Fehlerhafte Legung eines zentralen Venenkatheders (ZVK) bei Coxitis fugax, LG Berlin, Az. 35 O 43/11
Landgericht Berlin - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - BehandlungsfehlerKurzfassung: Die Beklagten legten bei der 1jährigen Klägerin im Februar 2010 eine ZVK. In der Folge kam es zu einer Thrombosenbildung, die zu Schädigungen des Gehirns führten. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter anderem unter einer Hemiparese links. Den Streitwert legte das Gericht auf 330.000,- Euro fest.
[Ciper & Coll. - 25.02.2013] Landgericht Berlin - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Legung eines zentralen Venenkatheders (ZVK) bei Coxitis fugax, LG Berlin, Az. 35 O 43/11
Chronologie:
Die Beklagten legten bei der 1jährigen Klägerin im Februar 2010 eine ZVK. In der Folge kam es zu einer Thrombosenbildung, die zu Schädigungen des Gehirns führten. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter anderem unter einer Hemiparese links. Den Streitwert legte das Gericht auf 330.000,- Euro fest.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, Fachärztin für Kinderchirurgie kam im Ergebnis zu der Wertung, daß grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen seien, die elementar gegen Behandlungsstandards verstießen. Daraufhin war der Versicherer der Beklagten bereit, zunächst eine Akontozahlung von 35.000,- Euro zu leisten. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche soll in einem Zusatzgutachten deren Höhe eruiert werden.
Anmerkungen:
Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage war der Versicherer des beklagten Krankenhauses vorgerichtlich nicht bereit, zu regulieren. Aus diesem Grunde mußte die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die durch dieses unnötige Verfahren entstehenden Zusatzkosten gehen zu lasten der Versicherungsgemeinschaft. Der Prozeß belastet unnötig die Berliner Gerichtsbarkeit, stellt RA Dr. D.C. Ciper LLM fest.
Fehlerhafte Legung eines zentralen Venenkatheders (ZVK) bei Coxitis fugax, LG Berlin, Az. 35 O 43/11
Chronologie:
Die Beklagten legten bei der 1jährigen Klägerin im Februar 2010 eine ZVK. In der Folge kam es zu einer Thrombosenbildung, die zu Schädigungen des Gehirns führten. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter anderem unter einer Hemiparese links. Den Streitwert legte das Gericht auf 330.000,- Euro fest.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, Fachärztin für Kinderchirurgie kam im Ergebnis zu der Wertung, daß grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen seien, die elementar gegen Behandlungsstandards verstießen. Daraufhin war der Versicherer der Beklagten bereit, zunächst eine Akontozahlung von 35.000,- Euro zu leisten. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche soll in einem Zusatzgutachten deren Höhe eruiert werden.
Anmerkungen:
Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage war der Versicherer des beklagten Krankenhauses vorgerichtlich nicht bereit, zu regulieren. Aus diesem Grunde mußte die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die durch dieses unnötige Verfahren entstehenden Zusatzkosten gehen zu lasten der Versicherungsgemeinschaft. Der Prozeß belastet unnötig die Berliner Gerichtsbarkeit, stellt RA Dr. D.C. Ciper LLM fest.
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Ciper & Coll., Herr dirk ciper
schwanenmarkt 14 14, 40213 düsseldorf, Deutschland
Tel.: 0211 556207; http://www.ciper.de
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