Fehlerhafter Einsatz einer Semitendinosus-Plastik bei Kreuzbandoperation, OLG Hamm, Az. I 26 U 19/12
Oberlandesgericht Hamm - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - BehandlungsfehlerKurzfassung: Der Kläger hatte sich 2008 beim Fußballspielen das linke Knie verletzt und begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zwecks Kreuzbandoperation. Dabei kam es zu Komplikationen. Seit dem Vorfall ist der Kläger in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt.
[Ciper & Coll. - 18.02.2013] Oberlandesgericht Hamm - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafter Einsatz einer Semitendinosus-Plastik bei Kreuzbandoperation, OLG Hamm, Az. I 26 U 19/12
Chronologie:
Der Kläger hatte sich 2008 beim Fußballspielen das linke Knie verletzt und begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zwecks Kreuzbandoperation. Dabei kam es zu Komplikationen. Seit dem Vorfall ist der Kläger in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Bochum (Az. I 6 O 453/09) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, ließ das streitbefaßte OLG Hamm den fachmedizinischen Gutachter erneut anhören. Sodann riet der Senat den Parteien an, sich vergleichsweise zu einigen. Die zu ersetzenden Gesamtschäden belaufen sich auf etwa 60.000,- Euro.
Anmerkungen:
Klageabweisende Urteile erstinstanzlicher Gerichte sollten grundsätzlich im Bereich des Arzthaftungsrechtes in der zweiten Instanz hinterfragt werden, so wie im vorliegenden Fall. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass das höhere Gericht sich der Auffassung des Untergerichtes gerade nicht anschließen wird. Erforderlich ist in jedem Falle, sich für das Berufungsverfahren qualifizierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen, so Rechtsanwalt Dr Dirk C Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
Fehlerhafter Einsatz einer Semitendinosus-Plastik bei Kreuzbandoperation, OLG Hamm, Az. I 26 U 19/12
Chronologie:
Der Kläger hatte sich 2008 beim Fußballspielen das linke Knie verletzt und begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zwecks Kreuzbandoperation. Dabei kam es zu Komplikationen. Seit dem Vorfall ist der Kläger in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Bochum (Az. I 6 O 453/09) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, ließ das streitbefaßte OLG Hamm den fachmedizinischen Gutachter erneut anhören. Sodann riet der Senat den Parteien an, sich vergleichsweise zu einigen. Die zu ersetzenden Gesamtschäden belaufen sich auf etwa 60.000,- Euro.
Anmerkungen:
Klageabweisende Urteile erstinstanzlicher Gerichte sollten grundsätzlich im Bereich des Arzthaftungsrechtes in der zweiten Instanz hinterfragt werden, so wie im vorliegenden Fall. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass das höhere Gericht sich der Auffassung des Untergerichtes gerade nicht anschließen wird. Erforderlich ist in jedem Falle, sich für das Berufungsverfahren qualifizierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen, so Rechtsanwalt Dr Dirk C Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
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Ciper & Coll., Herr dirk ciper
schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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