08.02.2013 10:35 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Organisationspflichten des Geschäftsführers
Organisationspflichten des GeschäftsführersKurzfassung: Den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) treffen in vielerlei Hinsicht Organisationspflichten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH muss immer die Möglichkeit haben, einen Überblick über die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu haben, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz. Das heißt, er muss innerhalb der Gesellschaft dafür sorgen, dass ihm dies ermöglicht wird. Ansonsten könnte es sein, dass er gegenüber der Gesellschaft nach dem GmbH-Gesetz haftet. Dies gilt auch, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Diese würden dann nämlich als Gesamtschuldner haften.
Der GmbH-Geschäftsführer ist außerdem gehalten, seine Mitarbeiter, denen gegenüber er weisungsbefugt ist, derart zu "überwachen", dass diese sich nicht pflichtwidrig verhalten können. Dies kann auch durch eine entsprechende Organisation innerhalb der Gesellschaft sichergestellt werden.
Es gehört zum Pflichtenkreis des Geschäftsführers einer GmbH, die in der Herstellung von Produkten tätig ist, dass die der Gesellschaft obliegenden Pflichten bzgl. der Produktion und Konstruktion eingehalten werden.
Letztendlich muss der Geschäftsführer also auch dafür Sorge tragen, dass sich die Gesellschaft als solche rechtskonform verhält, d.h. vor allem die geltenden Gesetze beachtet, geschlossene Verträge und sonstige bestehende öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt. Dies gilt insbesondere wenn er unmittelbar als Geschäftsführer und damit auch als Vertreter der Gesellschaft nach außen tätig wird.
In allem hat der Geschäftsführer somit nach dem GmbHG die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmann" anzuwenden. Diese Sorgfaltspflicht umfasst ebenso die Pflicht, sich selbst gesetzestreu zu verhalten, das Geschäft sorgfältig zu führen und wie bereits erwähnt Rechtsverstöße der Gesellschaft und deren Mitarbeiter (notfalls durch Überwachung) zu verhindern.
Außerdem treffen den Geschäftsführer gewisse Treuepflichten, bspw. die Verschwiegenheitspflicht oder das Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführer sollte sich darüber hinaus loyal für seine Gesellschaft einsetzen, für die Gesellschaft bestehende Geschäftschancen wahrnehmen und nicht für seine eigenen Zwecke ausnutzen. Es ist ihm jedoch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht untersagt, sich Geschäftsressourcen zuzueignen, sich Zuwendungen von Dritten versprechen zu lassen oder sein Amt zur Unzeit niederzulegen.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dabei helfen, die geltenden Vorschriften und Gesetze einzuhalten. Von der Gründung, über die Führung bis zur eventuellen Liquidation einer Gesellschaft kann ein versierter Anwalt helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen.
http://www.grprainer.com/GmbH.html
Der GmbH-Geschäftsführer ist außerdem gehalten, seine Mitarbeiter, denen gegenüber er weisungsbefugt ist, derart zu "überwachen", dass diese sich nicht pflichtwidrig verhalten können. Dies kann auch durch eine entsprechende Organisation innerhalb der Gesellschaft sichergestellt werden.
Es gehört zum Pflichtenkreis des Geschäftsführers einer GmbH, die in der Herstellung von Produkten tätig ist, dass die der Gesellschaft obliegenden Pflichten bzgl. der Produktion und Konstruktion eingehalten werden.
Letztendlich muss der Geschäftsführer also auch dafür Sorge tragen, dass sich die Gesellschaft als solche rechtskonform verhält, d.h. vor allem die geltenden Gesetze beachtet, geschlossene Verträge und sonstige bestehende öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt. Dies gilt insbesondere wenn er unmittelbar als Geschäftsführer und damit auch als Vertreter der Gesellschaft nach außen tätig wird.
In allem hat der Geschäftsführer somit nach dem GmbHG die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmann" anzuwenden. Diese Sorgfaltspflicht umfasst ebenso die Pflicht, sich selbst gesetzestreu zu verhalten, das Geschäft sorgfältig zu führen und wie bereits erwähnt Rechtsverstöße der Gesellschaft und deren Mitarbeiter (notfalls durch Überwachung) zu verhindern.
Außerdem treffen den Geschäftsführer gewisse Treuepflichten, bspw. die Verschwiegenheitspflicht oder das Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführer sollte sich darüber hinaus loyal für seine Gesellschaft einsetzen, für die Gesellschaft bestehende Geschäftschancen wahrnehmen und nicht für seine eigenen Zwecke ausnutzen. Es ist ihm jedoch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht untersagt, sich Geschäftsressourcen zuzueignen, sich Zuwendungen von Dritten versprechen zu lassen oder sein Amt zur Unzeit niederzulegen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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