Mehr Transparenz bei Einweg- und Mehrwegflaschen Kabinett beschließt Hinweispflichten des Handels

Kurzfassung: Mehr Transparenz bei Einweg- und Mehrwegflaschen Kabinett beschließt Hinweispflichten des HandelsDas Bundeskabinett hat heute die Verordnung über "Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfande ...
[Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) - 06.02.2013] Mehr Transparenz bei Einweg- und Mehrwegflaschen

Kabinett beschließt Hinweispflichten des Handels
Das Bundeskabinett hat heute die Verordnung über "Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen" beschlossen.
Mit der Verordnung wird der Handel verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob es sich bei den angebotenen Getränkeverpackungen um
Einweg- oder um Mehrwegverpackungen handelt.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die ihren ökologischen Ansprüchen genügt. Die neue Regelung verbessert die Transparenz beim Kauf von Getränken. Sie dient der Förderung ökologisch vorteilhafter Mehrwegverpackungen.
Erfasst werden Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sowie freiwillig mit einem Pfand versehene Mehrwegflaschen, welche dieselben Getränkearten beinhalten wie die pfandpflichtigen Einwegverpackungen. Die Hinweise mit den Schriftzeichen "EINWEG" und "MEHRWEG" müssen in unmittelbarer Nähe zu den Produkten angebracht werden und sie müssen deutlich sicht- und lesbar sein. Gestalt und Schriftgröße müssen mindestens der vor Ort üblichen Auszeichnung des Endpreises entsprechen.
Die Hinweispflichten gelten ausschließlich für so genannte Letztvertreiber, also diejenigen, die Getränke an die Endverbraucher abgeben. Das betrifft auch Versandhändler, sie müssen die Hinweise zum Beispiel im Katalog oder im Internet geben. Vorgeschaltete Handelsstufen werden nicht erfasst.
Von der Hinweispflicht ausgenommen bleiben kleine Verkaufsstellen wie etwa Kioske und auch Getränkeautomaten. Es ist eine Übergangsfrist von neun Monaten vorgesehen.
Die Verordnung wird nun dem Bundestag und danach dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt.

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