30.01.2013 09:05 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Internationale Ratingagenturen auch in Deutschland unter Umständen verklagbar
Internationale Ratingagenturen auch in Deutschland unter Umständen verklagbarKurzfassung: Deutsche Anleger, die aufgrund der Bonitätsbewertungen von Ratingagenturen bei ausländischen Banken ihr Geld investierten, können bei fehlerhafter Bewertung unter Umständen ihr Vermögen retten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Investitionen im Ausland scheinen auch in der Bankenbranche weiter zuzunehmen. Der meist branchenfremde Anleger ist dabei für jeden fachlichen Rat dankbar. Häufig wird daher auf die Veröffentlichungen sogenannter Ratingagenturen vertraut, welche die Bonität der Banken bewerten.
Erwiesen sich diese Bewertungen nachträglich möglicherweise als unzutreffend, verloren viele deutsche Anleger, die auf sie vertrauten, ihr Kapital.
Bisher war fraglich, ob die ausländischen Agenturen in diesen Fällen auch in Deutschland verklagt werden können. In seinem Beschluss vom 13.12.2013 (Az. III ZR 282/11) klärte nun der Bundesgerichtshof diese Frage. Anlass dafür war ein Fall, in welchem ein Rentner gegenüber einer Ratingagentur Schadensersatz bei einem deutschen Gericht geltend machte. Diese hatte der Bank, bei der investiert wurde, entgegen sich abzeichnender Probleme eine gute Bonitätsbewertung gegeben.
Diesem Gerichtsbeschluss nach richtet sich die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen vermögensrechtlicher Ansprüche auch in den oben genannten Fällen nach der Zivilprozessordnung (ZPO). So sei es nicht auschlaggebend, dass die ausländische Ratingagentur in Deutschland Vermögen besitzt; sondern vielmehr, dass der Kläger hier seinen Wohnsitz habe.
Nach Meinung des Gerichtes sei es die Intention des Gesetzes, einen Auffangtatbestand für die Fälle darzustellen, in denen Inländer Ansprüche gegen Ausländer mit im Inland gelegenen Vermögen geltend machen. Bereits zu Zeiten des Reichsgerichtes sei die Norm dementsprechend ausgelegt worden.
Dieser Beschluss des höchsten deutschen Zivilgerichtes eröffnet möglicherweise tausenden betroffenen Anlegern den deutschen Klageweg als ersten wichtigen Schritt gegen internationale Ratingagenturen.
Im weiteren Verfahren gilt es dann darzulegen, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit der Bank durch die Ratingagentur ausschlaggebend für die Investition des deutschen Anlegers war. Ein erfahrener Anwalt verhilft Betroffenen dabei zu ihrem Recht. Auch im Hinblick auf eine mögliche drohende Verjährung der Ansprüche ist eine kompetente und zügige Vorgehensweise durch einen versierten Anwalt anzuraten.
http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html
Erwiesen sich diese Bewertungen nachträglich möglicherweise als unzutreffend, verloren viele deutsche Anleger, die auf sie vertrauten, ihr Kapital.
Bisher war fraglich, ob die ausländischen Agenturen in diesen Fällen auch in Deutschland verklagt werden können. In seinem Beschluss vom 13.12.2013 (Az. III ZR 282/11) klärte nun der Bundesgerichtshof diese Frage. Anlass dafür war ein Fall, in welchem ein Rentner gegenüber einer Ratingagentur Schadensersatz bei einem deutschen Gericht geltend machte. Diese hatte der Bank, bei der investiert wurde, entgegen sich abzeichnender Probleme eine gute Bonitätsbewertung gegeben.
Diesem Gerichtsbeschluss nach richtet sich die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen vermögensrechtlicher Ansprüche auch in den oben genannten Fällen nach der Zivilprozessordnung (ZPO). So sei es nicht auschlaggebend, dass die ausländische Ratingagentur in Deutschland Vermögen besitzt; sondern vielmehr, dass der Kläger hier seinen Wohnsitz habe.
Nach Meinung des Gerichtes sei es die Intention des Gesetzes, einen Auffangtatbestand für die Fälle darzustellen, in denen Inländer Ansprüche gegen Ausländer mit im Inland gelegenen Vermögen geltend machen. Bereits zu Zeiten des Reichsgerichtes sei die Norm dementsprechend ausgelegt worden.
Dieser Beschluss des höchsten deutschen Zivilgerichtes eröffnet möglicherweise tausenden betroffenen Anlegern den deutschen Klageweg als ersten wichtigen Schritt gegen internationale Ratingagenturen.
Im weiteren Verfahren gilt es dann darzulegen, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit der Bank durch die Ratingagentur ausschlaggebend für die Investition des deutschen Anlegers war. Ein erfahrener Anwalt verhilft Betroffenen dabei zu ihrem Recht. Auch im Hinblick auf eine mögliche drohende Verjährung der Ansprüche ist eine kompetente und zügige Vorgehensweise durch einen versierten Anwalt anzuraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Internationale Ratingagenturen auch in Deutschland unter Umständen verklagbar" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.