21.02.2013 11:50 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rössner Rechtsanwälte München
Staatsanwaltschaft Mannheim kriminalisiert Swap-Opfer
Kurzfassung: (ddp direct) Jetzt steht es fest. Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhebt nach einer Pressemitteilung vom 20.02.2013 Anklage gegen die ehemalige Oberbürgermeisterin der Stadt Pforzheim, die ehemalige Stadtkämmerin und deren Vertreter. Hintergrund sind die Swap-Geschäfte der Stadt Pforzheim, die in den Jahren 2006 – 2008 mit der Deutschen Bank und JPMorgan Chase abgeschlossen wurden.
Damit macht die Staatsanwaltschaft Mannheim die Opfer einer Falschberatung zu Tätern. Sie konterkariert ...
Damit macht die Staatsanwaltschaft Mannheim die Opfer einer Falschberatung zu Tätern. Sie konterkariert ...
[Rössner Rechtsanwälte München - 21.02.2013] (ddp direct) Jetzt steht es fest. Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhebt nach einer Pressemitteilung vom 20.02.2013 Anklage gegen die ehemalige Oberbürgermeisterin der Stadt Pforzheim, die ehemalige Stadtkämmerin und deren Vertreter. Hintergrund sind die Swap-Geschäfte der Stadt Pforzheim, die in den Jahren 2006 – 2008 mit der Deutschen Bank und JPMorgan Chase abgeschlossen wurden.
Damit macht die Staatsanwaltschaft Mannheim die Opfer einer Falschberatung zu Tätern. Sie konterkariert damit ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011 und kriminalisiert die Opfer einer Falschberatung.
Der BGH hatte in seinem Urteil das zwischen Bank und Kunden bestehende Beratungsverhältnis herausgearbeitet. Er stellte, bezogen auf einen CMS Spread-Ladder-Swap, auf Seiten der der Deutschen Bank Pflichtverletzungen im Beratungsverhältnis fest. Auch der Stadt Pforzheim wurde ein CMS Spread-Ladder-Swap empfohlen. Bei der Analyse des Produkts kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Bank den CMS Spread-Ladder-Swap „bewusst zulasten der Kunden strukturiert hat“. Das tat sie, um den dadurch entstehenden eigenen Vorteil an andere Marktteilnehmer für sich selbst gewinnbringend zu verkaufen. Für den mittelständischen Unternehmer im vom BGH entschiedenen Fall war – ebenso wenig wie für die Handelnden in Pforzheim – diese Struktur nicht ansatzweise erkennbar.
Im Gegenteil, der CMS Spread-Ladder-Swap ist sogar von der Deutschen Bank bewusst als Zinstausch falsch etikettiert worden. Tatsächlich handelt es sich nicht um einen Zinstausch, sondern um ein hoch spekulatives Finanzderivat mit hoch riskanten Optionsstrukturen. Da die Deutsche Bank als Berater immer das Interesse ihrer Kunden zu wahren hat, hätte sie den Kunden auf den schwerwiegenden Interessenkonflikt aufmerksam machen müssen, der aus der Strukturierung zulasten des eigenen Kunden entsteht.
In diesem Zusammenhang stellte der BGH sogar ausdrücklich klar, dass auf Seiten des Kunden nicht einmal ein Mitverschulden anzusetzen ist. Grundsätzlich kann sich der Kunde im Beratungsverhältnis auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung verlassen. Er darf und muss sogar vertrauen.
Dieser Grundsatz ist konsequent. Denn nur die das Produkt strukturierende Bank hat die originäre Kenntnis über die Funktionsweise und das konkrete Risiko des Produkts. Anstatt richtig und vollständig zu beraten, verschleierte die Bank die Struktur und das Risiko und etikettierte das Produkt falsch. Aus spekulativen Optionsgeschäften wird ein „Zinstausch zur Optimierung der Zinsbelastungen“, aus Risikoprämien werden „garantierte Zinsvorteile“.
Dem so falsch beratenen Kunden einer Bank wird nun von der Staatsanwaltschaft Untreue vorgeworfen. Einem Kunden, der auf die Empfehlung der Bank vertraute, ein falsch etikettiertes Produkt abschloss, das man ihm zur Zinsoptimierung angeboten hatte. Im Nachhinein stellte sich das Produkt sogar als verbotenes, spekulatives Finanzderivat heraus. Die Kämmerer trifft keine Schuld, sie wollten ihre Haushalte durch „Zinsoptimierung“ entlasten.
Wenn eine Strafbarkeit zu prüfen ist, dann in eine andere Richtung. Dagegen strafbar ist nach § 26 Börsengesetz die Verleitung zu Spekulationsgeschäften. Warum die aus eigenem Gewinnstreben handelnden Banken nicht in diese Richtung ermitteln,, bleibt schleierhaft. Die Berater der Banken werden sogar regelmäßig als Zeugen zu der den Kunden vorgeworfenen Untreue befragt. Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Beihilfe von Seiten der Bankmitarbeiter sind unklar. Die Empfehlungen der Banken zum Abschluss der Swaps erfolgten immer auf eigene Initiative der Banken. Es käme also eher eine Anstiftung als eine Beihilfe in Betracht.
Erhellend dürfte in diesem Zusammenhang auch ein Blick über die Grenzen nach Italien sein. Hier hatten die Banken ähnliche Produkte z. B. der Stadt Mailand angeboten. Die Guardia di Finanza in Italien erkannte die hoch spekulative Struktur dieser Geschäfte sofort und leitete umgehend Ermittlungsverfahren gegen die Banken ein. Das daraus resultierende Strafverfahren führte mittlerweile zu einer Verurteilung der Banken.
Im Ergebnis jagt Italien die Täter, Deutschland die Opfer.
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=== Dr. Jochen Weck (Bild) ===
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Damit macht die Staatsanwaltschaft Mannheim die Opfer einer Falschberatung zu Tätern. Sie konterkariert damit ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011 und kriminalisiert die Opfer einer Falschberatung.
Der BGH hatte in seinem Urteil das zwischen Bank und Kunden bestehende Beratungsverhältnis herausgearbeitet. Er stellte, bezogen auf einen CMS Spread-Ladder-Swap, auf Seiten der der Deutschen Bank Pflichtverletzungen im Beratungsverhältnis fest. Auch der Stadt Pforzheim wurde ein CMS Spread-Ladder-Swap empfohlen. Bei der Analyse des Produkts kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Bank den CMS Spread-Ladder-Swap „bewusst zulasten der Kunden strukturiert hat“. Das tat sie, um den dadurch entstehenden eigenen Vorteil an andere Marktteilnehmer für sich selbst gewinnbringend zu verkaufen. Für den mittelständischen Unternehmer im vom BGH entschiedenen Fall war – ebenso wenig wie für die Handelnden in Pforzheim – diese Struktur nicht ansatzweise erkennbar.
Im Gegenteil, der CMS Spread-Ladder-Swap ist sogar von der Deutschen Bank bewusst als Zinstausch falsch etikettiert worden. Tatsächlich handelt es sich nicht um einen Zinstausch, sondern um ein hoch spekulatives Finanzderivat mit hoch riskanten Optionsstrukturen. Da die Deutsche Bank als Berater immer das Interesse ihrer Kunden zu wahren hat, hätte sie den Kunden auf den schwerwiegenden Interessenkonflikt aufmerksam machen müssen, der aus der Strukturierung zulasten des eigenen Kunden entsteht.
In diesem Zusammenhang stellte der BGH sogar ausdrücklich klar, dass auf Seiten des Kunden nicht einmal ein Mitverschulden anzusetzen ist. Grundsätzlich kann sich der Kunde im Beratungsverhältnis auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung verlassen. Er darf und muss sogar vertrauen.
Dieser Grundsatz ist konsequent. Denn nur die das Produkt strukturierende Bank hat die originäre Kenntnis über die Funktionsweise und das konkrete Risiko des Produkts. Anstatt richtig und vollständig zu beraten, verschleierte die Bank die Struktur und das Risiko und etikettierte das Produkt falsch. Aus spekulativen Optionsgeschäften wird ein „Zinstausch zur Optimierung der Zinsbelastungen“, aus Risikoprämien werden „garantierte Zinsvorteile“.
Dem so falsch beratenen Kunden einer Bank wird nun von der Staatsanwaltschaft Untreue vorgeworfen. Einem Kunden, der auf die Empfehlung der Bank vertraute, ein falsch etikettiertes Produkt abschloss, das man ihm zur Zinsoptimierung angeboten hatte. Im Nachhinein stellte sich das Produkt sogar als verbotenes, spekulatives Finanzderivat heraus. Die Kämmerer trifft keine Schuld, sie wollten ihre Haushalte durch „Zinsoptimierung“ entlasten.
Wenn eine Strafbarkeit zu prüfen ist, dann in eine andere Richtung. Dagegen strafbar ist nach § 26 Börsengesetz die Verleitung zu Spekulationsgeschäften. Warum die aus eigenem Gewinnstreben handelnden Banken nicht in diese Richtung ermitteln,, bleibt schleierhaft. Die Berater der Banken werden sogar regelmäßig als Zeugen zu der den Kunden vorgeworfenen Untreue befragt. Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Beihilfe von Seiten der Bankmitarbeiter sind unklar. Die Empfehlungen der Banken zum Abschluss der Swaps erfolgten immer auf eigene Initiative der Banken. Es käme also eher eine Anstiftung als eine Beihilfe in Betracht.
Erhellend dürfte in diesem Zusammenhang auch ein Blick über die Grenzen nach Italien sein. Hier hatten die Banken ähnliche Produkte z. B. der Stadt Mailand angeboten. Die Guardia di Finanza in Italien erkannte die hoch spekulative Struktur dieser Geschäfte sofort und leitete umgehend Ermittlungsverfahren gegen die Banken ein. Das daraus resultierende Strafverfahren führte mittlerweile zu einer Verurteilung der Banken.
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Rössner Rechtsanwälte München, Herr Jochen Weck
Redwitzstraße 4, 81925 München, -
Tel.: 089 99 89 22 0; www.roessner.de
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Autor der Pressemeldung "Staatsanwaltschaft Mannheim kriminalisiert Swap-Opfer" ist Rössner Rechtsanwälte München, vertreten durch Jochen Weck.