ihr Recht als Fluggast bei Verspätungen
Kurzfassung: (NL/6937488690) Bei Verspätungen eines Fluges sind die Passagier-Rechte im Reiserecht der EU seit geraumer Zeit fest verankert. Dennoch sperren sich die Airlines oft - und dies auch mit Erfolg. Denn nur rund 50 Prozent aller Fluggäste kennen überhaupt Ihre Rechte und davon macht nur ein kleiner Teil seine Anspüuche geltend.
Reiserecht - Ihr Recht als Fluggast bei Verspätungen
Die Meinungen darüber, wann und in welcher Art oder Höhe ein Fluggast bei Verspätungen einen Anspruch auf ...
Reiserecht - Ihr Recht als Fluggast bei Verspätungen
Die Meinungen darüber, wann und in welcher Art oder Höhe ein Fluggast bei Verspätungen einen Anspruch auf ...
[Eins zu Null Com GmbH - 29.01.2013] (NL/6937488690) Bei Verspätungen eines Fluges sind die Passagier-Rechte im Reiserecht der EU seit geraumer Zeit fest verankert. Dennoch sperren sich die Airlines oft - und dies auch mit Erfolg. Denn nur rund 50 Prozent aller Fluggäste kennen überhaupt Ihre Rechte und davon macht nur ein kleiner Teil seine Anspüuche geltend.
Reiserecht - Ihr Recht als Fluggast bei Verspätungen
Die Meinungen darüber, wann und in welcher Art oder Höhe ein Fluggast bei Verspätungen einen Anspruch auf einen Ausgleich hat, gehen – je nach Standpunkt – weit auseinander. Daher hat Brüssel 2004 die EU-Verordnung 261 über die Rechte der Passagiere erlassen und der Europäischen Gerichtshof hat diese Rechte 2006 weiter untermauert. Wichtigstes Kriterium, um Erstattungen geltend zu machen, ist die Dauer der jeweiligen Verspätung. Aber auch die Entfernung und die jeweiligen Umstände (Stichwort höhere Gewalt) können eine maßgebliche Rolle spielen.
Da Airlines die Beschwerden von Passagieren oft ignorieren, sollte man beharrlich bleiben - "Es ist jedem zu raten, seine Rechte in Anspruch zu nehmen", so Jan Bartholl, Rechtsanwalt für Reiserecht aus Berlin. Dabei gilt es die juristischen Schritte richtig zu wählen - eine Beschwerde sollte in jedem Falle schriftlich erfolgen.
Zeitliche Abgrenzung
Wenn sich ein Flug verspätet, haben die Fluggäste in den ersten zwei Stunden das Nachsehen, weil Ansprüche erst nach diesem Zeitraum entstehen. Liegt die Wartezeit zwischen zwei und drei Stunden, ist die Entschädigung der Reisenden oft eine Frage der Kulanz, denn laut EuGH müssen Fluggesellschaften erst ab einer dreistündigen Wartezeit aktiv werden. Erst bei Verzögerungen ab drei Stunden können Fluggäste Ansprüche geltend machen, sofern die gebuchte Flugstrecke maximal 3.500 Kilometer beträgt. Um Ansprüche bei einer vierstündigen Wartezeit geltend machen zu können, muss die Reiseroute länger als diese 3.500 km sein.
Mit steigender Wartezeit erhöhen sich auch die Erstattungs- und Entschädigungsansprüche der Fluggäste. Weitere Ansprüche der Passagiere entstehen bei einer Wartezeit oder Verspätung von fünf Stunden und bei einer Verschiebung des Fluges auf den nächsten Tag.
Sach- und Dienstleistungen
Die Leistungen und Entschädigungen sind ebenfalls an die Dauer der Verspätung geknüpft und reichen von einfachen Dienstleistungen bis zur Kostenübernahme für Alternativen. So können Reisende bei einer Verspätung von überschaubaren zwei Stunden zwei Anrufe auf Kosten der Fluggesellschaft führen. Alternativ besteht auch Anspruch auf zwei kostenlose Mails oder zwei Faxe. Ab einer dreistündigen Verspätung können die Reisenden mit einem kleinen Imbiss oder mit Getränken (beispielsweise Tee) bzw. Erfrischungen rechnen. Verzögert sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, können Reisende ihren Flug absagen, die Buchung annullieren und den vollen Preis von der Airline zurückverlangen. Wer nach fünf Stunden im Wartebereich dennoch an seinen Reiseplänen festhalten muss, weil er beispielsweise am Airport gestrandet ist, kann eine schnellstmögliche Beförderung zum Reiseziel oder zum Startpunkt der Reise geltend machen. Und wenn die Weiterreise erst am nächsten Tag möglich ist, muss die Airline sogar für eine Unterkunft einschließlich Hin- und Rückfahrt aufkommen.
Geldleistungen
Auch hinsichtlich der Höhe von Ausgleichszahlungen wurde den Flugreisenden der Rücken gestärkt. So wurden die finanziellen Entschädigungen für Verspätungen den Ausfällen von Flügen gleichgestellt. Konkret bedeutet das eine Erstattung von 250,- €, wenn der verspätete Flug über eine Distanz von maximal 1.500 Kilometer geht. Zwischen 1.500 km und 3.500 km muss die Airline 400,- € berappen und ab 3.500 km werden sogar 600,- € fällig.
Keine Regeln ohne Ausnahme
Natürlich können Fluggäste diese Ansprüche nur geltend machen, wenn die Verzögerung auf die Fluglinie zurückgeht. Ausdrücklich ausgenommen wurden vom Europäischen Gerichtshof Ereignisse wie starke Unwetter und Terrorakte wie Anschläge oder Bombendrohungen.
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Reiserecht - Ihr Recht als Fluggast bei Verspätungen
Die Meinungen darüber, wann und in welcher Art oder Höhe ein Fluggast bei Verspätungen einen Anspruch auf einen Ausgleich hat, gehen – je nach Standpunkt – weit auseinander. Daher hat Brüssel 2004 die EU-Verordnung 261 über die Rechte der Passagiere erlassen und der Europäischen Gerichtshof hat diese Rechte 2006 weiter untermauert. Wichtigstes Kriterium, um Erstattungen geltend zu machen, ist die Dauer der jeweiligen Verspätung. Aber auch die Entfernung und die jeweiligen Umstände (Stichwort höhere Gewalt) können eine maßgebliche Rolle spielen.
Da Airlines die Beschwerden von Passagieren oft ignorieren, sollte man beharrlich bleiben - "Es ist jedem zu raten, seine Rechte in Anspruch zu nehmen", so Jan Bartholl, Rechtsanwalt für Reiserecht aus Berlin. Dabei gilt es die juristischen Schritte richtig zu wählen - eine Beschwerde sollte in jedem Falle schriftlich erfolgen.
Zeitliche Abgrenzung
Wenn sich ein Flug verspätet, haben die Fluggäste in den ersten zwei Stunden das Nachsehen, weil Ansprüche erst nach diesem Zeitraum entstehen. Liegt die Wartezeit zwischen zwei und drei Stunden, ist die Entschädigung der Reisenden oft eine Frage der Kulanz, denn laut EuGH müssen Fluggesellschaften erst ab einer dreistündigen Wartezeit aktiv werden. Erst bei Verzögerungen ab drei Stunden können Fluggäste Ansprüche geltend machen, sofern die gebuchte Flugstrecke maximal 3.500 Kilometer beträgt. Um Ansprüche bei einer vierstündigen Wartezeit geltend machen zu können, muss die Reiseroute länger als diese 3.500 km sein.
Mit steigender Wartezeit erhöhen sich auch die Erstattungs- und Entschädigungsansprüche der Fluggäste. Weitere Ansprüche der Passagiere entstehen bei einer Wartezeit oder Verspätung von fünf Stunden und bei einer Verschiebung des Fluges auf den nächsten Tag.
Sach- und Dienstleistungen
Die Leistungen und Entschädigungen sind ebenfalls an die Dauer der Verspätung geknüpft und reichen von einfachen Dienstleistungen bis zur Kostenübernahme für Alternativen. So können Reisende bei einer Verspätung von überschaubaren zwei Stunden zwei Anrufe auf Kosten der Fluggesellschaft führen. Alternativ besteht auch Anspruch auf zwei kostenlose Mails oder zwei Faxe. Ab einer dreistündigen Verspätung können die Reisenden mit einem kleinen Imbiss oder mit Getränken (beispielsweise Tee) bzw. Erfrischungen rechnen. Verzögert sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, können Reisende ihren Flug absagen, die Buchung annullieren und den vollen Preis von der Airline zurückverlangen. Wer nach fünf Stunden im Wartebereich dennoch an seinen Reiseplänen festhalten muss, weil er beispielsweise am Airport gestrandet ist, kann eine schnellstmögliche Beförderung zum Reiseziel oder zum Startpunkt der Reise geltend machen. Und wenn die Weiterreise erst am nächsten Tag möglich ist, muss die Airline sogar für eine Unterkunft einschließlich Hin- und Rückfahrt aufkommen.
Geldleistungen
Auch hinsichtlich der Höhe von Ausgleichszahlungen wurde den Flugreisenden der Rücken gestärkt. So wurden die finanziellen Entschädigungen für Verspätungen den Ausfällen von Flügen gleichgestellt. Konkret bedeutet das eine Erstattung von 250,- €, wenn der verspätete Flug über eine Distanz von maximal 1.500 Kilometer geht. Zwischen 1.500 km und 3.500 km muss die Airline 400,- € berappen und ab 3.500 km werden sogar 600,- € fällig.
Keine Regeln ohne Ausnahme
Natürlich können Fluggäste diese Ansprüche nur geltend machen, wenn die Verzögerung auf die Fluglinie zurückgeht. Ausdrücklich ausgenommen wurden vom Europäischen Gerichtshof Ereignisse wie starke Unwetter und Terrorakte wie Anschläge oder Bombendrohungen.
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Eins zu Null Com GmbH, Herr Christian Schwarz
Godorfer Strasse 13, 50997 Köln, -
Tel.: 4922363317883; http://www.eins-zu-null.com
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Autor der Pressemeldung "Reiserecht - Ihr Recht als Fluggast bei Verspätungen" ist Eins zu Null Com GmbH, vertreten durch Christian Schwarz.