13.02.2013 09:05 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Krise bei Schiffsfonds der GEBAB-Unternehmensgruppe
Krise bei Schiffsfonds der GEBAB-UnternehmensgruppeKurzfassung: Obwohl die GEBAB-Unternehmensgruppe deutschlandweit zu den Top Vermögensanlagegesellschaften zählt, soll die Schifffahrtskrise nun auch einigen Schiffsfonds des Emissionshauses Probleme bereiten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die GEBAB-Unternehmensgruppe konnte sich durch ein umfangreiches Gesamtportfolio bislang einen guten Ruf in Deutschland sichern. Das Emissionshaus wurde wohl als Spezialist für Schiffsbeteiligungen bezeichnet. Unterschiedliche Marktsegmente und verschiedene Schiffsgrößen bilden das Gesamtportfolio der GEBAB-Unternehmensgruppe. Große und weltweit operierende Container- und Tankschiffe bilden dabei den Fokus.
Ein weiterer Tätigkeitsbereich des Emissionshauses liegt in der Treuhandverwaltung, die auch die Verwaltung von Anlegerkapital umfasst. Bislang soll bereits ein sehr hohes Kapitalvolumen investiert worden sein. Bekannte Schiffsfonds der GEBAB-Unternehmensgruppe sind beispielsweise die Schifffonds MT "Baltic Sea" und MT "Artic Bridge".
Für die Anleger solcher GEBAB-Schiffsfonds könnte nun die Gefahr eines Totalverlustes der Beteiligungen drohen. Die Verwertung der Schiffe könnte gegebenenfalls nicht ausreichen um die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Betroffenen wissen oftmals nicht, ob und wie ihre Beteiligungen noch zu retten sind. Anleger der GEBAB-Schiffsfonds sollten ihre Situation jedoch nicht tatenlos hinnehmen.
Möglicherweise könnten Anleger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder aufgrund einer Falschberatung geltend machen, da diese von ihren Banken oftmals falsch beraten worden sein sollen. Insbesondere sollen die beratenden Banken nicht über Rückvergütungen, die für die Vermittlungen gezahlt werden, aufgeklärt haben. Außerdem sollen Anleger häufig nicht darüber aufgeklärt worden sein, welche Risiken die gezeichnete Anlage in sich bergen kann.
Die neuste BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass Banken wohl dazu verpflichtet sind, ihre Rückvergütungsprämien zu offenbaren.
Anleger sollten ihre Schiffsfonds-Beteiligung überprüfen lassen, um etwaige Verluste ihres investierten Kapitals zu vermeiden. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt berät Sie umfassend über Ihre rechtlichen Ansprüche. Ein kompetenter Rechtsanwalt kann neben der Überprüfung des Anlegervertrages umfassend und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen Ihnen möglicherweise Ansprüche zustehen könnten, sollten Sie nicht über die Risiken einer solchen Beteiligung umfassend aufgeklärt worden sein.
Haben Sie zur Finanzierung Ihrer Beteiligung einen Kredit aufgenommen und haben dadurch einen Schaden erlitten, sollten Sie Ihre Ansprüche umfassend von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Mit Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen sollten Sie unverzüglich handeln.
http://www.grprainer.com/GEBAB-Unternehmensgruppe.html
Ein weiterer Tätigkeitsbereich des Emissionshauses liegt in der Treuhandverwaltung, die auch die Verwaltung von Anlegerkapital umfasst. Bislang soll bereits ein sehr hohes Kapitalvolumen investiert worden sein. Bekannte Schiffsfonds der GEBAB-Unternehmensgruppe sind beispielsweise die Schifffonds MT "Baltic Sea" und MT "Artic Bridge".
Für die Anleger solcher GEBAB-Schiffsfonds könnte nun die Gefahr eines Totalverlustes der Beteiligungen drohen. Die Verwertung der Schiffe könnte gegebenenfalls nicht ausreichen um die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Betroffenen wissen oftmals nicht, ob und wie ihre Beteiligungen noch zu retten sind. Anleger der GEBAB-Schiffsfonds sollten ihre Situation jedoch nicht tatenlos hinnehmen.
Möglicherweise könnten Anleger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder aufgrund einer Falschberatung geltend machen, da diese von ihren Banken oftmals falsch beraten worden sein sollen. Insbesondere sollen die beratenden Banken nicht über Rückvergütungen, die für die Vermittlungen gezahlt werden, aufgeklärt haben. Außerdem sollen Anleger häufig nicht darüber aufgeklärt worden sein, welche Risiken die gezeichnete Anlage in sich bergen kann.
Die neuste BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass Banken wohl dazu verpflichtet sind, ihre Rückvergütungsprämien zu offenbaren.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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