30.01.2013 16:40 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof (BGH)
Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2013
Kurzfassung: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2013Verhandlungstermin: 5. Februar 2013II ZR 134/11LG München I - Urteil vom 3. Dezember 2010 - 6 O 7299/10OLG München - Urteil vom 18 ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 30.01.2013] Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2013
Verhandlungstermin: 5. Februar 2013
II ZR 134/11
LG München I - Urteil vom 3. Dezember 2010 - 6 O 7299/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 190/11
und
II ZR 136/11
LG München I - Urteil vom 23. November 2010 - 16 HKO 14213/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 5642/10
und
II ZR 149/11
LG München I - Urteil vom 22. September 2010 - 29 O 20084/09
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 4847/10
und
II ZR 166/12
LG München I - Urteil vom 15. September 2011 - 10 O 3874/11
OLG München - Urteil vom 12. März 2012 - 19 U 4227/11
In den vier zur Verhandlung anstehenden - und ebenso in einer Vielzahl weiterer bei dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und bei Landgerichten und Oberlandesgerichten anhängigen - Verfahren streiten Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin über die Frage, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben.
An den Fondsgesellschaften konnten sich Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind in diesen Fällen nur der Treuhänderin und/oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder und/oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden.
Die klagenden Anleger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten verweigern die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 f.) einen Anspruch eines Anlegers, der sich an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt hatte, auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bejaht. Die im dortigen Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, die eine solche Auskunftserteilung ausschloss, hat der II. Zivilsenat für unwirksam gehalten. Mit Urteil vom 11. Januar 2011(II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 ff.) hat der II. Zivilsenat auf die Klage von Anlegern, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt hatten und die aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, die Treuhandkommanditistin zur Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitanleger verurteilt, obwohl der Treuhandvertrag eine solche Auskunft ausschloss.
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das OLG München den Auskunftsklagen in den zur Verhandlung anstehenden Verfahren stattgegeben. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, inwieweit die von ihm in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf die Auskunftsansprüche der Anleger zu übertragen, fortzuentwickeln oder zu begrenzen sind.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2013
XI ZR 85/12
LG Halle - Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 O 1226/10
OLG Naumburg - Urteil vom 31. Januar 2012 - 9 U 128/11
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher, mit denen sie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Erhöhung des Kontoführungsentgeltes erfolgt, und in denen zugleich für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu dieser Vertragsänderung die Kündigung des Kontoführungsvertrages erklärt wird.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Geschäftspraxis der Beklagten sei verbraucherschutzwidrig und irreführend. Die Beklagte versuche durch die Änderungskündigungen insbesondere, die Kosten für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen auf davon betroffene Kunden abzuwälzen und sich auf diese Weise über die vertraglich vereinbarte Preisgestaltung hinwegzusetzen. Das sei schon deshalb unzulässig, weil eine Sparkasse mit natürlichen Personen geschlossene Giroverträge nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen dürfe. Ein solcher liege aber bei einem - insbesondere durch Pfändungsmaßnahmen verursachten - Mehraufwand bei der Kontoführung nicht vor.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte wegen des aus 5 SpkVO LSA* (Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt) folgenden Kontrahierungszwangs auf Guthabenbasis geführte Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen könne. Das gelte selbst dann, wenn eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung nur der Anpassung der Kontoentgelte dienen solle. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte ausschließlich solche Kunden angeschrieben habe, bei denen eine Pfändung ausgebracht worden sei, oder ob es sich auch um Kunden gehandelt habe, deren Konten aus anderen Gründen einen höheren Bearbeitungsaufwand erforderten, könne dabei offen bleiben. Die der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienenden Änderungskündigungen seien in jedem Falle unzulässig gewesen, da die in 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SpkVO LSA vorgesehenen Ausnahmen vom Kontrahierungszwang offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Giroverträge hätten auch nicht nach 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA beendet werden dürfen, weil die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für die Beklagte weder wegen eines etwaigen Mehraufwandes für die Bearbeitung von Pfändungen noch aus sonstigen Gründen bereits im Sinne des 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA unzumutbar gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine 5 SpkVO LSA entsprechende Regelung in den meisten Bundesländern bestehe und höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob sich aus diesen Vorschriften eine Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Girokonten natürlicher Personen ergebe. Im Revisionsverfahren verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
* 5 SpkVO LSA
Verpflichtung zur Führung von Girokonten
(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.
(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn
1.
der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
2.
das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
3.
das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
4.
aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2013
XI ZR 431/11
LG Itzehoe - Urteil vom 1. Dezember 2010 - 2 O 319/10
OLG Schleswig - Urteil vom 5. September 2011 - 5 U 145/10
Die Klägerin nimmt die beklagte Direktbank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der früheren Mitbeklagten in Anspruch.
Die Klägerin eröffnete im Januar 2005 über die Rechtsvorgängerin der früheren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog. Zins-Plus-Konto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzinsung von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war (sogenanntes "Depotkonto"). Diese 4,5 % lagen deutlich über dem Marktzins. Zwischen der Accessio und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verhältnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu zahlen hatte und die Acccessio die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5 % an die Beklagte zahlen musste. Ziel der Accessio war es, die Tagesgeldkunden möglichst schnell aus diesem für sie verlustreichen Geschäft in komplexere Finanzinstrumente zu überführen und dafür Provisionen zu erzielen. Zwischen der Accessio und der Beklagten gab es eine Rahmenvereinbarung, durch die unter anderem die Teilung von Provisionen, die für die Vermittlung von Finanzinstrumenten an die Tagesgeldkunden anfielen, verabredet war.
Auf Beratung eines Mitarbeiters der Accessio tätigte die Klägerin in der Zeit von 29. Januar 2007 bis 1. Dezember 2008 zahlreiche Käufe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Inhaber-Aktien und Genussscheinen im Nennwert von insgesamt 49.898 €. Nach zwischenzeitlichem Verkauf der Genussscheine sowie der Inhaber-Aktien verlangt die Klägerin unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 46.059,78 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch gemäß 280 Abs. 1, 278 BGB* wegen fehlerhafter Anlageberatung. Eine solche sei schon wegen der entgegenstehenden ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zu verneinen, denen zufolge die Beklagte ein beratungsfreies Geschäft betreibe und die Anlageberatung allein durch die Accessio als weiterem Finanzdienstleister erfolge. Vor dem Hintergrund der nunmehr in 31e Nr. 2 WpHG** zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebiete auch die Interessenlage der Parteien nichts anderes.
Ein Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB* wegen Verletzung vertraglicher Warn- oder Hinweispflichten aus dem Depotvertrag scheide ebenfalls aus. Zwar könne eine Depotbank auch im Falle des beratungsfreien Geschäfts (sog. execution-only business) Warn- und Hinweispflichten unterliegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe eine die Aufklärungspflichten auslösende positive Kenntnis der Beklagten von der behaupteten systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio, von einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall oder einer tiefgreifenden allgemeinen Unseriosität der Accessio jedoch nicht nachgewiesen. Es sei weder etwas dafür ersichtlich, dass der benannte und nicht vernommene Zeuge - Prokurist der Beklagten und Aufsichtsratsmitglied der Accessio - über den näheren Inhalt und Verlauf der Beratungsgespräche sowie einzelne Vertragsverhältnisse der Accessio mit ihren Kunden informiert gewesen sei, noch lasse sich die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Bankenhaftung bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen entwickelte Beweiserleichterung im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens auf Fälle wie den vorliegenden übertragen.
Die Beklagte hafte schließlich auch nicht nach 826, 830 Abs. 2*** BGB. Selbst bei Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Accessio fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der Beklagten, da eine Kenntnis der Beklagten weder hinsichtlich einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall noch einer systematischen Falschberatung von Anlegern durch die Accessio im Allgemeinen feststellbar sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich voraussichtlich mit der grundsätzlichen und von den Oberlandesgerichten in drei Parallelfällen unterschiedlich beantworteten Frage der Haftung des Direkt-Brokers bei Vorschaltung eines selbständigen Beratungsunternehmens (bejahend: OLG München, Urteile vom 10. Juli 2012 - 5 U 3242/11 und 5 U 3672/11, Revisionen anhängig unter XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12; wie im Ausgangsfall verneinend: OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 20120, 5 U 25/11, Revision anhängig unter XI ZR 178/12) befassen. In diesem Rahmen wird er gegebenenfalls auch zur Übertragbarkeit der von ihm entwickelten Rechtsfigur des institutionalisierten Zusammenwirkens (dazu Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.) auf Fälle der vorliegenden Art Stellung nehmen.
* 280 BGB
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
278 BGB
1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
** 31e WpHG
Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts:
1. (…)
2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden.
*** 826 BGB
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
830 BGB
(1) …
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Verhandlungstermin: 6. Februar 2013
I ZR 124/11 (Spielekonsole)
LG München I - Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08
MMR 2010, 341
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09
Die Kläger produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Spielekonsole "Nintendo DS" sowie zahlreiche dafür passende urheberrechtlich geschützte Spiele. Für die Konsole "Nintendo DS" bieten die Klägerinnen über eine verbundene Firma mehrere hundert Spiele an, an denen die Klägerinnen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte haben. Die Spiele werden ausschließlich auf speziellen, nur für die Nintendo DS Konsole passenden Speichermedien angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen Speicher, auf dem die Spielsoftware sowie die dazugehörigen Grafik- und Audiodateien gespeichert sind. Ohne eine eingesteckte Karte können Spiele auf der Konsole nicht geladen und abgespielt werden. Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Spielkonsole "Nintendo DS" an. Diese Karten sind den Originalkarten in Form und Größe exakt nachgebildet, so dass sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen zusätzlich über einen wiederbeschreibbaren Speicher. Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu müssen sie die Kopien der Spiele aus dem Internet herunterladen und auf den Speicher der nachgebildeten Karte übertragen.
Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der Adapter-Karten einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen nach 95a UrhG. Sie haben die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagten neben den Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die von den Beklagten vertriebenen Adapter zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen hergestellt und entworfen worden seien. Das Format der Karten diene als technische Maßnahme in erster Linie dem Schutz vor einer unberechtigten Nutzung der auf den Videospielen vorhandenen urheberrechtlich geschützten Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke. Aus diesem Grund finde 95a Abs. 3 UrhG Anwendung, obwohl auf den Karten auch Computerprogramme enthalten seien, denen der Schutz des 95a UrhG nach 69a Abs. 5 UrhG nicht zugutekomme. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
95a UrhG
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
…
Verkündungstermin: 6. Februar 2013
(Verhandlungstermin: 25. Oktober 2012)
I ZR 62/11 (Werbung für Diabetesmedikament)
LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2009 - 15 O 704/07
Kammergericht - Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 U 87/09
Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Präparat der Klägerin enthält den Wirkstoff Insulin-Glargin, das Präparat der Beklagten den Wirkstoff Insulin-Detemir. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenüber dem Mittel, das den von der Klägerin verwandten Wirkstoff enthält, zu einer geringeren Gewichtszunahme führe.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stützt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert. Die Werbung sei daher irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Oberlandesgericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der beworbene Gewichtsvorteil dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.
Verhandlungstermin: 6. Februar 2013
VIII ZR 374/11
LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 - 6 O 151/10
OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 - I-2 U 68/11
Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zu einem Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Beschädigungen im Bereich der linken hinteren Seitenwand und des Kofferraumdeckels und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete, lehnte der Kläger Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab. Nachdem die Beklagte sich unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten auf die Mangelfreiheit des Fahrzeugs berufen hatte, trat der Kläger vom Vertrag zurück.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Bankverbindlichkeiten sowie Ersatz der Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Fahrzeug zwar mangelbehaftet und daher die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit aufgehoben sei. Es bestünden auch nach wie vor Mängel an dem Fahrzeug. Der Kläger könne sich aber auf die fehlende Neuwagenqualität nicht berufen, da er die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass umfängliche Arbeiten erforderlich seien, zur Nachbesserung aufgefordert habe. Deshalb könne er nicht nachträglich geltend machen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Neuwagenqualität beseitigt habe. Auf die bestehenden Mängel könne der Kläger keinen Rücktritt stützen, da diese lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien. Auch wenn zu deren Beseitigung Nachbesserungskosten von bis zu 3.000 € anfallen könnten, verbleibe es dabei, dass die Mängel bei einer Gesamtbetrachtung nicht derart unzuträglich seien, dass sie eine Rücktrittsreife begründen könnten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger - der im März 2012 aus im Einzelnen streitigen Gründen das Fahrzeug nach vorheriger Ablösung des hierfür aufgenommenen Kredits von der Beklagten ausgehändigt erhielt - eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Verhandlungstermin: 14. Februar 2013
RiZ 3/12 und 4/12
Zwei Richter des Bundesgerichtshofs haben beim Dienstgericht des Bundes die Feststellung beantragt, dass Maßnahmen des Präsidenten des Bundesgerichtshofs ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt hätten und daher unzulässig gewesen seien. Nach 26 Abs. 3 DRiG entscheidet ein Gericht, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Für Richter im Bundesdienst ist gemäß 61 Abs. 1 DRiG als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet. Das Dienstgericht des Bundes entscheidet bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des 26 Abs. 3 DRiG durch einen Richter im Bundesdienst in erster und letzter Instanz.
26 DRiG lautet:
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
61 Abs. 1 DRiG lautet:
(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG lautet:
Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
…
4. bei Anfechtung
…
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des 26 Abs. 3,
…
Verhandlungstermin: 19. Februar 2013
II ZR 56/12
OLG Düsseldorf - Urteil vom 20. Januar 2012 - 6 U 168/10
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. Mai 2010 - 32 O 107/08
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten, der IKB Deutsche Industriebank AG. Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 wurden sechs Aufsichtsratsmitglieder gewählt, von denen vier bereits zuvor dem Aufsichtsrat angehört hatten. Zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 5. Februar 2009 legten alle diese Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt nacheinander nieder.
Der Kläger hat mit seiner am 29. September 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. August 2008 zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für nichtig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers ohne Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Anfechtungsgründe zurückgewiesen. Der Kläger habe das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Wahlbeschlüsse mit der Beendigung des Amtes der Aufsichtsräte durch die Amtsniederlegung verloren. Für die Vergangenheit bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis allenfalls dann, wenn die in anfechtbarer Weise gewählten Aufsichtsratsmitglieder in der Zeit bis zur Beendigung des Amtes rechtlich relevante Beschlüsse gefasst hätten, zu denen es ohne ihre Mitwirkung nicht oder jedenfalls nicht mit dem gleichen Inhalt gekommen wäre. Dazu hätte der Kläger - was er nicht getan habe - zumindest vortragen müssen, welche Beschlüsse in welchen Sitzungen des Aufsichtsrats gefasst worden seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiter die Nichtigerklärung der Wahlbeschlüsse.
Verhandlungstermin: 19. Februar 2013
XI ZR 215/11
LG Baden-Baden - Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 O 290/09
OLG Karlsruhe - Urteil vom 30. März 2011 - 17 U 133/10
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz des durch Wertpapiergeschäft entstandenen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin, die mit der beklagten Bank eine jahrelange Geschäftsbeziehung verbindet, erwarb im November 2007, im Juli 2008 und im Oktober 2008 auf Empfehlung von Mitarbeitern der Beklagten Zertifikate und Investmentfondsanteile. Nach erheblichen Kursverlusten veräußerte sie die Papiere. Sie verlangt Ersatz des ihr und dem Zedenten entstandenen Schadens einschließlich entgangener Zinsen in Höhe von zuletzt insgesamt 12.770,79 €.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Eine solche sei nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre mit den Anlagegeschäften verbundenen Vergütungsinteressen nicht informiert habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich ausschließlich um Festpreisgeschäfte gehandelt habe. Die dort erzielte Marge zwischen Einstands- und Verkaufspreis betreffe das aufklärungsfreie wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird sich gegebenenfalls mit der Frage zu befassen haben, welchen Einfluss der seit 1. November 2007 geltende 31d WpHG* bzw. Art. 19 und Art. 26 der ihm zugrundeliegenden europäischen Richtlinien (2004/39/EG** und 2006/73/EG***) auf die Aufklärungsbedürftigkeit von Gewinnmargen bei Geschäften haben, die nach dem genannten Zeitpunkt geschlossen wurden (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 45 ff. und vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 23 ff.).
31d WpHG
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
1.die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und
2.Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.
2Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewährt.
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.
(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.
(4) [aufgehoben]
(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
Artikel 19 RL 2004/39/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt und insbesondere den Grundsätzen der Absätze 2 bis 8 genügt.
(2) Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing- Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
(3) Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über
— die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen,
— Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien; dies sollte
auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer
Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien
verbundenen Risiken umfassen,
— Ausführungsplätze und
— Kosten und Nebenkosten,
so dass sie nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(4)… (10)
Artikel 26 RL 2006/73/EG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn,
a) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird;
b) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden;
ii) die Zahlung der Gebühr oder der Provision oder die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und darf die Wertpapierfirma nicht dabei behindern, pflichtgemäß im besten Interesse des Kunden zu handeln;
c) es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür notwendig sind — wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Firma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Wertpapierfirma verpflichtet, auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen und dieser Verpflichtung auch nachkommt.
Verhandlungstermin: 19. Februar 2013
1 StR 465/12
LG München I - Urteil vom 7. Mai 2012 - 20 KLs 455 Js 148790/11
Das Landgericht hat den 64jährigen Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der bereits vielfach wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern vorbestrafte Angeklagte am 25. Mai 2011 an einem See die damals vierjährige Geschädigte zu einer Fahrt mit seinem Schlauchboot ein. Das Mädchen bestieg mit Erlaubnis ihrer Mutter das Boot. Auf der Mitte des Sees stellte der Angeklagte das Rudern ein und entblößte sein Geschlechtsteil. Auf seine Aufforderung hin umfasste die Geschädigte das erigierte Glied des Angeklagten und nahm daran für kurze Zeit Auf- und Ab-Bewegungen vor. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte wegen vorausgegangener Sexualstraftaten unter Führungsaufsicht; ihm war durch gerichtlichen Beschluss für die Dauer von fünf Jahren die Weisung erteilt worden, sich nicht an Orten, die erfahrungsgemäß von Kindern frequentiert werden, insbesondere nicht an Spiel- und Sportplätzen, Kindergärten und Schulen sowie im Umkreis davon von 50 Metern, sowie in Badeanstalten und auf Volksfesten, aufzuhalten.
Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht damit begründet, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang bestehe, Sexualstraftaten gegen Kinder zu begehen, und dass von ihm auch in Zukunft weitere derartige Taten zu erwarten seien. Eine hochgradige Gefahr bestehe jedoch nur für weniger schwere, der verfahrensgegenständlichen Tat vergleichbare Sexualdelikte; die Gefahr schwerer Sexualdelikte sei bei dem Angeklagten deutlich geringer ausgeprägt. Dies genüge nicht den strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung vorübergehende weitere Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgestellt habe.
Mit ihrer auf die Rechtsfolgen beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten abgesehen hat. Das Landgericht habe die Schwere der von dem Angeklagten mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten falsch beurteilt, weil es dabei die bestehenden Vorstrafen und die wiederholten Verstöße des Angeklagten gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht außer Acht gelassen habe.
* 66 Abs. 1 StGB
Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht 68b Absatz 1 Satz 4.
Verhandlungstermin: 12. März 2013
II ZR 73/11 und II ZR 74/11
LG Dortmund - Urteile vom 22. Juli 2010 - 18 O 162/09 und 18 O 163/09
OLG Hamm - Urteile vom 9. März 2011 - I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10
In den zur Entscheidung stehenden Verfahren verlangen zwei Beteiligungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH
Co KG, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der Beklagten, die von ihrem Ehemann dessen Kommanditanteile an den Klägerinnen mit deren Zustimmung erworben hat.
11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerinnen lautet:
"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
7,0% in den Jahren 1995 bis 2000
7,5% 2001
8,0% 2002
9,0% 2003
10,0% 2004
des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."
Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.
Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die gesellschaftsvertragliche Regelung dahin ausgelegt, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klägerin nicht unentziehbar verbleiben sollten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Beklagten gegen die Berufungsurteile zugelassen.
Verhandlungstermin: 13. März 2013
VIII ZR 186/12
LG Duisburg - Urteil vom 14. Oktober 2011 - 13 O 29/11
OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juni 2012 - I-3 U 63/11
Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 25. Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Preis von 7.500 €. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."
An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.
Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei.
Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 21. März 2011 zur Rückabwicklung auf, was dieser ablehnte.
Die Klage der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Parteien keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart hätten, dass dieses berechtigt sei, die gelbe Plakette zu führen. Der Umstand, dass die Klägerin für das Fahrzeug keine gelbe Schadstoffplakette erhalten könne, stelle zwar einen Sachmangel nach 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB* dar; auf diesen könne die Klägerin ihren Rücktritt aber nicht stützen, da die Haftung für Sachmängel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
* 434 BGB: Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
…
Verhandlungstermin: 13. März 2013
VIII ZR 172/12
LG Bochum - Urteil vom 4. September 2009 - I-4 O 73/08
OLG Hamm - Urteil vom 24. April 2012 - I-28 U 197/09
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 € einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden "Verbindlichen Bestellung" ist unter der Rubrik "Ausstattung" ausgeführt "positive Begutachtung nach 21c StVZO (Oldtimer) im Original".
Am 12. Oktober 2005 hatte die Beklagte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach 21c StVZO ("Oldtimerzulassung") beim TÜV vorführen lassen. Dieser hatte zunächst eine erneute Vorführung des Fahrzeugs nach Behebung beanstandeter Mängel (Korrosionsschäden an Rahmen und tragenden Teilen) angeordnet. Bei der erneuten Vorführung am 14. Oktober hatte die Beklagte sodann eine gemäß 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.
Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.
Der Kläger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 € nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung nach 434 Abs. 1 Satz 1 BGB** mit dem Inhalt getroffen hätten, dass das Fahrzeug in einem Zustand sei, der die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertige. Die in die Rubrik "Ausstattung" der "Verbindlichen Bestellung" aufgenommene Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Aushändigung des Dokuments zur TÜV-Begutachtung vom 14. Oktober 2005. Dieses habe der Kläger erhalten. Ein weitergehender Inhalt sei der Vereinbarung nicht beizumessen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* 21c StVZO: Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis zum 28. Februar 2007 geltende Fassung]
(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann,
-den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
-die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
-das Jahr der Erstzulassung,
-den Ort und das Datum des Gutachtens,
-die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.
Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach 21 erstellt wird.
…
** 434 BGB: Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …
Verhandlungstermin: 19. März 2013
VI ZR 56/12
LG Landau in der Pfalz - Urteil vom 28. April 2011 - 4 O 32/10
Pfälzisches OLG Zweibrücken - Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 U 75/11
Der Kläger ist Mitglied einer Winzergemeinschaft. Er nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der zwischenzeitlich insolventen L. GmbH
Co. KG wegen des von ihm bei der Schuldnerin eingezahlten und aufgrund der Insolvenz nicht zurückerhaltenen "Winzergelds" auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Winzergemeinschaft verpflichtete sich mit Liefer- und Abnahmevertrag vom 1. September 1983 zur Lieferung von Weintrauben an die Schuldnerin. Der Vertrag wurde mit Vereinbarung vom 6. Oktober 1989 unter anderem um die Regelung ergänzt, dass für den Fall, dass ein Mitglied der Winzergemeinschaft (Erzeuger) einen Teil oder den Gesamterlös seiner Ernte bei der Schuldnerin stehen lässt, dieser Betrag mit 5 % verzinst wird und der Zinssatz mit steigendem und fallendem Kreditzins gleitend sein soll.
Bei der Schuldnerin war es bereits seit den 1970er Jahren ständige Geschäftspraxis, dass eine Vielzahl von Erzeugern aus der Winzergemeinschaft (im Durchschnitt 160 bis 300 Winzer) jeweils einen Teil des Entgelts für die Ablieferung ihrer Trauben als jederzeit abrufbare "Einlage" gegen Verzinsung stehen ließen, damit die Schuldnerin mit dem Kapital wirtschaften konnte. Noch im Jahre 2007 hatten mindestens 50 Erzeuger "Winzergelder" in Höhe von insgesamt etwa 2.500.000 € ohne bankübliche Sicherheiten bei der Schuldnerin einbezahlt. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besaßen die Schuldnerin beziehungsweise ihre Komplementär-GmbH nicht.
Nachdem der Kläger auf seine ursprünglich getätigten Einzahlungen in Höhe von zuletzt 81.447,67 € nach der Insolvenz der Schuldnerin teilweise Entschädigungsleistungen von dritter Seite erhalten hat, verlangt er von den Beklagten Ersatz des Restbetrags von 51.085,75 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner im Insolvenzverfahren der Schuldnerin festgestellten Ansprüche. In diesem Umfang hatte die Klage in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den vom Kläger eingezahlten Geldern um Einlagen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, so dass die Beklagten durch die Annahme der Gelder ohne die dafür erforderliche Erlaubnis gegen 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG verstoßen hätten und dem Kläger deswegen deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend ist.
Verhandlungstermin 19. März 2013
VI ZR 93/12
Landgericht Köln - Urteil vom 22. Juni 2011 - 28 O 956/10
OLG Köln - Urteil vom 14. Februar 2012 - 15 U 123/11
(veröffentlicht in ZUM 2012, 330 und in MMR 2012, 768)
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt.
Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung wegen Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin "Focus" veröffentlicht intime Details - Der K. Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter am 24. März 2010.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vor Indiskretionen aus seinem Intimbereich sei höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Es hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob und in welchem Umfang die Erörterung von privaten, das Persönlichkeitsrecht des an einem Gerichtsverfahren Beteiligten berührenden Umständen in öffentlicher Verhandlung, insbesondere in einer Strafverhandlung, eine Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Presse- und Informationsfreiheit erlaubt.
Verhandlungstermin: 19. März 2013
X ZR 105/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Juni 2012 - 2-24 S 48/12
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 3. Februar 2012 - 32 C 1418/11 (18)
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat über Ausgleichszahlungen einer Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c*, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung zu entscheiden.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten mit Sitz in der Schweiz einen Flug ab Frankfurt am Main über Zürich nach Yaundé in Kamerun mit Umstieg in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des ersten Anschlussflugs war planmäßig, jedoch verspätete sich der Abflug in Zürich um etwas mehr als sechs Stunden. Die Klägerin erreichte den Flug in Duala nicht mehr und wurde mit dem Bus weiterbefördert, der erst gegen Abend des Folgetags in Yaundé eintraf.
Die Klägerin hat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Verordnung geltend gemacht, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müsste. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zum jeweiligen Endziel vor. Daher sei das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des maßgeblichen Abflugorts international zuständig und die Verordnung gemäß Art. 3 Abs. 1a der Verordnung*** anwendbar. Soweit man annähme, dass der Anspruch eine Abflugverspätung voraussetze, sei die Abflugverspätung bei dem Anschlussflug ausreichend. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich um selbständige Flüge, so dass ausschließlich auf den verspäteten Abflug bei dem Anschlussflug ab Zürich abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei.
Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil mit der Maßgabe abgeändert, dass die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg hat.
Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Bei der Beförderung von Personen im Luftverkehr, bei der der Abflugort für die Zuständigkeit maßgebender Erfüllungsort sein könne, könne auf den ersten vertragsgemäßen Abflugort, hier Frankfurt am Main, als maßgebenden Erfüllungsort auch dann abgestellt werden, wenn sich die Flugverspätung im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereigne. Doch bestehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht, da die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar sei. Denn die Verspätung sei bei dem Anschlussflug und somit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetreten. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Flug von Frankfurt am Main zum Endziel, vielmehr seien drei separate Flüge hintereinandergeschaltet worden, um letztlich das gewünschte Endziel zu erreichen. Ein Anspruch ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn man von einem einheitlichen Flug ab Frankfurt ausginge, da eine Abflugverspätung in Frankfurt nicht vorgelegen habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung weiter. Sie meint, die Fluggastrechteverordnung sei auch bei einem Abflugort in der Schweiz anwendbar.
*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:…
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …
**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …
*** Artikel 3 der Verordnung [Anwendungsbereich]
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. ...
Verhandlungstermin: 20. März 2013
I ZR 188/11 (Hard Rock Cafe)
LG Mannheim - Urteil vom 7. Mai 2010 - 7 O 275/09
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. September 2011 - 6 U 94/10
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung sowie Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo "Hard Rock Cafe" sowie dem Slogan "HELP THE PLANET". Die Klägerinnen, die der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe angehören, betreiben die drei deutschen Hard Rock Cafes in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "SAVE THE PLANET" sowie zahlreicher Wort- und Wort/Bildmarken "Hard Rock Cafe" unter anderem der folgenden Wort-/Bildmarke: (hier ist die Bildmarke abgebildet)
Die Klägerin zu 3 hat geltend gemacht, sie sei Inhaberin aller Nutzungsrechte hinsichtlich des im Jahr 1970 von A. A. geschaffenen Logos, das der Wort-/Bildmarke entspricht. Die Beklagten betreiben in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg". Sie bewerben es im Internet auf den Seiten www.topausgehen.de und www.hard-rockcafe.de. Die Beklagte zu 2 ist bei der Denic als Inhaberin dieser beiden Domainnamen, der Beklagte zu 3 als Inhaber der Domainnamen www.hardrockcafe-heidelberg.de, www.hardrockcafe-online.de, www.hardrockcafeonline.de und www.hardrockcafe-shop.de registriert. Die Beklagte zu 1 benutzt die Wortfolge "Hard Rock Cafe" sowie das Logo im und an ihrem Restaurant, insbesondere als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern und bietet Merchandising-Artikel mit Logo und/oder Wortfolge zum Verkauf an. Jedenfalls verwendet die Beklagte zu 1 das kreisrunde Logo seit ihrer Gründung im Jahr 1978 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Die Klägerinnen haben im Jahr 1993 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich ihrer Marken zurückgenommen.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung u.a. gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Ansprüche aus Urheberrecht bestünden nicht, weil das Logo kein schutzfähiges Werk sei. Markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 wegen Verletzung der Marken "Hard Rock" und "Hard Rock Cafe" stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 kämen nicht in Betracht. Die Klageanträge seien teilweise zu weit gefasst, weil mit ihnen den Beklagten auch eindeutig erlaubte Handlungen wie der Betrieb eines China-Restaurants oder einer im bayerischen Stil gehaltenen, rustikal ausgestatteten Ausflugsgaststätte für Sportkletterer unter der Bezeichnung "Hard Rock" verboten werden solle. Hinsichtlich eines Klageantrags sei fraglich, ob er im Hinblick auf die Verwendung der Worte "Merchandising-Artikel oder Souvenirs" hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls sei der Antrag aber zu weit und damit unbegründet, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks "Hard Rock Cafe" umfasse. Der auf das Verbot des Vertriebs der Merchandising-Artikel gerichtete Antrag sei auch nicht aus 3, 5 Abs. 1, 2 UWG begründet. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.
Verhandlungstermin: 20. März 2013
I ZR 84/11 (Gesamtvertrag mit Einzelabrechnung)
OLG München - Urteil vom 24. März 2011 - 6 WG 12/09
ZUM-RD 2011, 603
Die Klägerin, die VG Wort, nimmt in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft die Beklagten Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen auf Abschluss eines Gesamtvertrages zur Vergütung von Ansprüchen nach 52a UrhG für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken in Anspruch. Die Klägerin hat einen Tarif erlassen, der eine Einzelabrechnung vo
Verhandlungstermin: 5. Februar 2013
II ZR 134/11
LG München I - Urteil vom 3. Dezember 2010 - 6 O 7299/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 190/11
und
II ZR 136/11
LG München I - Urteil vom 23. November 2010 - 16 HKO 14213/10
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 5642/10
und
II ZR 149/11
LG München I - Urteil vom 22. September 2010 - 29 O 20084/09
OLG München - Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 4847/10
und
II ZR 166/12
LG München I - Urteil vom 15. September 2011 - 10 O 3874/11
OLG München - Urteil vom 12. März 2012 - 19 U 4227/11
In den vier zur Verhandlung anstehenden - und ebenso in einer Vielzahl weiterer bei dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und bei Landgerichten und Oberlandesgerichten anhängigen - Verfahren streiten Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin über die Frage, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben.
An den Fondsgesellschaften konnten sich Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind in diesen Fällen nur der Treuhänderin und/oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder und/oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden.
Die klagenden Anleger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten verweigern die verlangten Auskünfte u.a. unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 f.) einen Anspruch eines Anlegers, der sich an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt hatte, auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bejaht. Die im dortigen Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, die eine solche Auskunftserteilung ausschloss, hat der II. Zivilsenat für unwirksam gehalten. Mit Urteil vom 11. Januar 2011(II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 ff.) hat der II. Zivilsenat auf die Klage von Anlegern, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt hatten und die aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, die Treuhandkommanditistin zur Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitanleger verurteilt, obwohl der Treuhandvertrag eine solche Auskunft ausschloss.
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das OLG München den Auskunftsklagen in den zur Verhandlung anstehenden Verfahren stattgegeben. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, inwieweit die von ihm in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf die Auskunftsansprüche der Anleger zu übertragen, fortzuentwickeln oder zu begrenzen sind.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2013
XI ZR 85/12
LG Halle - Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 O 1226/10
OLG Naumburg - Urteil vom 31. Januar 2012 - 9 U 128/11
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher, mit denen sie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag geschlossen hat, Schreiben zu versenden, in denen die Fortsetzung des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass eine Erhöhung des Kontoführungsentgeltes erfolgt, und in denen zugleich für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu dieser Vertragsänderung die Kündigung des Kontoführungsvertrages erklärt wird.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Geschäftspraxis der Beklagten sei verbraucherschutzwidrig und irreführend. Die Beklagte versuche durch die Änderungskündigungen insbesondere, die Kosten für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen auf davon betroffene Kunden abzuwälzen und sich auf diese Weise über die vertraglich vereinbarte Preisgestaltung hinwegzusetzen. Das sei schon deshalb unzulässig, weil eine Sparkasse mit natürlichen Personen geschlossene Giroverträge nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen dürfe. Ein solcher liege aber bei einem - insbesondere durch Pfändungsmaßnahmen verursachten - Mehraufwand bei der Kontoführung nicht vor.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte wegen des aus 5 SpkVO LSA* (Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt) folgenden Kontrahierungszwangs auf Guthabenbasis geführte Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen könne. Das gelte selbst dann, wenn eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung nur der Anpassung der Kontoentgelte dienen solle. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte ausschließlich solche Kunden angeschrieben habe, bei denen eine Pfändung ausgebracht worden sei, oder ob es sich auch um Kunden gehandelt habe, deren Konten aus anderen Gründen einen höheren Bearbeitungsaufwand erforderten, könne dabei offen bleiben. Die der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienenden Änderungskündigungen seien in jedem Falle unzulässig gewesen, da die in 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SpkVO LSA vorgesehenen Ausnahmen vom Kontrahierungszwang offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Giroverträge hätten auch nicht nach 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA beendet werden dürfen, weil die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für die Beklagte weder wegen eines etwaigen Mehraufwandes für die Bearbeitung von Pfändungen noch aus sonstigen Gründen bereits im Sinne des 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO LSA unzumutbar gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine 5 SpkVO LSA entsprechende Regelung in den meisten Bundesländern bestehe und höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob sich aus diesen Vorschriften eine Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Girokonten natürlicher Personen ergebe. Im Revisionsverfahren verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
* 5 SpkVO LSA
Verpflichtung zur Führung von Girokonten
(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.
(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn
1.
der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
2.
das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
3.
das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
4.
aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2013
XI ZR 431/11
LG Itzehoe - Urteil vom 1. Dezember 2010 - 2 O 319/10
OLG Schleswig - Urteil vom 5. September 2011 - 5 U 145/10
Die Klägerin nimmt die beklagte Direktbank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der früheren Mitbeklagten in Anspruch.
Die Klägerin eröffnete im Januar 2005 über die Rechtsvorgängerin der früheren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog. Zins-Plus-Konto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzinsung von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war (sogenanntes "Depotkonto"). Diese 4,5 % lagen deutlich über dem Marktzins. Zwischen der Accessio und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verhältnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu zahlen hatte und die Acccessio die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5 % an die Beklagte zahlen musste. Ziel der Accessio war es, die Tagesgeldkunden möglichst schnell aus diesem für sie verlustreichen Geschäft in komplexere Finanzinstrumente zu überführen und dafür Provisionen zu erzielen. Zwischen der Accessio und der Beklagten gab es eine Rahmenvereinbarung, durch die unter anderem die Teilung von Provisionen, die für die Vermittlung von Finanzinstrumenten an die Tagesgeldkunden anfielen, verabredet war.
Auf Beratung eines Mitarbeiters der Accessio tätigte die Klägerin in der Zeit von 29. Januar 2007 bis 1. Dezember 2008 zahlreiche Käufe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Inhaber-Aktien und Genussscheinen im Nennwert von insgesamt 49.898 €. Nach zwischenzeitlichem Verkauf der Genussscheine sowie der Inhaber-Aktien verlangt die Klägerin unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 46.059,78 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch gemäß 280 Abs. 1, 278 BGB* wegen fehlerhafter Anlageberatung. Eine solche sei schon wegen der entgegenstehenden ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zu verneinen, denen zufolge die Beklagte ein beratungsfreies Geschäft betreibe und die Anlageberatung allein durch die Accessio als weiterem Finanzdienstleister erfolge. Vor dem Hintergrund der nunmehr in 31e Nr. 2 WpHG** zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebiete auch die Interessenlage der Parteien nichts anderes.
Ein Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB* wegen Verletzung vertraglicher Warn- oder Hinweispflichten aus dem Depotvertrag scheide ebenfalls aus. Zwar könne eine Depotbank auch im Falle des beratungsfreien Geschäfts (sog. execution-only business) Warn- und Hinweispflichten unterliegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe eine die Aufklärungspflichten auslösende positive Kenntnis der Beklagten von der behaupteten systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio, von einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall oder einer tiefgreifenden allgemeinen Unseriosität der Accessio jedoch nicht nachgewiesen. Es sei weder etwas dafür ersichtlich, dass der benannte und nicht vernommene Zeuge - Prokurist der Beklagten und Aufsichtsratsmitglied der Accessio - über den näheren Inhalt und Verlauf der Beratungsgespräche sowie einzelne Vertragsverhältnisse der Accessio mit ihren Kunden informiert gewesen sei, noch lasse sich die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Bankenhaftung bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen entwickelte Beweiserleichterung im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens auf Fälle wie den vorliegenden übertragen.
Die Beklagte hafte schließlich auch nicht nach 826, 830 Abs. 2*** BGB. Selbst bei Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Accessio fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der Beklagten, da eine Kenntnis der Beklagten weder hinsichtlich einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall noch einer systematischen Falschberatung von Anlegern durch die Accessio im Allgemeinen feststellbar sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich voraussichtlich mit der grundsätzlichen und von den Oberlandesgerichten in drei Parallelfällen unterschiedlich beantworteten Frage der Haftung des Direkt-Brokers bei Vorschaltung eines selbständigen Beratungsunternehmens (bejahend: OLG München, Urteile vom 10. Juli 2012 - 5 U 3242/11 und 5 U 3672/11, Revisionen anhängig unter XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12; wie im Ausgangsfall verneinend: OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 20120, 5 U 25/11, Revision anhängig unter XI ZR 178/12) befassen. In diesem Rahmen wird er gegebenenfalls auch zur Übertragbarkeit der von ihm entwickelten Rechtsfigur des institutionalisierten Zusammenwirkens (dazu Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.) auf Fälle der vorliegenden Art Stellung nehmen.
* 280 BGB
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
278 BGB
1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
** 31e WpHG
Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts:
1. (…)
2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden.
*** 826 BGB
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
830 BGB
(1) …
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Verhandlungstermin: 6. Februar 2013
I ZR 124/11 (Spielekonsole)
LG München I - Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08
MMR 2010, 341
OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09
Die Kläger produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Spielekonsole "Nintendo DS" sowie zahlreiche dafür passende urheberrechtlich geschützte Spiele. Für die Konsole "Nintendo DS" bieten die Klägerinnen über eine verbundene Firma mehrere hundert Spiele an, an denen die Klägerinnen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte haben. Die Spiele werden ausschließlich auf speziellen, nur für die Nintendo DS Konsole passenden Speichermedien angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen Speicher, auf dem die Spielsoftware sowie die dazugehörigen Grafik- und Audiodateien gespeichert sind. Ohne eine eingesteckte Karte können Spiele auf der Konsole nicht geladen und abgespielt werden. Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Spielkonsole "Nintendo DS" an. Diese Karten sind den Originalkarten in Form und Größe exakt nachgebildet, so dass sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen zusätzlich über einen wiederbeschreibbaren Speicher. Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu müssen sie die Kopien der Spiele aus dem Internet herunterladen und auf den Speicher der nachgebildeten Karte übertragen.
Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der Adapter-Karten einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen nach 95a UrhG. Sie haben die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagten neben den Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die von den Beklagten vertriebenen Adapter zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen hergestellt und entworfen worden seien. Das Format der Karten diene als technische Maßnahme in erster Linie dem Schutz vor einer unberechtigten Nutzung der auf den Videospielen vorhandenen urheberrechtlich geschützten Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke. Aus diesem Grund finde 95a Abs. 3 UrhG Anwendung, obwohl auf den Karten auch Computerprogramme enthalten seien, denen der Schutz des 95a UrhG nach 69a Abs. 5 UrhG nicht zugutekomme. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
95a UrhG
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
…
Verkündungstermin: 6. Februar 2013
(Verhandlungstermin: 25. Oktober 2012)
I ZR 62/11 (Werbung für Diabetesmedikament)
LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2009 - 15 O 704/07
Kammergericht - Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 U 87/09
Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Präparat der Klägerin enthält den Wirkstoff Insulin-Glargin, das Präparat der Beklagten den Wirkstoff Insulin-Detemir. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenüber dem Mittel, das den von der Klägerin verwandten Wirkstoff enthält, zu einer geringeren Gewichtszunahme führe.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stützt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert. Die Werbung sei daher irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Oberlandesgericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der beworbene Gewichtsvorteil dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.
Verhandlungstermin: 6. Februar 2013
VIII ZR 374/11
LG Bochum - Urteil vom 23. Februar 2011 - 6 O 151/10
OLG Hamm - Urteil vom 10. November 2011 - I-2 U 68/11
Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zu einem Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Beschädigungen im Bereich der linken hinteren Seitenwand und des Kofferraumdeckels und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete, lehnte der Kläger Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab. Nachdem die Beklagte sich unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten auf die Mangelfreiheit des Fahrzeugs berufen hatte, trat der Kläger vom Vertrag zurück.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Bankverbindlichkeiten sowie Ersatz der Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Fahrzeug zwar mangelbehaftet und daher die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit aufgehoben sei. Es bestünden auch nach wie vor Mängel an dem Fahrzeug. Der Kläger könne sich aber auf die fehlende Neuwagenqualität nicht berufen, da er die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass umfängliche Arbeiten erforderlich seien, zur Nachbesserung aufgefordert habe. Deshalb könne er nicht nachträglich geltend machen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Neuwagenqualität beseitigt habe. Auf die bestehenden Mängel könne der Kläger keinen Rücktritt stützen, da diese lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien. Auch wenn zu deren Beseitigung Nachbesserungskosten von bis zu 3.000 € anfallen könnten, verbleibe es dabei, dass die Mängel bei einer Gesamtbetrachtung nicht derart unzuträglich seien, dass sie eine Rücktrittsreife begründen könnten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger - der im März 2012 aus im Einzelnen streitigen Gründen das Fahrzeug nach vorheriger Ablösung des hierfür aufgenommenen Kredits von der Beklagten ausgehändigt erhielt - eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Verhandlungstermin: 14. Februar 2013
RiZ 3/12 und 4/12
Zwei Richter des Bundesgerichtshofs haben beim Dienstgericht des Bundes die Feststellung beantragt, dass Maßnahmen des Präsidenten des Bundesgerichtshofs ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt hätten und daher unzulässig gewesen seien. Nach 26 Abs. 3 DRiG entscheidet ein Gericht, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Für Richter im Bundesdienst ist gemäß 61 Abs. 1 DRiG als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet. Das Dienstgericht des Bundes entscheidet bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des 26 Abs. 3 DRiG durch einen Richter im Bundesdienst in erster und letzter Instanz.
26 DRiG lautet:
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
61 Abs. 1 DRiG lautet:
(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG lautet:
Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
…
4. bei Anfechtung
…
e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des 26 Abs. 3,
…
Verhandlungstermin: 19. Februar 2013
II ZR 56/12
OLG Düsseldorf - Urteil vom 20. Januar 2012 - 6 U 168/10
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. Mai 2010 - 32 O 107/08
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten, der IKB Deutsche Industriebank AG. Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 wurden sechs Aufsichtsratsmitglieder gewählt, von denen vier bereits zuvor dem Aufsichtsrat angehört hatten. Zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 5. Februar 2009 legten alle diese Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt nacheinander nieder.
Der Kläger hat mit seiner am 29. September 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. August 2008 zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für nichtig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers ohne Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Anfechtungsgründe zurückgewiesen. Der Kläger habe das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Wahlbeschlüsse mit der Beendigung des Amtes der Aufsichtsräte durch die Amtsniederlegung verloren. Für die Vergangenheit bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis allenfalls dann, wenn die in anfechtbarer Weise gewählten Aufsichtsratsmitglieder in der Zeit bis zur Beendigung des Amtes rechtlich relevante Beschlüsse gefasst hätten, zu denen es ohne ihre Mitwirkung nicht oder jedenfalls nicht mit dem gleichen Inhalt gekommen wäre. Dazu hätte der Kläger - was er nicht getan habe - zumindest vortragen müssen, welche Beschlüsse in welchen Sitzungen des Aufsichtsrats gefasst worden seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiter die Nichtigerklärung der Wahlbeschlüsse.
Verhandlungstermin: 19. Februar 2013
XI ZR 215/11
LG Baden-Baden - Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 O 290/09
OLG Karlsruhe - Urteil vom 30. März 2011 - 17 U 133/10
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz des durch Wertpapiergeschäft entstandenen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin, die mit der beklagten Bank eine jahrelange Geschäftsbeziehung verbindet, erwarb im November 2007, im Juli 2008 und im Oktober 2008 auf Empfehlung von Mitarbeitern der Beklagten Zertifikate und Investmentfondsanteile. Nach erheblichen Kursverlusten veräußerte sie die Papiere. Sie verlangt Ersatz des ihr und dem Zedenten entstandenen Schadens einschließlich entgangener Zinsen in Höhe von zuletzt insgesamt 12.770,79 €.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Eine solche sei nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre mit den Anlagegeschäften verbundenen Vergütungsinteressen nicht informiert habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich ausschließlich um Festpreisgeschäfte gehandelt habe. Die dort erzielte Marge zwischen Einstands- und Verkaufspreis betreffe das aufklärungsfreie wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird sich gegebenenfalls mit der Frage zu befassen haben, welchen Einfluss der seit 1. November 2007 geltende 31d WpHG* bzw. Art. 19 und Art. 26 der ihm zugrundeliegenden europäischen Richtlinien (2004/39/EG** und 2006/73/EG***) auf die Aufklärungsbedürftigkeit von Gewinnmargen bei Geschäften haben, die nach dem genannten Zeitpunkt geschlossen wurden (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 45 ff. und vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 23 ff.).
31d WpHG
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
1.die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und
2.Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.
2Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewährt.
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.
(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.
(4) [aufgehoben]
(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
Artikel 19 RL 2004/39/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt und insbesondere den Grundsätzen der Absätze 2 bis 8 genügt.
(2) Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing- Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
(3) Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über
— die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen,
— Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien; dies sollte
auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer
Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien
verbundenen Risiken umfassen,
— Ausführungsplätze und
— Kosten und Nebenkosten,
so dass sie nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(4)… (10)
Artikel 26 RL 2006/73/EG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn,
a) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird;
b) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden;
ii) die Zahlung der Gebühr oder der Provision oder die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und darf die Wertpapierfirma nicht dabei behindern, pflichtgemäß im besten Interesse des Kunden zu handeln;
c) es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür notwendig sind — wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Firma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Wertpapierfirma verpflichtet, auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen und dieser Verpflichtung auch nachkommt.
Verhandlungstermin: 19. Februar 2013
1 StR 465/12
LG München I - Urteil vom 7. Mai 2012 - 20 KLs 455 Js 148790/11
Das Landgericht hat den 64jährigen Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der bereits vielfach wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern vorbestrafte Angeklagte am 25. Mai 2011 an einem See die damals vierjährige Geschädigte zu einer Fahrt mit seinem Schlauchboot ein. Das Mädchen bestieg mit Erlaubnis ihrer Mutter das Boot. Auf der Mitte des Sees stellte der Angeklagte das Rudern ein und entblößte sein Geschlechtsteil. Auf seine Aufforderung hin umfasste die Geschädigte das erigierte Glied des Angeklagten und nahm daran für kurze Zeit Auf- und Ab-Bewegungen vor. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte wegen vorausgegangener Sexualstraftaten unter Führungsaufsicht; ihm war durch gerichtlichen Beschluss für die Dauer von fünf Jahren die Weisung erteilt worden, sich nicht an Orten, die erfahrungsgemäß von Kindern frequentiert werden, insbesondere nicht an Spiel- und Sportplätzen, Kindergärten und Schulen sowie im Umkreis davon von 50 Metern, sowie in Badeanstalten und auf Volksfesten, aufzuhalten.
Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht damit begründet, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang bestehe, Sexualstraftaten gegen Kinder zu begehen, und dass von ihm auch in Zukunft weitere derartige Taten zu erwarten seien. Eine hochgradige Gefahr bestehe jedoch nur für weniger schwere, der verfahrensgegenständlichen Tat vergleichbare Sexualdelikte; die Gefahr schwerer Sexualdelikte sei bei dem Angeklagten deutlich geringer ausgeprägt. Dies genüge nicht den strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung vorübergehende weitere Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgestellt habe.
Mit ihrer auf die Rechtsfolgen beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten abgesehen hat. Das Landgericht habe die Schwere der von dem Angeklagten mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten falsch beurteilt, weil es dabei die bestehenden Vorstrafen und die wiederholten Verstöße des Angeklagten gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht außer Acht gelassen habe.
* 66 Abs. 1 StGB
Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht 68b Absatz 1 Satz 4.
Verhandlungstermin: 12. März 2013
II ZR 73/11 und II ZR 74/11
LG Dortmund - Urteile vom 22. Juli 2010 - 18 O 162/09 und 18 O 163/09
OLG Hamm - Urteile vom 9. März 2011 - I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10
In den zur Entscheidung stehenden Verfahren verlangen zwei Beteiligungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH
Co KG, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der Beklagten, die von ihrem Ehemann dessen Kommanditanteile an den Klägerinnen mit deren Zustimmung erworben hat.
11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerinnen lautet:
"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
7,0% in den Jahren 1995 bis 2000
7,5% 2001
8,0% 2002
9,0% 2003
10,0% 2004
des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."
Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.
Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die gesellschaftsvertragliche Regelung dahin ausgelegt, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klägerin nicht unentziehbar verbleiben sollten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Beklagten gegen die Berufungsurteile zugelassen.
Verhandlungstermin: 13. März 2013
VIII ZR 186/12
LG Duisburg - Urteil vom 14. Oktober 2011 - 13 O 29/11
OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juni 2012 - I-3 U 63/11
Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 25. Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Preis von 7.500 €. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."
An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.
Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei.
Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 21. März 2011 zur Rückabwicklung auf, was dieser ablehnte.
Die Klage der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Parteien keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart hätten, dass dieses berechtigt sei, die gelbe Plakette zu führen. Der Umstand, dass die Klägerin für das Fahrzeug keine gelbe Schadstoffplakette erhalten könne, stelle zwar einen Sachmangel nach 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB* dar; auf diesen könne die Klägerin ihren Rücktritt aber nicht stützen, da die Haftung für Sachmängel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
* 434 BGB: Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
…
Verhandlungstermin: 13. März 2013
VIII ZR 172/12
LG Bochum - Urteil vom 4. September 2009 - I-4 O 73/08
OLG Hamm - Urteil vom 24. April 2012 - I-28 U 197/09
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 € einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden "Verbindlichen Bestellung" ist unter der Rubrik "Ausstattung" ausgeführt "positive Begutachtung nach 21c StVZO (Oldtimer) im Original".
Am 12. Oktober 2005 hatte die Beklagte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach 21c StVZO ("Oldtimerzulassung") beim TÜV vorführen lassen. Dieser hatte zunächst eine erneute Vorführung des Fahrzeugs nach Behebung beanstandeter Mängel (Korrosionsschäden an Rahmen und tragenden Teilen) angeordnet. Bei der erneuten Vorführung am 14. Oktober hatte die Beklagte sodann eine gemäß 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.
Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.
Der Kläger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 € nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung nach 434 Abs. 1 Satz 1 BGB** mit dem Inhalt getroffen hätten, dass das Fahrzeug in einem Zustand sei, der die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertige. Die in die Rubrik "Ausstattung" der "Verbindlichen Bestellung" aufgenommene Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Aushändigung des Dokuments zur TÜV-Begutachtung vom 14. Oktober 2005. Dieses habe der Kläger erhalten. Ein weitergehender Inhalt sei der Vereinbarung nicht beizumessen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* 21c StVZO: Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis zum 28. Februar 2007 geltende Fassung]
(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann,
-den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
-die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
-das Jahr der Erstzulassung,
-den Ort und das Datum des Gutachtens,
-die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.
Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach 21 erstellt wird.
…
** 434 BGB: Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …
Verhandlungstermin: 19. März 2013
VI ZR 56/12
LG Landau in der Pfalz - Urteil vom 28. April 2011 - 4 O 32/10
Pfälzisches OLG Zweibrücken - Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 U 75/11
Der Kläger ist Mitglied einer Winzergemeinschaft. Er nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der zwischenzeitlich insolventen L. GmbH
Co. KG wegen des von ihm bei der Schuldnerin eingezahlten und aufgrund der Insolvenz nicht zurückerhaltenen "Winzergelds" auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Winzergemeinschaft verpflichtete sich mit Liefer- und Abnahmevertrag vom 1. September 1983 zur Lieferung von Weintrauben an die Schuldnerin. Der Vertrag wurde mit Vereinbarung vom 6. Oktober 1989 unter anderem um die Regelung ergänzt, dass für den Fall, dass ein Mitglied der Winzergemeinschaft (Erzeuger) einen Teil oder den Gesamterlös seiner Ernte bei der Schuldnerin stehen lässt, dieser Betrag mit 5 % verzinst wird und der Zinssatz mit steigendem und fallendem Kreditzins gleitend sein soll.
Bei der Schuldnerin war es bereits seit den 1970er Jahren ständige Geschäftspraxis, dass eine Vielzahl von Erzeugern aus der Winzergemeinschaft (im Durchschnitt 160 bis 300 Winzer) jeweils einen Teil des Entgelts für die Ablieferung ihrer Trauben als jederzeit abrufbare "Einlage" gegen Verzinsung stehen ließen, damit die Schuldnerin mit dem Kapital wirtschaften konnte. Noch im Jahre 2007 hatten mindestens 50 Erzeuger "Winzergelder" in Höhe von insgesamt etwa 2.500.000 € ohne bankübliche Sicherheiten bei der Schuldnerin einbezahlt. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besaßen die Schuldnerin beziehungsweise ihre Komplementär-GmbH nicht.
Nachdem der Kläger auf seine ursprünglich getätigten Einzahlungen in Höhe von zuletzt 81.447,67 € nach der Insolvenz der Schuldnerin teilweise Entschädigungsleistungen von dritter Seite erhalten hat, verlangt er von den Beklagten Ersatz des Restbetrags von 51.085,75 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner im Insolvenzverfahren der Schuldnerin festgestellten Ansprüche. In diesem Umfang hatte die Klage in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den vom Kläger eingezahlten Geldern um Einlagen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, so dass die Beklagten durch die Annahme der Gelder ohne die dafür erforderliche Erlaubnis gegen 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG verstoßen hätten und dem Kläger deswegen deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend ist.
Verhandlungstermin 19. März 2013
VI ZR 93/12
Landgericht Köln - Urteil vom 22. Juni 2011 - 28 O 956/10
OLG Köln - Urteil vom 14. Februar 2012 - 15 U 123/11
(veröffentlicht in ZUM 2012, 330 und in MMR 2012, 768)
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt.
Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung wegen Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin "Focus" veröffentlicht intime Details - Der K. Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter am 24. März 2010.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vor Indiskretionen aus seinem Intimbereich sei höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Es hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob und in welchem Umfang die Erörterung von privaten, das Persönlichkeitsrecht des an einem Gerichtsverfahren Beteiligten berührenden Umständen in öffentlicher Verhandlung, insbesondere in einer Strafverhandlung, eine Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Presse- und Informationsfreiheit erlaubt.
Verhandlungstermin: 19. März 2013
X ZR 105/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Juni 2012 - 2-24 S 48/12
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 3. Februar 2012 - 32 C 1418/11 (18)
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat über Ausgleichszahlungen einer Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c*, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung zu entscheiden.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten mit Sitz in der Schweiz einen Flug ab Frankfurt am Main über Zürich nach Yaundé in Kamerun mit Umstieg in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des ersten Anschlussflugs war planmäßig, jedoch verspätete sich der Abflug in Zürich um etwas mehr als sechs Stunden. Die Klägerin erreichte den Flug in Duala nicht mehr und wurde mit dem Bus weiterbefördert, der erst gegen Abend des Folgetags in Yaundé eintraf.
Die Klägerin hat eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Verordnung geltend gemacht, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müsste. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zum jeweiligen Endziel vor. Daher sei das Amtsgericht Frankfurt am Main als Gericht des maßgeblichen Abflugorts international zuständig und die Verordnung gemäß Art. 3 Abs. 1a der Verordnung*** anwendbar. Soweit man annähme, dass der Anspruch eine Abflugverspätung voraussetze, sei die Abflugverspätung bei dem Anschlussflug ausreichend. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich um selbständige Flüge, so dass ausschließlich auf den verspäteten Abflug bei dem Anschlussflug ab Zürich abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei.
Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil mit der Maßgabe abgeändert, dass die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg hat.
Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Bei der Beförderung von Personen im Luftverkehr, bei der der Abflugort für die Zuständigkeit maßgebender Erfüllungsort sein könne, könne auf den ersten vertragsgemäßen Abflugort, hier Frankfurt am Main, als maßgebenden Erfüllungsort auch dann abgestellt werden, wenn sich die Flugverspätung im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereigne. Doch bestehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht, da die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar sei. Denn die Verspätung sei bei dem Anschlussflug und somit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetreten. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Flug von Frankfurt am Main zum Endziel, vielmehr seien drei separate Flüge hintereinandergeschaltet worden, um letztlich das gewünschte Endziel zu erreichen. Ein Anspruch ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn man von einem einheitlichen Flug ab Frankfurt ausginge, da eine Abflugverspätung in Frankfurt nicht vorgelegen habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung weiter. Sie meint, die Fluggastrechteverordnung sei auch bei einem Abflugort in der Schweiz anwendbar.
*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:…
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …
**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …
*** Artikel 3 der Verordnung [Anwendungsbereich]
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. ...
Verhandlungstermin: 20. März 2013
I ZR 188/11 (Hard Rock Cafe)
LG Mannheim - Urteil vom 7. Mai 2010 - 7 O 275/09
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. September 2011 - 6 U 94/10
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung sowie Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo "Hard Rock Cafe" sowie dem Slogan "HELP THE PLANET". Die Klägerinnen, die der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe angehören, betreiben die drei deutschen Hard Rock Cafes in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "SAVE THE PLANET" sowie zahlreicher Wort- und Wort/Bildmarken "Hard Rock Cafe" unter anderem der folgenden Wort-/Bildmarke: (hier ist die Bildmarke abgebildet)
Die Klägerin zu 3 hat geltend gemacht, sie sei Inhaberin aller Nutzungsrechte hinsichtlich des im Jahr 1970 von A. A. geschaffenen Logos, das der Wort-/Bildmarke entspricht. Die Beklagten betreiben in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg". Sie bewerben es im Internet auf den Seiten www.topausgehen.de und www.hard-rockcafe.de. Die Beklagte zu 2 ist bei der Denic als Inhaberin dieser beiden Domainnamen, der Beklagte zu 3 als Inhaber der Domainnamen www.hardrockcafe-heidelberg.de, www.hardrockcafe-online.de, www.hardrockcafeonline.de und www.hardrockcafe-shop.de registriert. Die Beklagte zu 1 benutzt die Wortfolge "Hard Rock Cafe" sowie das Logo im und an ihrem Restaurant, insbesondere als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern und bietet Merchandising-Artikel mit Logo und/oder Wortfolge zum Verkauf an. Jedenfalls verwendet die Beklagte zu 1 das kreisrunde Logo seit ihrer Gründung im Jahr 1978 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Die Klägerinnen haben im Jahr 1993 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich ihrer Marken zurückgenommen.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung u.a. gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Ansprüche aus Urheberrecht bestünden nicht, weil das Logo kein schutzfähiges Werk sei. Markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 wegen Verletzung der Marken "Hard Rock" und "Hard Rock Cafe" stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 kämen nicht in Betracht. Die Klageanträge seien teilweise zu weit gefasst, weil mit ihnen den Beklagten auch eindeutig erlaubte Handlungen wie der Betrieb eines China-Restaurants oder einer im bayerischen Stil gehaltenen, rustikal ausgestatteten Ausflugsgaststätte für Sportkletterer unter der Bezeichnung "Hard Rock" verboten werden solle. Hinsichtlich eines Klageantrags sei fraglich, ob er im Hinblick auf die Verwendung der Worte "Merchandising-Artikel oder Souvenirs" hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls sei der Antrag aber zu weit und damit unbegründet, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks "Hard Rock Cafe" umfasse. Der auf das Verbot des Vertriebs der Merchandising-Artikel gerichtete Antrag sei auch nicht aus 3, 5 Abs. 1, 2 UWG begründet. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.
Verhandlungstermin: 20. März 2013
I ZR 84/11 (Gesamtvertrag mit Einzelabrechnung)
OLG München - Urteil vom 24. März 2011 - 6 WG 12/09
ZUM-RD 2011, 603
Die Klägerin, die VG Wort, nimmt in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft die Beklagten Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen auf Abschluss eines Gesamtvertrages zur Vergütung von Ansprüchen nach 52a UrhG für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken in Anspruch. Die Klägerin hat einen Tarif erlassen, der eine Einzelabrechnung vo
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