31.01.2013 12:19 Uhr in Gesellschaft & Familie und in Handel & Dienstleistungen von Juber & Schlinghoff Immobilien Marketing GmbH
Aktuelle Urteile rund um die Immobilie
Juber & Schlinghoff Immobilien informiert über die wichtigsten Entscheidungen für die WinterzeitKurzfassung: Täglich werden vor Gericht neue Entscheidungen gefällt und Präzedenzfälle aus der Immobilienwelt geschaffen. Im Zuge dessen entstehen immer wieder neue Rechte und Pflichten, die Immobilienbesitzer kennen sollten. Um über aktuelle Urteile rund um die Immobilie zu informieren und Eigentümer vor möglichen finanziellen Schäden zu schützen, hat Juber Schlinghoff Immobilien die drei wichtigsten Urteile für die kalte Jahreszeit zusammengefasst.
[Juber & Schlinghoff Immobilien Marketing GmbH - 31.01.2013] Streupflicht im Winter an Feiertagen eingeschränkt
Hauseigentümer und Besitzer von Privatgrundstücken müssen in den kalten Wintermonaten dafür sorgen, dass Gehwege zwischen 07.00 und 20.00 Uhr von Eis und Schnee befreit sind. Kommen sie ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nach, können Passanten beispielsweise nach einem Sturz Haftungsansprüche geltend machen. An Sonn- und Feiertagen gilt diese allerdings erst ab 09.00 Uhr morgens (AZ VI ZR 138/11).
Berufstätige müssen für Ersatz sorgen
Können Eigentümer ihrer täglichen Räum- und Streupflicht aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder auch Urlaubsaufenthalten in den Wintermonaten nicht nachkommen, sind sie verpflichtet, eine Vertretung organisieren (AZ 26 U 44/94).
Grenzen des Winterdienstes
Wurde nach einem nächtlichen Schneefall geräumt und schneit es während des Tages kontinuierlich weiter, können zwischenzeitliche Schneepausen nicht verhindert werden. Grundsätzlich reicht es aus, wenn mittags nachgeräumt wird (AZ 2 O 102/04).
Weitere Informationen rund um die Immobilie sowie den Themen "Häuser Leverkusen", "Haus Leverkusen" oder "Immobilien Leverkusen" erhalten Sie unter www.juber-schlinghoff-immo.de.
Hauseigentümer und Besitzer von Privatgrundstücken müssen in den kalten Wintermonaten dafür sorgen, dass Gehwege zwischen 07.00 und 20.00 Uhr von Eis und Schnee befreit sind. Kommen sie ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nach, können Passanten beispielsweise nach einem Sturz Haftungsansprüche geltend machen. An Sonn- und Feiertagen gilt diese allerdings erst ab 09.00 Uhr morgens (AZ VI ZR 138/11).
Berufstätige müssen für Ersatz sorgen
Können Eigentümer ihrer täglichen Räum- und Streupflicht aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder auch Urlaubsaufenthalten in den Wintermonaten nicht nachkommen, sind sie verpflichtet, eine Vertretung organisieren (AZ 26 U 44/94).
Grenzen des Winterdienstes
Wurde nach einem nächtlichen Schneefall geräumt und schneit es während des Tages kontinuierlich weiter, können zwischenzeitliche Schneepausen nicht verhindert werden. Grundsätzlich reicht es aus, wenn mittags nachgeräumt wird (AZ 2 O 102/04).
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Weitere Informationen
Juber & Schlinghoff Immobilien Marketing GmbH, Herr Jürgen Juber
Oulustraße 20, 51375 Leverkusen, Deutschland
Tel.: 0214 5007017; http://www.juber-schlinghoff-immo.de
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Münsters Gäßchen 16
51375 Leverkusen
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Autor der Pressemeldung "Aktuelle Urteile rund um die Immobilie" ist Juber & Schlinghoff Immobilien Marketing GmbH, vertreten durch Jürgen Juber.