Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs

Kurzfassung: Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs Das Dienstgericht des Bundes hat heute die Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs zurückgewiese ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 14.02.2013] Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs

Das Dienstgericht des Bundes hat heute die Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, mit denen sie die Feststellung beantragt haben, dass Maßnahmen des Präsidenten und des Präsidiums des Bundesgerichtshofs ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt hätten und daher unzulässig gewesen seien.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hatte gegenüber der Geschäftsstelle des 2. Strafsenats angeordnet, ihm dienstliche Erklärungen vorzulegen, die mehrere Richter des 2. Strafsenats, die wegen Befangenheit abgelehnt worden waren, gem. 26 Abs. 3 StPO in Strafverfahren abgegeben hatten, und hatte in die dienstlichen Erklärungen Einsicht genommen. In den beiden vom Dienstgericht entschiedenen Verfahren haben zwei Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs dies als rechtswidrigen Eingriff in ihre richterliche Unabhängigkeit beanstandet.
Darüber hinaus hat der Antragsteller in dem Verfahren RiZ 4/12 weitere Maßnahmen als Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit bestandet. Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in der Sache 2 StR 346/11 festgestellt, dass er nicht ordnungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung eines Vorsitzenden Richters als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit der Verfassung nicht in Einklang stehe, und hatte die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Die Beanstandungen des Antragstellers betreffen im Wesentlichen Äußerungen des Präsidenten in Bezug auf die Absetzung und Zustellung der Entscheidungsgründe des Aussetzungsbeschlusses des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012, die Einladung des Antragstellers zur Anhörung und deren Durchführung im Präsidium am 18. Januar 2012. Weiter hat sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Präsidiums vom 18. Januar 2012 gewandt, mit dem dieses an seinem Beschluss zur Besetzung des Vorsitzes im 2. und 4. Strafsenat festgehalten hat.
Das Dienstgericht des Bundes hat in den beanstandeten Vorgängen keine Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des 26 Abs. 3 DRiG gesehen und deshalb die Anträge zurückgewiesen.
Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12 und 4/12
Karlsruhe, den 14. Februar 2013
26 DRiG lautet:
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
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