18.02.2013 09:02 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Die Anfechtung von Rechtshandlungen im Insolvenzverfahren
Die Anfechtung von Rechtshandlungen im InsolvenzverfahrenKurzfassung: Rechtshandlungen, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, können möglicherweise vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dieser Grundsatz geht aus der Insolvenzordnung (InsO) hervor. Die Anfechtung von Rechtshandlungen kann dabei nur nach Maßgabe bestimmter Vorschriften erfolgen.
Bei einer Anfechtung von Rechtshandlungen in einem Insolvenzverfahren ist zunächst zwischen einer kongruenten und inkongruenten Deckung zu unterscheiden. Bei einer kongruenten Deckung erhält der Gläubiger eine Sicherung, die er zu dieser Zeit auch beanspruchen konnte. Im Gegensatz dazu erhält der Gläubiger bei einer inkongruenten Deckung eine Befriedigung oder Sicherung, die er zu dieser Zeit nicht beanspruchen konnte.
Eine Anfechtung kann jedoch nur in bestimmten Zeiträumen erfolgen. Diese sind verschieden geregelt.
Des Weiteren müsste der Gläubiger Kenntnis von dem Insolvenzantrag bzw. der Zahlungsfähigkeit gehabt haben. Eine solche Kenntnis wird jedoch vermutet, sofern dem Gläubiger Umstände bekannt waren, welche auf eine Zahlungsunfähigkeit oder einen Eröffnungsantrag schließen lassen.
Außerdem können unter Umständen auch Rechtshandlungen angefochten werden, welche innerhalb der letzten zehn Jahre vor oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden sind. Hierfür müsste der andere Teil jedoch Kenntnis von der Benachteiligung anderer Gläubiger haben.
Die Insolvenz eines Unternehmens kann somit möglicherweise drastische Folgen haben. Hiervor könnten unter Umständen auch andere Unternehmen, welche Geschäftsbeziehungen zu einem solchen Unternehmen unterhalten, betroffen sein. Sollten Unternehmen, wie bereits oben dargelegt, Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erhalten haben, kann ein Insolvenzverwalter möglicherweise das Recht haben, die diesbezüglichen Zahlungen anzufechten und zur Gesamtheit der Masse zurückzuführen.
Aufgrund der umfangreichen Fristen in einem Insolvenzverfahren ist betroffenen Gläubigern anzuraten, bereits frühzeitig einen im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann Unternehmen als Schuldner und Gläubiger gleichermaßen - sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im bereits eröffneten Insolvenzverfahren vertreten.
Zu Beginn wird ein Rechtsanwalt Ihren Fall einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterziehen. Dies ist erforderlich, um danach notwendige Maßnahmen einleiten zu können. Bei frühzeitiger Einleitung der rechtlich notwendigen Maßnahmen könnten unter Umständen schlimme Folgen für die Unternehmen noch abgewendet werden.
http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html
Bei einer Anfechtung von Rechtshandlungen in einem Insolvenzverfahren ist zunächst zwischen einer kongruenten und inkongruenten Deckung zu unterscheiden. Bei einer kongruenten Deckung erhält der Gläubiger eine Sicherung, die er zu dieser Zeit auch beanspruchen konnte. Im Gegensatz dazu erhält der Gläubiger bei einer inkongruenten Deckung eine Befriedigung oder Sicherung, die er zu dieser Zeit nicht beanspruchen konnte.
Eine Anfechtung kann jedoch nur in bestimmten Zeiträumen erfolgen. Diese sind verschieden geregelt.
Des Weiteren müsste der Gläubiger Kenntnis von dem Insolvenzantrag bzw. der Zahlungsfähigkeit gehabt haben. Eine solche Kenntnis wird jedoch vermutet, sofern dem Gläubiger Umstände bekannt waren, welche auf eine Zahlungsunfähigkeit oder einen Eröffnungsantrag schließen lassen.
Außerdem können unter Umständen auch Rechtshandlungen angefochten werden, welche innerhalb der letzten zehn Jahre vor oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden sind. Hierfür müsste der andere Teil jedoch Kenntnis von der Benachteiligung anderer Gläubiger haben.
Die Insolvenz eines Unternehmens kann somit möglicherweise drastische Folgen haben. Hiervor könnten unter Umständen auch andere Unternehmen, welche Geschäftsbeziehungen zu einem solchen Unternehmen unterhalten, betroffen sein. Sollten Unternehmen, wie bereits oben dargelegt, Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erhalten haben, kann ein Insolvenzverwalter möglicherweise das Recht haben, die diesbezüglichen Zahlungen anzufechten und zur Gesamtheit der Masse zurückzuführen.
Aufgrund der umfangreichen Fristen in einem Insolvenzverfahren ist betroffenen Gläubigern anzuraten, bereits frühzeitig einen im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann Unternehmen als Schuldner und Gläubiger gleichermaßen - sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im bereits eröffneten Insolvenzverfahren vertreten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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