Rechte für leibliche Väter beim Umgangsrecht werden gestärkt

Kurzfassung: Rechte für leibliche Väter beim Umgangsrecht werden gestärktZu der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erklärt Bundesjustizministerin ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 01.02.2013] Rechte für leibliche Väter beim Umgangsrecht werden gestärkt

Zu der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Es ist gesellschaftliche Realität, dass die Lebensmodelle und familiären Strukturen heutzutage bunter und vielfältiger sind, als dies noch vor 30 Jahren der Fall war. Realität ist auch, dass Kinder in bestehende Ehen hineingeboren werden, deren leiblicher Vater nicht der Ehemann ist. Der Gesetzgeber von heute muss sich den gesellschaftlichen Realitäten stellen. Mit dem Gesetzentwurf werden die Rechte des leiblichen Vaters gestärkt, Umgang mit seinem Kind zu bekommen.
Der Ehemann gilt als rechtlicher Vater, auch wenn die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder von einem anderen gezeugt wurden. Der leibliche Vater bleibt oftmals außen vor und wird als potenzielle Gefährdung des Familienfriedens gesehen. Faktisch kann die Mutter derzeit dem leiblichen Vater den Umgang mit seinem Kind verwehren. Kinder brauchen aber auch Umgang mit ihrem leiblichen Vater. Die Neuregelungen sehen daher vor, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind dann erhält, wenn er ein nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Des Weiteren sollen leibliche Väter künftig auch das Recht erhalten, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein selbständiges Recht auf Klärung der leiblichen Abstammung unabhängig vom Umgangsrecht erhält der leibliche Vater nicht. Das würde zu stark in die intakte soziale Familie nachteilig hineinwirken.
Zum Hintergrund:
Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.
Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.
Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:
Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.Dem mutmaßlichen leiblichen Vater wird jedoch kein generelles Recht zur Klärung der Abstammung und damit der leiblichen Vaterschaft eingeräumt. Denn die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind soll nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen.
Der EGMR hat in zwei Urteilen vom 22. März 2012 ausdrücklich klargestellt, dass keine Veranlassung besteht, dem biologischen Vater das in 1598a BGB geregelte Verfahren zur Klärung der Abstammung generell zur Verfügung zu stellen.
Allerdings sieht der Gesetzentwurf in streitigen Fällen, in denen die leibliche Vaterschaft nicht feststeht, eine Klärung im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens - gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung - vor. Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Hierdurch wird verhindert, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

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