Auskunftsrecht von Treugebern über Mitanleger

Auskunftsrecht von Treugebern über Mitanleger
Kurzfassung: Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem Fonds in Form einer Publikums-KG beteiligt haben, können unter Umständen Auskunft über ihre Mitanleger verlangen.
Auskunftsrecht von Treugebern über Mitanleger GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in zwei von vier Verfahren urteilte (Az.: II ZR 134/11; II ZR 136/11), sollen Treugeber, die im Innenverhältnis der Gesellschaft als Kommanditisten qualifiziert werden, ein Recht auf Auskunft über die Namen und Adressen ihrer Mitanleger haben.

Bei dem streitigen Fonds gab es - wie bei zahlreichen als KG organisierten Fonds - zwei unterschiedliche Beteiligungsmöglichkeiten. Zum einen konnten sich Anleger direkt als Kommanditisten beteiligen und damit im Handelsregister für jeden sichtbar eingetragene Gesellschafter werden. Zum anderen konnten sich Anleger aber auch als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter beteiligen. In diesem Fall werden die Anleger nicht selbst direkt Gesellschafter und nur die Treuhänderin kennt ihre Namen, Anschriften, Beteiligungs- und somit Haftungssummen. Über diese Treugeber verlangten nun einige Anleger Auskunft.

Aufgrund einer Vertragsklausel, die die Herausgabe von Anlegerdaten untersagt haben soll, soll sich die beklagte Fondsgesellschaft geweigert haben, den klagenden Anlegern Auskunft über die Namen und Anschriften der Treugeber zu erteilen. So sollte die Anonymität der Mitanleger geschützt werden und Datenmissbrauch verhindert werden, heißt es. Dennoch entschied der BGH, dass die Auskunft erteilt werden müsse. Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft habe ein Recht darauf, seine Mitgesellschafter und damit Vertragspartner zu kennen.

Dieses Recht soll auch den nur über die Treuhänderin beteiligten Anlegern zustehen. Die Gesellschafts- und Treuhandverträge seien im konkreten Fall nämlich derart gestaltet, dass die Treugeber den direkt beteiligten Kommanditisten rechtlich und wirtschaftlich gleichgestellt seien. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts komme nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Missbrauchsgefahr in Betracht, solche sah der BGH im streitigen Fall jedoch nicht.

Sollten Sie als Anleger ein Interesse daran haben, zu erfahren, wer Ihre Mitanleger sind oder fürchten Sie um eine Preisgabe Ihrer Daten an andere, sollten Sie Ihre rechtliche Lage durch einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Ob Sie etwa als Treugeber Auskunft verlangen können, kann von der Regelung Ihrer Rechte und Pflichten in Gesellschafts- und Treuhandvertrag abhängen. Daher ist stets eine genaue rechtliche Prüfung des Einzelfalls notwendig.

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