19.02.2013 09:02 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Laut Bundesarbeitsgericht teilweise sehr kurze Fristen im Arbeitsrecht
Laut Bundesarbeitsgericht teilweise sehr kurze Fristen im ArbeitsrechtKurzfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinen Entscheidungen erneut, dass im Arbeitsrecht teilweise sehr kurze Fristen zu beachten sein sollen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit einer neuen Entscheidung hat das BAG in jüngster Vergangenheit klargestellt, dass Urlaubsansprüche in einem Arbeitsverhältnis entstehen können, das langjährig geruht hat. Ein solcher Anspruch soll laut BAG jedoch bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Eine Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen soll bereits vor einiger Zeit erfolgt sein. Mit Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) soll sich das BAG nun der Auffassung des EuGH angeschlossen haben. Laut der Entscheidung des BAG sollen Urlaubsansprüche bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dies gelte laut BAG auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war.
Das im Arbeitsrecht teilweise sehr kurze Fristen gelten, zeigt sich allerdings nicht allein an diesem Beispiel aus der Rechtsprechung. Das BAG stellte auch in anderen Fällen klar, dass beispielsweise in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung eine kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten sei.
Wird diese Frist nicht eingehalten, komme es regelmäßig zur Abweisung der Klage durch das BAG, wie beispielsweise die Entscheidungen des BAG vom März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) letzten Jahres gezeigt haben.
Die kurze Frist wird auch auf europäischer Ebene bestätigt. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, wenn diese auf der Grundlage von Diskriminierung basieren.
Oft können diese kurzen Fristen, die bei der Geltendmachung von Ansprüchen gelten, jedoch nicht eingehalten werden.
Wollen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf einer Verletzung der Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen beruhen, erfordert dies jedoch regelmäßig ein sofortiges Handeln. Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.
Um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können, empfiehlt es sich, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Eine Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen soll bereits vor einiger Zeit erfolgt sein. Mit Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) soll sich das BAG nun der Auffassung des EuGH angeschlossen haben. Laut der Entscheidung des BAG sollen Urlaubsansprüche bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dies gelte laut BAG auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war.
Das im Arbeitsrecht teilweise sehr kurze Fristen gelten, zeigt sich allerdings nicht allein an diesem Beispiel aus der Rechtsprechung. Das BAG stellte auch in anderen Fällen klar, dass beispielsweise in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung eine kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten sei.
Wird diese Frist nicht eingehalten, komme es regelmäßig zur Abweisung der Klage durch das BAG, wie beispielsweise die Entscheidungen des BAG vom März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) letzten Jahres gezeigt haben.
Die kurze Frist wird auch auf europäischer Ebene bestätigt. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, wenn diese auf der Grundlage von Diskriminierung basieren.
Oft können diese kurzen Fristen, die bei der Geltendmachung von Ansprüchen gelten, jedoch nicht eingehalten werden.
Wollen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf einer Verletzung der Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen beruhen, erfordert dies jedoch regelmäßig ein sofortiges Handeln. Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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