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Haftung soll für Forderungen aus Mietverhältnis des Erblassers wohl auf Nachlass beschränkt sein
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), soll die Haftung eines Erben für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers auf den Nachlass beschränkt werden können. ... weiter lesen Quelle
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