15.02.2013 09:17 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rössner Rechtsanwälte
Harvest Swap: Deutsche Bank kassiert Urteil wegen Falschberatung
Kurzfassung: Harvest Swap: Deutsche Bank kassiert Urteil wegen FalschberatungKeine Anrechnung von Gewinnen aus Swap-VorgeschäftenAm 30.01.2013 (Az. 3 O 217/12) hat das Landgericht Wuppertal die Deutsche Bank in e ...
[Rössner Rechtsanwälte - 15.02.2013] Harvest Swap: Deutsche Bank kassiert Urteil wegen Falschberatung
Keine Anrechnung von Gewinnen aus Swap-Vorgeschäften
Am 30.01.2013 (Az. 3 O 217/12) hat das Landgericht Wuppertal die Deutsche Bank in einem Harvest-Swapverfahren vollumfänglich wegen Falschberatung verurteilt.
Ein Jahr nach der Verurteilung der Deutschen Bank wegen eines Long-Short-Momentum-Swap (kurz: LSM Swap) hat das Landgericht Wuppertal nun auch dem Bruder des damaligen Klägers Schadensersatz zugesprochen. Beide Brüder waren von dem Berater der Deutschen Bank nicht über den einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert der Swaps aufgeklärt worden. Außerdem rügten beide, dass sie in den Präsentationsunterlagen über den tatsächlichen Indexstarttermin getäuscht wurden. Die Zahlungsbedingungen aus den Swaps hingen entscheidend von der positiven Entwicklung des sog. Harvest bzw. LSM-Index ab. Die Unterlagen der Deutschen Bank stellten in Schaubildern einen über viele Jahre hinweg positiven Verlauf der Indices dar. In Wahrheit wurden diese Indices erst kurz vor der Vermarktung der Swaps ab Ende des Jahres 2007 aufgelegt.
Als Begründung berief sich das Landgericht in beiden Fällen auf das Swap -Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011. Insbesondere über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps in Höhe von etwa € 40.000,00 ist nicht aufgeklärt worden. Dieser ist Kennzeichen für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Deutschen Bank.
Die Deutsche Bank war uneinsichtig. Statt dem Bruder nach dem ersten Urteil ein Klageverfahren zu ersparen, blieb die Bank bei ihrer Rechtsauffassung und zwang diesen zur Klage. "Das Urteil war vorhersehbar", so Rechtsanwältin Sarah Mahler, die beide Kläger vertritt.
Das Urteil ist für andere Swap-Geschädigte Bankkunden über den Einzelfall hinaus relevant.
Die Wuppertaler Richter erteilten dem Argument der Banken eine Absage, wonach sich die Swap-Geschädigten Vorteile aus Vorgeschäften mit anderen Swaps auf den aktuellen Schadensersatz anrechnen lassen müssten.
Rechtsanwältin Sarah Mahler (Rössner Rechtsanwälte, München), die zahlreiche Geschädigte gegen die Deutsche Bank vertritt, weiß: "Die Deutsche Bank hat vielfach ihren Kunden geraten aus laufenden Swapverträgen kurzfristig mit Gewinn auszusteigen. Sofort danach hat sie ihnen dann den nächsten Swapvertrag verkauft. Mit diesem Folge-Swap holt sich die Bank dann den Gewinn in vielfacher Höhe wieder zurück. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, rechnen die Banken den Schaden klein, indem sie Gewinne aus den Vorgeschäften einfach abziehen. Diese Praxis ist mit der Rechtsprechung aber nicht vereinbar."
Geschädigte Bankkunden sollten kritisch die Angebote der Banken zur Schadenskompensation unter Anrechnung von Gewinnen prüfen
Weitere Informationen zu Swaps der Deutschen Bank und anderer Banken oder zu strukturierten Finanzderivaten allgemein sind erhältlich bei:
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4, 81925 München
Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33
www.roessner.de
Keine Anrechnung von Gewinnen aus Swap-Vorgeschäften
Am 30.01.2013 (Az. 3 O 217/12) hat das Landgericht Wuppertal die Deutsche Bank in einem Harvest-Swapverfahren vollumfänglich wegen Falschberatung verurteilt.
Ein Jahr nach der Verurteilung der Deutschen Bank wegen eines Long-Short-Momentum-Swap (kurz: LSM Swap) hat das Landgericht Wuppertal nun auch dem Bruder des damaligen Klägers Schadensersatz zugesprochen. Beide Brüder waren von dem Berater der Deutschen Bank nicht über den einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert der Swaps aufgeklärt worden. Außerdem rügten beide, dass sie in den Präsentationsunterlagen über den tatsächlichen Indexstarttermin getäuscht wurden. Die Zahlungsbedingungen aus den Swaps hingen entscheidend von der positiven Entwicklung des sog. Harvest bzw. LSM-Index ab. Die Unterlagen der Deutschen Bank stellten in Schaubildern einen über viele Jahre hinweg positiven Verlauf der Indices dar. In Wahrheit wurden diese Indices erst kurz vor der Vermarktung der Swaps ab Ende des Jahres 2007 aufgelegt.
Als Begründung berief sich das Landgericht in beiden Fällen auf das Swap -Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011. Insbesondere über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps in Höhe von etwa € 40.000,00 ist nicht aufgeklärt worden. Dieser ist Kennzeichen für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Deutschen Bank.
Die Deutsche Bank war uneinsichtig. Statt dem Bruder nach dem ersten Urteil ein Klageverfahren zu ersparen, blieb die Bank bei ihrer Rechtsauffassung und zwang diesen zur Klage. "Das Urteil war vorhersehbar", so Rechtsanwältin Sarah Mahler, die beide Kläger vertritt.
Das Urteil ist für andere Swap-Geschädigte Bankkunden über den Einzelfall hinaus relevant.
Die Wuppertaler Richter erteilten dem Argument der Banken eine Absage, wonach sich die Swap-Geschädigten Vorteile aus Vorgeschäften mit anderen Swaps auf den aktuellen Schadensersatz anrechnen lassen müssten.
Rechtsanwältin Sarah Mahler (Rössner Rechtsanwälte, München), die zahlreiche Geschädigte gegen die Deutsche Bank vertritt, weiß: "Die Deutsche Bank hat vielfach ihren Kunden geraten aus laufenden Swapverträgen kurzfristig mit Gewinn auszusteigen. Sofort danach hat sie ihnen dann den nächsten Swapvertrag verkauft. Mit diesem Folge-Swap holt sich die Bank dann den Gewinn in vielfacher Höhe wieder zurück. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, rechnen die Banken den Schaden klein, indem sie Gewinne aus den Vorgeschäften einfach abziehen. Diese Praxis ist mit der Rechtsprechung aber nicht vereinbar."
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