21.02.2013 08:51 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Internationale Ratingagenturen können in Deutschland möglicherweise verklagt werden
Internationale Ratingagenturen können in Deutschland möglicherweise verklagt werdenKurzfassung: Gegebenenfalls besteht Hoffnung für Anleger. Diese können ihr Vermögen retten, wenn dieses aufgrund fehlerhafter Bonitätsbewertungen von Ratingagenturen bei ausländischen Banken investiert wurde.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.02.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Internationale Investitionen wachsen auch in der Bankbranche stetig an. Anleger sind in der Regel branchenfremd und nehmen Beratungen gerne in Anspruch. Es ist keine Seltenheit, dass immer öfter auf die Veröffentlichungen sogenannter Ratingagenturen vertraut wird. Diese sind zuständig für die Bewertung der Banken. Viele deutsche Anleger sollen in Folge von teilweise unzutreffenden Bewertungen im Nachhinein viel Kapital verloren haben.
Bislang stellte sich in solchen Fällen oftmals die Frage, ob der Klageweg gegen die ausländischen Agenturen auch in Deutschland angetreten werden könne. Antwort dazu gab der Bundesgerichtshof nun in seinem Beschluss vom 13.12.2012 (Az. III ZR 282/11). Anlass dafür war ein Fall, in welchem ein Rentner gegenüber einer Ratingagentur Schadensersatz bei einem deutschen Gericht geltend machte. Die Agentur hatte der Bank, bei der investiert wurde, entgegen sich abzeichnender Probleme eine gute Bonitätsbewertung gegeben.
Dem Urteil des BGH zu Folge soll sich die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte in Anspruchsfragen vermögensrechtlichen Hintergrunds wie auch in den oben genannten Fällen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) richten. Der entscheidende Aspekt sei weniger der Vermögensbesitz der ausländischen Ratingagentur in Deutschland sondern vielmehr der Wohnsitz des Klägers selbst.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es vom Gesetz initiiert sei, einen Auffangtatbestand für die Fälle darzustellen, in denen Inländer Ansprüche gegen Ausländer mit im Inland gelegenen Vermögen geltend machen. Diese Auslegungsweise der Norm sei schon zu Zeiten des Reichsgerichtes üblich gewesen.
Dieser Beschluss des höchsten deutschen Zivilgerichtes eröffnet möglicherweise tausenden betroffenen Anlegern den deutschen Klageweg als ersten wichtigen Schritt gegen internationale Ratingagenturen.
Im weiteren Verfahren gilt es dann darzulegen, ob die Bewertung der Bonität der Bank durch die Ratingagentur ausschlaggebend für die Investition des deutschen Anlegers war. Ratsam ist es, einen versierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem beraten und helfen zu lassen, alle relevanten rechtlichen Aspekte in der Gesamtschau zu überblicken. Auch im Hinblick auf eine mögliche drohende Verjährung der Ansprüche ist eine kompetente und zügige Vorgehensweise durch einen versierten Anwalt anzuraten.
http://www.grprainer.com/Internationales-Recht.html
Bislang stellte sich in solchen Fällen oftmals die Frage, ob der Klageweg gegen die ausländischen Agenturen auch in Deutschland angetreten werden könne. Antwort dazu gab der Bundesgerichtshof nun in seinem Beschluss vom 13.12.2012 (Az. III ZR 282/11). Anlass dafür war ein Fall, in welchem ein Rentner gegenüber einer Ratingagentur Schadensersatz bei einem deutschen Gericht geltend machte. Die Agentur hatte der Bank, bei der investiert wurde, entgegen sich abzeichnender Probleme eine gute Bonitätsbewertung gegeben.
Dem Urteil des BGH zu Folge soll sich die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte in Anspruchsfragen vermögensrechtlichen Hintergrunds wie auch in den oben genannten Fällen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) richten. Der entscheidende Aspekt sei weniger der Vermögensbesitz der ausländischen Ratingagentur in Deutschland sondern vielmehr der Wohnsitz des Klägers selbst.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es vom Gesetz initiiert sei, einen Auffangtatbestand für die Fälle darzustellen, in denen Inländer Ansprüche gegen Ausländer mit im Inland gelegenen Vermögen geltend machen. Diese Auslegungsweise der Norm sei schon zu Zeiten des Reichsgerichtes üblich gewesen.
Dieser Beschluss des höchsten deutschen Zivilgerichtes eröffnet möglicherweise tausenden betroffenen Anlegern den deutschen Klageweg als ersten wichtigen Schritt gegen internationale Ratingagenturen.
Im weiteren Verfahren gilt es dann darzulegen, ob die Bewertung der Bonität der Bank durch die Ratingagentur ausschlaggebend für die Investition des deutschen Anlegers war. Ratsam ist es, einen versierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem beraten und helfen zu lassen, alle relevanten rechtlichen Aspekte in der Gesamtschau zu überblicken. Auch im Hinblick auf eine mögliche drohende Verjährung der Ansprüche ist eine kompetente und zügige Vorgehensweise durch einen versierten Anwalt anzuraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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