16.02.2013 17:04 Uhr in Gesellschaft & Familie von stbg
Medizinisches oder Neurologisches Gutachten nach Paragraph 109 Sozialgerichtsgesetz.
Was ist das? Macht das Sinn?Kurzfassung: Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungsamt, seien es Widerspruchsverfahren, seien es Klagen, hängen entscheidend, manchmal ausschliesslich von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab.
Ein Gutachten nach § 109 SGG kann einfach zusätzlich durch den Kläger beantragt werden, die Erfolgsaussichten können steigen.
Ein Gutachten nach § 109 SGG kann einfach zusätzlich durch den Kläger beantragt werden, die Erfolgsaussichten können steigen.
[stbg - 16.02.2013] Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungsamt, seien es Widerspruchsverfahren, seien es Klagen, hängen entscheidend, manchmal ausschliesslich von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab. Diese Gutachten sollten prinzipiell kritisch geprüft werden. Kommt nämlich ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens noch nicht erreicht. Es kann sich dann empfehlen im Gerichtsverfahren einfach und formlos zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Gutachter Neurologie
Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger einen Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten nach § 109 SGG, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte.
Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger einen Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten nach § 109 SGG, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte.
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stbg, Herr PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Gneisenaustrasse 41, 30175 Hannover, Deutschland
Tel.: 01705220630; http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/index.html
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