18.02.2013 15:37 Uhr in Auto & Motorrad von Auto-Medienportal.Net
Urteil: Fahrtenbuchauflage gilt auch für neues Auto
Kurzfassung: Urteil: Fahrtenbuchauflage gilt auch für neues AutoDie Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches erlischt nicht, wenn der Autohalter seinen bisherigen Wagen ab- und einen neuen anmeldet. Die Verkehrsbe ...
[Auto-Medienportal.Net - 18.02.2013] Urteil: Fahrtenbuchauflage gilt auch für neues Auto
Die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches erlischt nicht, wenn der Autohalter seinen bisherigen Wagen ab- und einen neuen anmeldet. Die Verkehrsbehörde kann ihre ursprüngliche Auflage dann auf das aktuelle Fahrzeug übertragen. Dabei dürfen ein oder auch mehrere Ersatzfahrzeuge benannt werden. Darauf hat das Verwaltungsgericht Leipzig bestanden (Az. 1 K 231/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline war ein Pkw mit fast 60 km/h zu schnell auf der Autobahn geblitzt worden. Da der Fahrzeughalter angegeben hatte, den Wagen nicht gefahren zu haben und auch nicht mehr zu wissen, wer am Steuer gesessen habe, waren die Ermittlungen ergebnislos geblieben. Nach auch erfolgloser richterlicher Vernehmung wurde dem Autohalter deshalb für acht Monate das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt. Und weil der seinerzeit geblitzte Wagen mit dem Unbekannten am Steuer inzwischen von ihm abgemeldet worden war, wurde die Auflage nunmehr für sein aktuelles Fahrzeug erlassen.
Diese Vorgehensweise stellt keinen - wie vom beauflagten Autohalter behauptet - verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Es handelt sich - so die Leipziger Richterin - vielmehr um eine vorbeugende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Fahrtenbuchauflagen gelten daher auch für ein Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeug.
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Die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches erlischt nicht, wenn der Autohalter seinen bisherigen Wagen ab- und einen neuen anmeldet. Die Verkehrsbehörde kann ihre ursprüngliche Auflage dann auf das aktuelle Fahrzeug übertragen. Dabei dürfen ein oder auch mehrere Ersatzfahrzeuge benannt werden. Darauf hat das Verwaltungsgericht Leipzig bestanden (Az. 1 K 231/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline war ein Pkw mit fast 60 km/h zu schnell auf der Autobahn geblitzt worden. Da der Fahrzeughalter angegeben hatte, den Wagen nicht gefahren zu haben und auch nicht mehr zu wissen, wer am Steuer gesessen habe, waren die Ermittlungen ergebnislos geblieben. Nach auch erfolgloser richterlicher Vernehmung wurde dem Autohalter deshalb für acht Monate das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt. Und weil der seinerzeit geblitzte Wagen mit dem Unbekannten am Steuer inzwischen von ihm abgemeldet worden war, wurde die Auflage nunmehr für sein aktuelles Fahrzeug erlassen.
Diese Vorgehensweise stellt keinen - wie vom beauflagten Autohalter behauptet - verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Es handelt sich - so die Leipziger Richterin - vielmehr um eine vorbeugende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Fahrtenbuchauflagen gelten daher auch für ein Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeug.
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